Um die Klimaziele des »Klimaschutzgesetzes (KSG), insbesondere das Sektorziel im Gebäudebereich zu erreichen, sind auch höhere gesetzliche Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden notwendig.

Entwicklung des Primärenergieverbrauches in Deutschland

Nach den »Änderungen des GEG ab dem 1.1.2023 wird es ab dem 1.1.2024 »neue Anforderungen an die Anlagentechnik in Gebäuden geben. Ab 2024 dürfen nur noch Wärmeerzeuger eingebaut werden, die mit mind. 65% aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Weitere Änderungen sind ab 2025 geplant.

Beschlüsse im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021

Im Koalitionsvertrag (Stand 24.11.2021) der geplanten Bundesregierung wurde deshalb auch die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und weitere Maßnahmen beschlossen:

  • Im Rahmen der Fortschreibung des GEG soll die Anforderung auf THG-Emissionen (kg CO2 pro m²) umgestellt werden.
  • Neu eingebaute Heizungen sollen ab dem 1.1.2025 (wird auf den 1.1.2024 vorgezogen) mind. einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien haben.
  • Neubauten sollen ab dem 1.1.2025 den Standard »Effizienzhaus 40 bzw. »Effizienzgebäude 40 erfüllen.
  • Bestandsgebäude sollen ab dem 1.1.2024 bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen mind. den Standard »Effizienzhaus 70 bzw. »Effizienzgebäude 70 erfüllen.
  • Ein digitaler Gebäuderessourcenpass soll "Graue Energie" und Lebenszykluskosten von Gebäuden dokumentieren. Zukünftig soll der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet werden.
  • Die Förderung seriellen Bauens soll ausgeweitet werden.
  • Der Energieausweis soll vereinheitlicht und digitalisiert werden.
  • Alle geneigten Dachflächen sollen für Solarenergie genutzt werden. Bei gewerbliche Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.
  • Der Ausbau der Photovoltaik soll durch bessere gesetzliche Regeln beschleunigt werden.
  • Sanierungsfahrpläne sollen systematisch genutzt werden und für Wohnungseigentumsgemeinschaften kostenlos zur Verfügung stehen.
  • Ab dem 1.6.2022 soll eine Teilwarmmiete bzw. eine CO2-Umlage nach Gebäudeenergieklassen eingeführt werden.

Zur gleichen Zeit hat sich Bauministerkonferenz auf ihrer Sitzung am 18./19.11.2021 dafür ausgesprochen, dass die "einseitige Ausrichtung an der Gebäudedämmung" aufgegeben werden sollte und die Klimaschutzziele durch die im Einzelfall optimalen und effizientesten Kombinationen von Dämmmaßnahmen, Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Quartierslösungen
ermöglicht" werden sollen (»Download Beschlussprotokoll).

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Nachdem 2020 die nach der »EPBD vorgesehene Vorbildfunktion im GEG nicht umgesetzt wurde, gibt es jetzt mehrere Initiativen einzelner Körperschaften allein eine Vorbildfunktion zu etablieren:

In den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten wird über die üblichen Festlegungen hinaus ein neuer Standard »EffizienzgebäudeBund 40 (EGB 40) und »EffizienzgebäudeBund 55 (EGB 55) definiert, der sich nicht an den Anforderungen des Referenzgebäudes, sondern denen des Neubaustandards orientiert.

Eröffnungsbilanz Klimaschutz des BmWi

Am 11.1.2022 wurde die "Eröffnungsbilanz Klimaschutz" durch Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vorgestellt. Folgende Ziele werden beschrieben:

  • Die Dekarbonisierung der Wärmenetze soll durch eine "Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)" gefördert werden.
  • 1.6.2022: Stufenmodell für Gebäudeenergieklassen für eine CO2-Umlage nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) - anteilig 50% von Mietern und Vermietern zu zahlen
  • 1.1.2024: wesentliche Ausbauen, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden müssen den Standard EH70 erreichen.
  • 2025: keine neuen Verkäufe von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln
  • 1.1.2025: Neu eingebaute Heizungen auf der Basis von mind. 65% erneuerbarer Energie
    (wird auf den 1.1.2024 vorgezogen)
  • 1.1.2025: Neubauten nach dem EH40-Standard
  • 2030: Alle Neubauten sind "zero-carbon-ready"
  • 2030: 50% des Wärmebedarfs wird klimaneutral  erzeugt
  • 2040: Nachrüstung von 50% des Gebäudebestandes auf "zero-carbon-ready"-Niveau
  • 2045: Deckung von 50% des Wärmebedarfs durch Wärmepumpen
  • 2050: Mehr als 85% der Gebäude sind "zero-carbon-ready"

13. Wohnungsbautag 2022

Auf dem 13. Wohnungsbautag (17.2.2022) wurde von Robert Habeck ausgeführt, dass der Bestand von 1,2 Mio. Wärmepumpen zur Zeit bis 2030 auf 6 Mio. erhöht werden soll. Ausgebaut sollen auch Wärmenetze mit erneuerbaren Energien und die Digitalisierung. Kommunen müssen in der kommunalen Wärmeplanung unterstützt werden.

In einem Osterpaket sollen kurzfristig realisierbare Maßnahmen vorgestellt werden, die dann bis zum Sommer in Gesetze umgesetzt werden sollen. In einem Sommerpaket soll dann auch das GEG angepasst werden. Geplant ist die Einführung des EH 55 / EG 55 Standard zum 1.1.2023 im Neubau und die Prüfung des Standards EH 40 / EG 40 zum 1.1.2025. Mit der Novelle des GEG sollen auch die geplanten Änderungen in den europäischen Rahmenbedingungen (z.B. Fit for 55) umgesetzt werden.

Maßnahmen des Bundes zu hohen Energiekosten

Im Ergebnis von Beratungen des Koalitionsauschusses wurde am 23.3.2022 beschlossen:

  • Es soll in einer Kampagne für niedriginvestive Maßnahmen (intelligente Thermostate, hydraulischer Abgleich) geworben werden. Unter Umständen werden diese Maßnahmen gefördert.
  • Für den Neubau wird ab dem 1.1.2023 der Effizienzstandard 55 gelten
  • Ab dem 1.1.2024 soll jede neu eingebaute Heizung mind. zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Es soll ein Gaskesseltauschprogramm aufgelegt werden, um über 20 Jahre alte Heizungsanlagen zu erneuern.
  • Alle Förderprogramme werden überprüft. Überförderungen und Förderstopps sollen in Zukunft vermieden werden.
  • Fernwärme soll bis 2030 flächendeckend einen Anteil von 50 % klimaneutraler Wärme enthalten.
  • Die EEG-Umlage wird ab dem 1.7.2022 abgeschafft.

Gesetz zu Sofortmaßnahmen - GEG 2023

Am 20.7.2022 wurde das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor veröffentlicht. Im EEG wurde mit der Neufassung von § 2 die rechtliche Vorrangstellung von Erneuerbaren Energien gegenüber anderen gesetzlichen Regeln definiert.

Für das GEG wurden folgende Änderungen beschlossen, die seit dem 1.1.2023 gelten:

  • Im Neubau gilt wird der Primärenergiebedarf auf max. 55% des Referenzgebäudes beschränkt (§ 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 GEG) . Für den baulichen Wärmeschutz gelten die bisherigen Anforderungen.
  • Es gibt keine Änderungen der Anforderungen für Bestandsgebäude.
  • Die Neuregelung für die Anrechnung von PV-Strom nach § 23 Abs. 2 und 3 GEG wurden zugunsten einer einfachen Monatsbilanz nach dem bisherigen Absatz 4 gestrichen.
  • Die Ausnahme nach § 24 Satz 2 GEG für Wärmebrücken entfällt.
  • Die Berechnung des Primärenergiefaktors von Biomasse / Biogas wird klargestellt (§ 22 Abs. 1 GEG).
  • Großwärmepumpen (mind. 500 kW) in Wärmenetzen werden mit einem Primärenergiefaktor von fp = 1,2 (bisher fp = 1,8) begünstigt (§ 22 Abs. 2 GEG).
  • Zur Umsetzung der erhöhten Anforderungen (55%-Regel) wurden die möglichen Varianten für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude (§ 31) in Anlage 5 auf wenige Ausführungsvarianten beschränkt.

Änderung des GEG ab 2024

Nach der Billigung durch den Koalitionsausschuss Ende März 2023 hat sich die Regierung auf eine Änderung des GEG ab 1.1.2024 geeinigt. Ein Referentenentwurf soll ab April 2023 in die Verbändeanhörung gehen. Die Inhalte der Änderung sollen in wesentlichen Teilen dem geleakten Entwurf vom Februar 2023 entsprechen:

  • Neue Wärmeerzeuger müssen ab dem 1.1.2024 mit einem Anteil von mind. 65% mit erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Abs. 2  GEG betrieben werden. Der bisherige Teil 2, Abschnitt 4 (§ 34-45 GEG) entfällt und wird durch einen neuen Abschnitt Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 (§§ 71 bis 71m) ersetzt.
  • Ohne Nachweis können dazu verwendet werden:
    - Anschlüsse an Wärmenetze, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden
    - elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    - Stromdirektheizungen bei besonders effizienten Gebäuden
    - Biomasse-Heizungen im Bestand
    - Wärmepumpen-Hybridheizungen
  • Nach 30 Jahren sollen schrittweise bestehende Wärmeerzeuger gegen neue Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, die mit mind. 65% erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 72 GEG)
  • Für Wärmepumpen werden regelmäßige Betriebsprüfungen (§ 60a GEG)
  • Für alle Heizungsanlagen werden  Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen (hydraulischer Abgleich) verpflichtend eingeführt (§ 60b und § 60c GEG)
  • Nach dem 1.1.2025 eingebaute Wärmeerzeuger sind mit messtechnischen Anlagen zur Messung des Energieverbrauchs und der Energieeffzienz auszustatten ( § 71a GEG)

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