Die EnEV 2009 galt vom 1.10.2009 bis zum 30.4.2014. Sie wurde im Mai 2014 von der »EnEV 2013 abgelöst.

Die Novelle der Energiesparverordnung (EnEV 2009) vom 29.4.2009 trat am 1.10.2009 in Kraft. Die Bundesregierung hatte am 18.3.2009 die EnEV 2009 mit den Maßgaben des Bundesrates beschlossen. Der Bundesrat hatte am 6.3.2009 den Vorschlag der Bundesregierung vom 18. Juni 2008 übernommen.

Die Bundesregierung hatte im Sommer 2007 die Eckpunkte für ein »Integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen, dass auch eine Änderung der EnEV für 2009 und 2012 vorsah. In 2 Schritten sollen die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden um jeweils 30% erhöht werden.

Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2009 sind:

  • die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz beim Primärenergiebedarf um ca. 30% und beim Transmissionswärmebedarf um ca. 15%.
  • die Einführung der DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude.
  • die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude.
  • der bisher nach dem A/Ve-Verhältnis gestaffelte max. spezifische Transmissionswärmeverlust für Wohngebäude wurde um etwa 10 % verschärft und wird jetzt nach Gebäudetypen gestaffelt.
  • Für Nichtwohngebäude gelten mit der EnEV 2009 Höchstwerte der mittleren U-Werte für Bauteilgruppen. Gegenüber der EnEV 2007 bedeutet das vor allem für große und kompakte Gebäude eine Erhöhung der Anforderungen um bis zu 40%. Bisher konnte der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffzienten innerhalb aller Bauteile des Gebäudes ausgeglichen werden, jetzt ist ein Ausgleich nur noch innerhalb einer Bauteilgruppe möglich. Der Wärmebrückenzuschlag ist nicht mehr relevant.
  • im Gegensatz zur EnEV 2007 darf für bestimmte Nutzung beim Referenzgebäude 50% des Kühlbedarfs angesetzt werden. In der EnEV 2007 wurde der Kühlbedarf im Referenzgebäude nicht angesetzt.
  • Bei den Nutzungsprofilen 6 und 7 darf abweichend vom Nutzungsprofil die geplante Beleuchtungsstärke benutzt werden.
  • die Pflicht zur zur Prüfung des Einsatzes alternativer Energieversorgungssysteme bei Neubauten entfällt und wird jetzt durch das EEWärmeG (siehe unten) sichergestellt.
  • selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien kann mit dem Energiebedarf verrechnet werden.
  • Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2019.
  • die maximalen U-Werte für Außenbauteile bei Änderungen an bestehenden Gebäuden nach Anlage 3 wurden um 20-30% verschärft.
  • bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen.
  • die Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau die Einhaltung der Vorschriften für Heizanlagen.
  • die Pflicht zur Nachrüstung der Dämmung der obersten Geschossdecke wird ausgeweitet und gilt ab 1.1.2012 auch für begehbare Geschossdecken.

Bezüglich der Energieausweise, die mit der EnEV 2007 eingeführt wurden, gibt es außer einigen Klarstellungen keine Änderungen

Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2009 wurden auch die Konditionen der »KfW-Förderprogramme angepasst, da die bisherigen erhöhten Anforderungen der KfW mit der Einführung der EnEV 2009 fast den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Hinweis: Seit 1.1.2009 gilt auch das »Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG. Mit diesem Gesetz werden Eigentümer verpflichtet, beim Neubau erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung einzusetzen.

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