Für Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben und deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, dürfen ab dem 1.10.2008 (Ende der Übergangsfrist nach § 17, Abs. 2 EnEV 2007) keine günstigen Energieausweise nach dem Energieverbrauch (Verbrauchsausweise) nach § 19 EnEV 2007 mehr ausgestellt werden.

Für diese Wohngebäude sind nur noch Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs zulässig.

Unbegrenzt dürfen weiterhin für folgende Gebäude Energieausweise auf der Grundlage des Verbrauchs (Verbrauchsausweise) ausgestellt werden:

  • alle Wohngebäude, deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde
  • alle Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohnungen
  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die bereits bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV77) einhalten
  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, die durch spätere Änderungen mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV77) gebracht wurden.

Das Anforderungsniveau für nach Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV77) ist entweder über einen maximalen mittleren U-Wert (entspricht HT' und wurde damals als km,max bezeichnet) oder über Höchstwerte für einzelne Bauteile nachzuweisen. Für die Erfüllung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV77) kommt es allein auf die Qualität der Gebäudehülle an. Die vorhandene Anlagentechnik ist für die Bewertung nach Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV77) nicht relevant.

In der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (BMVBS vom 26.7.07) sind unter Nr. 5 beispielhafte Konstruktionen aufgezählt, die das Anforderungsniveau einhalten.

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