Energieausweise können auf der Grundlage des Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) von 3 zusammenhängenden Jahren ausgestellt werden.
Bei der Berechnung werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- Heizwert/Brennwert des Energieträgers
- Anteil des Verbrauchs an der Warmwasserbereitung
- Witterungsbereinigung des Verbrauchs
- Berücksichtigung von Leerständen
Regelungen zur Berechnung werden vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) herausgegeben.
»Aktuelle Bekanntmachungen des BBSR
Verbrauch bei Gasetagenheizung
(wohnungszentrale Heizung)
Werden die Wohnungen eines Gebäudes einzeln durch Gasetagenheizungen oder Nachtspeicherheizungen versorgt, benötigen Sie die Abrechnungen aller Wohnungen. Da die Daten bei vermieteten Wohnungen oft nur schwer zu ermitteln sind, bieten die meisten Energieversorger die Zusammenfassung der Daten (Verbrauchsanalyse) zur Ausstellung eines Energieausweises an. Fragen Sie Ihren Energieversorger, ob er diese Leistung anbietet!
Witterungsbereinigung
Bei der Witterungsbereinigung wird nur der Anteil des Verbrauchs berücksichtigt, der nicht zur Warmwasserbereitung benötigt wird. Für die Witterungsbereinigung wird der Klimafaktor als Quotient aus Gradtagszahl der Verbrauchsperiode und einem langjährigen Mittelwert für Deutschland (GT=3883Kd/a, Model: 20/15) ermittelt. Dieser Klimafaktor wird mit dem Verbrauchswert der Abrechnungsperiode (grundsätzlich 1 Jahr) multipliziert.
Berücksichtigung von Leerständen
Grundsätzlich sollen nur längere Leerstände bei der Berechnung angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck soll die Gebäudenutzfläche um die zu berücksichtigenden Leerstände verringert werden.
Genauer ist das Verfahren zur Berücksichtigung von Leerständen in der Bekanntmachung des Bundesministeriums nicht beschrieben. Es gibt keinen Hinweis darauf was unter "längeren Leerständen" zu verstehen ist. Das Verfahren berücksichtigt nicht die Tatsache, dass Leerstände in den Sommermonaten zu einem unangemessen höheren Verbrauchswert führen.
Bei energie-m Energieberatung werden die Leerstände auch über einen Flächenabzug bei der Berechnung der Kennwerte berücksichtigt. Um die ungleichen Verbrauchswerte innerhalb eines Jahres zu berücksichtigen, werden die Leerstandsflächen für den Kennwert des Heizenergieverbrauchs mit einem Klimafaktor in Anlehnung an VDI 2067 Blatt 1, Tab. 22 (Gradtagtabelle) multipliziert. Für den Energiebedarf zur Trinkwassererwärmung werden die Leerstandsflächen mit dem Anteil der Tage am Verbrauchsjahr multipliziert. Auch diese Berechnungsmethode berücksichtigt Leerstände nur näherungsweise. Sie lassen sich jedoch korrekter abbilden, als ohne Bereinigung mittels Gradtagzahlen.
Gebäudenutzfläche AN
Die Gebäudenutzfläche AN ist eine fiktive Grundfläche, die mit der Wärmeschutzverordnung 1994 (WärmeschutzV) eingeführt wurde. Sie errechnet sich aus dem Gebäudevolumen:
AN = 0,32 * V
Grundlage für diese Formel waren typische lichte Raumhöhen im Wohnungsbau von 2,60 m. Da diese Flächenangabe seitdem Grundlage für Berechnungen nach der WärmeschutzV und der EnEV ist, wird sie auch für Energieausweise verwendet.
Nach der DIN V 18599-1 ist die Bezugsfläche die Nettogrundfläche (NGF) des konditionierten (beheizten) Gebäudes. Die Berechnung der Gebäudenutzfläche AN nach § 19 Abs. 2 EnEV entspricht etwa der Nettogrundfläche. Es gelten folgende Formeln:
- Ein- und Zweifamilienhäuser mit beheiztem Keller: AN = AWohnfäche * 1,35
- Für alle sonstigen Wohngebäude: AN = AWohnfläche * 1,2
Angaben zum Energieverbrauch auf dem Energieausweis
Der Energieverbrauch wird im Energieausweis grundsätzlich als (unterer) Heizwert Hi in kWh angegeben. Wird der Verbrauch in einer anderen Einheit gemessen (z.B. m³) oder als Brennwert (Hs, z.B. bei der Gasabrechnung) angegeben, wird der Verbrauchswert entsprechend umgerechnet.