Am 5. Mai 2026 wurde der Referentenentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG 2026) vorgelegt. Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat am 24.2.2026 Eckpunkte zur Abschaffung des Gebäudeenergiegesetzes »GEG 2024 (auch fälschlicherweise als "Heizungsgesetz" bezeichnet) vorgestellt. Bis Mitte Mai 2026 läuft eine finale Abstimmung zwischen den Ministerien und die Verbändebeteiligung. Danach soll der Entwurf vom Kabinett beschlossen werden. Das neue Gesetz sollte ursprünglich zum 1.7.2026 in Kraft treten. Bis zum 29. Mai 2026 sind zahlreiche Vorschriften aus der »europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2024 ("Richtlinie (EU) 2024/1275 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden") in deutsches Recht umzusetzen.

Im Referentenentwurf wird die Änderung des bisherigen GEG 2024 als Artikelgesetz in mehrere Artikel aufgeteilt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten:

  • Artikel 1: Änderungen zu den § 71 ff. (65%-EE-Regelung) treten sofort in Kraft
  • Artikel 2: Umfassende Änderungen an der Nachweisführung und Einführung von MEPS für Nichtwohngebäude treten 6 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft
  • Artikel 3: Einführung von Nullemissionsgebäuden für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 1.1.2028
  • Artikel 4: Einführung von Nullemissionsgebäuden für alle neuen Gebäude ab 1.1.2030
  • Artikel 5-9: Änderung weiterer Gesetze und Regeln zum Inkrafttreten

Änderungen zur 65%-EE-Regelung (Artikel 1)

Mit der der Verkündung des Gesetzes sollen sofort folgende neue Regeln gelten:

  • Der neue Titel des bisherigen GEG lautet: "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG)"
  • Es gibt Neudefinitionen für Energieträger aus Wasserstoff: grüner, blauer, orangener, türkiser Wasserstoff
  • die bisherigen Anforderungen an bestehende Gebäude §§ 46 bis 51 werden in die neuen §§ 34 bis 39 übernommen.
  • Die bisherigen §§ 71, 71b bis 71p (65%-EE-Regel) werden komplett gestrichen. Dafür wird ein neuer Abschnitt 3 im Teil 3 des GModG mit dem Titel: "Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" (§§ 42 bis 46) eingefügt. In § 42 werden mögliche Anlagenvarianten für Anlagen zur Wärmeerzeugung aufgelistet, ohne konkrete Forderungen an die Verwendung erneuerbarer Energien. In den §§ 43 bis 46 werden für einzelne Anlagen Mindestanforderungen formuliert.
  • § 43 enthält Anforderungen für Wärmeerzeuger, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden: Für diese Wärmeerzeuger gilt die sogenannte "Bio-Treppe". Der Anteil von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenen oder türkisem Wasserstoff (einschl. H2-Derivate) muss folgende Mindestanteile erreichen:
    - 10% ab dem 1.1.2029
    - 15% ab dem 1.1.2030
    - 30% ab dem 1.1.2035
    - 60% ab dem 1.1.2040
  • Alternativ zur Bio-Treppe kann die Pflicht in der Zeit vom 1.1.2029-31.12.2034 auch durch eine thermische Solaranlage erfüllt werden (§ 43 Abs. 3):
    - Aperturefläche mind. 0,04 m² pro m² Nutzfläche für Wohngebäude mit 1-2 Wohnungen
    - Aperturefläche mind. 0,03 m² pro m² Nutzfläche für Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen
  • Alternativ zur Bio-Treppe kann die Pflicht auch durch eine Hybridheizung mit Wärmepumpe (mit Vorrangschaltung für die Wärmepumpe) erfüllt werden (§ 43 Abs. 4)
  • Die § 44 und 45 regeln Details zu thermischen Solaranlagen und Biomasseheizungen
  • Stromdirektheizungen sind nach § 46 nur zulässig, wenn ein Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mind. 30% unterschreitet (entspricht der Regelung des bisherigen § 71d)

Umfassende Änderungen der Nachweisführung und MEPS für Nichtwohngebäude (Artikel 2)

Die Regeln in Artikel 2 sollen 6 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. In dieser Zeit muss Nachweissoftware auf die neue DIN/TS 18599:2025-10, das neue Referenzgebäude und den neuen Anforderungswert Primärenergiebedarf gesamt umgestellt werden. Der Artikel enthält auch Neuregelungen zur Nutzfläche, zu Mindestvorgabe für die Energieeffizienz (MEPS) von Nichtwohngebäuden und zur Berechnung des Lebenszyklustreibhauspotentials (Ökobilanz). Mit diesem Artikel sollen auch die Anforderungen der EPBD 2024 umgesetzt werden.

  • In § 3 werden einige Definitionen ergänzt: Energieausweis, Gebäudenetz, gebäudetechnisches System, Lebenszyklus-Treibhauspotential, Nutzfläche etc.
  • Die Nutzfläche (bisher: Gebäudenutzfläche für WG und Nettogrundfläche für NWG) wird jetzt einheitlich als beheizte/gekühlte Nettoraumfläche (NRF) nach DIN 277 festgelegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 26).
  • Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotentials erfolgt entspr. § 7 Abs. 5 nach den Regeln der DIN SPEC 91606:2026-07. In § 88b und 88c werden die Angaben zur Berechnung und Nachweisführung detailliert beschrieben.
  • Die gesamte Nachweisführung wird auf die neuesten Ausgaben der im Gesetz verwendeten Normen umgestellt:
    - DIN 4108-2:2026-05 - Mindestwärmeschutz im Winter/Sommer
    - DIN 4108-3:2024-03 - baulicher Feuchteschutz
    - DIN 4108-4:2020-11 - Wärme- und feuchtetechnische Bemessungswerte
    - »DIN/TS 18599:2025-10 - energetische Bilanzierung von Gebäuden
    - DIN SPEC 15240:2019-03 - Inspektion von Klimaanlagen
    - DIN SPEC 91606:2026-06 - Angewandte Ökobilanzierung
    - DIN EN ISO 6946:2018-03 - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient
  • Das Referenzgebäude ist wie in früheren Versionen der EnEV wieder 1:1 umzusetzen (§ 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1). Dafür wird ein neues Referenzgebäude in den Anlagen 1, 2 und 2a definiert (siehe unten).
  • Wohngebäude, bei denen nicht unerhebliche Teile keiner Wohnnutzung dienen sind zu zonieren. Gemischt genutzte Gebäude werden in Zukunft nicht mehr in Wohn- und Nichtwohngebäude unterteilt und getrennt bilanziert (§ 20 Abs. 2). Damit enfallen die Regelungen in § 106 GEG.
  • Das Modellgebäudeverfahren ist nicht mehr Bestandteil des Gesetzes (Anlage 5 entfällt). Dafür wird in § 31 geregelt, dass das BMWE gemeinsam mit dem BMWSB für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinfachte Nachweisverfahren auf der Grundlage von Modellrechnungen veröffentlichen kann.
  • Wegen des veränderten Referenzgebäudes werden § 38 (im GEG § 50) die Anforderungswerte bei der Änderung von Bestandsgebäuden abhängig vom Zeitpunkt der Änderung wie folgt geändert (Hinweis: Die Werte sind vermutlich falsch!):
    - bis zum 31.12.2029: QP max. 150% | HT' max. 140% WG | mittl. U-Wert x 1,25 max. 140% NWG
    - ab dem 1.1.2030: QP max. 160% | HT' max. 140% | mittl. U-Wert x 1,25 max. 140% NWG
  • In den §§ 40  und 41 werden die Mindestvorgabe für die Energieeffizienz (MEPS) von Nichtwohngebäuden beschrieben. Aus dieser Regelung ergibt sich auch die Anforderung in § 80 Abs. 3, dass für Nichtwohngebäude keine neuen Verbrauchsausweise mehr möglich sind.
  • Bei Nichtwohngebäuden mit Lüftungs- / Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kW müssen spätestens bis zum 31.12.2029 Systeme für die Gebäudeautomatisierung nachgerüstet werden (§ 56).
  • Heizungsprüfungen und Optimierungen nach § 60b können bis zum 30.7.2027 durchgeführt werden. Wiederholungsprüfungen werden nicht mehr gefordert (§ 60b).
  • Es wird jetzt unterschieden zwischen "Energieausweisen auf der Grundlagen einer energetischen Bilanzierung" (§ 81) und "Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs" (§ 82).
  • Energieausweise für Nichtwohngebäude sind grundsätzlich auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen. Bei Wohngebäuden besteht jetzt die Wahlfreiheit für alle Wohngebäude (§ 80 Abs. 3).
  • Für Energieausweise auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs wurde der Zeitraum der Erfassung auf 24 Monate verringert. Die letzte Abrechnung darf jetzt nur noch 15 Monate zurückliegen.
  • Die Anforderungen zu Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz bei Energieausweisen wurden durch weitere Regeln ergänzt (§ 84).
  • Die Anforderungen an die Inhalte von Energieausweisen wurde deutlich ausgeweitet (§ 85).
  • Die Energieeffizienzklassen für Wohngebäude bleiben unverändert. Für Nichtwohngebäude werden Effizienzklassen auf der Grundlage eines "Primärenergiereferenzfaktors" eingeführt (§ 86 und Anlagen 10 und 10a).
  • Für die Qualifikationsprüfungen nach § 88 Abs. 5 gibt es eine Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Prüfungsordnung (§ 88a).
  • Die neuen §§ 88b und 88c regeln den Nachweis zur Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotentials (siehe auch § 7 Abs. 5).
  • Ab dem 1.1.2027 sind Gebäude so zu konzipieren, das das Potential zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird. Ab dem 1.1.2027 wird schrittweise eine Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen eingeführt. Konkrete Regeln zur Größe und Art einer Anlage gibt es nicht. Eine Definition des Begriffs Solarenergieanlage gibt es nicht. In der Begründung wird auf die EPBD verwiesen.
  • Die Tabellen für die Referenzgebäude nach Anlage 1 und 2 wurde überarbeitet. Während die Anforderungen für die Gebäudehülle den bisherigen Anforderungen entspricht, wurde als Wärmeerzeuger Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,75 bis zum 31.12.2029 und mit einem Primärenergiefaktor von 0,70 ab dem 1.1.2030 gewählt.
  • Für Fernwärme mit KWK ist der Emissionsfaktor nach DIN EN 15316-4-5:20174-09 nach der Carnot-Methode zu ermitteln (Anlage 9 Buchstabe c). Die Angabe eines Verdrängungsstrommix entfällt.

Einführung des Nullemissionsgebäudestandards (Artikel 3 und 4)

Ab dem 1.1.2028 wird der Nullemissionsgebäudestandard für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und ab dem 1.1.2030 für alle neuen Gebäude eingeführt. Der Nullemissionsgebäudestandard nach dem GModG entspricht dem Referenzgebäude des Artikel 2 mit der Änderung in § 10 Abs. 2 Nr. 3, dass nach der dann neuen Nr. 3  das neue Gebäude "an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen" verursachen darf.

Änderungen weitere Gesetze (Artikel 5 bis 8)

Im Rahmen der Namensänderung und Änderungen von Regelungen ist die Änderung weiterer Gesetze notwendig. Die Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen dem Mieterschutz dienen. Das Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude (GEIG) wird den Anforderungen der EPBD 2024 angepasst.

Bewertung der Neuregelungen

Unklar ist zur Zeit, wie der Modernisierungsstau im Gebäudebereich behoben werden soll und die »Vorgaben des Klimaschutzgesetzes (KSG) mit den verringerten Anforderungen an Heizungsanlagen umgesetzt werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Januar 2026 erst entschieden (»PM 05/2026), dass das Klimaschutzprogramm 2023 für die Erreichung der Klimaziele nicht ausreichend ist.

Projektion der Zielerreichung der Sektoren nach dem KSG

  • Die Definition des »Nullemissionsgebäude-Standards ist vermutlich nicht mit dem Europarecht kompatibel, da das neue Referenzgebäude geringere Anforderungen als das bisherige GEG-Modell hat und der Nullemissionsgebäude-Standard 10% besser sein muss, als der nationale Standard am 28.5.2024.
    Das neue Referenzgebäude hat etwa einen 50% höheren Primärenergiebedarf als das bisherige Referenzgebäude mit dem Faktor 0,55 (Niedrigstenergiegebäudestandard).
  • Die Festlegung des Rechenverfahrens für die »Ökobilanzierung (LCA) von Gebäuden entspricht den Anforderungen der EPBD.
  • Eine Festlegung von Anforderungen für das Lebenszyklustreibhauspotential für Neubauten ab 2030 wurde noch nicht implementiert
  • Festlegungen zu neuen Effizienzklassen im Energieausweis entspricht nicht den Anforderungen nach Artikel 19 EPBD. Demnach ist eine Neuskalierung notwendig.
  • Festlegung zu den Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude nach Artikel 9 EPBD wurden nur für Nichtwohngebäude festgelegt. Die Festlegung ist wegen der fehlenden Datengrundlage mit Vorsicht zu betrachten.
  • Anforderungen für die Installation von Solaranlagen an Gebäuden nach EPBD wurden umgesetzt. Die Umsetzung ohne konkrete Anforderungen muss man aber als lieblos bezeichnen.
  • Die Einführung des »Renovierungspasses für bestehende Gebäude nach dem Vorbild des individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) wurde nicht im neuen GModG umgesetzt.
  • Festlegungen zu digitalen Schnittstellen, digitalen Datenformaten und der nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fehlen komplett. Damit wird es in Deutschland weiterhin nur unzureichende Daten zum energetischen Zustand von Gebäuden geben.

Die Umbenennung des bisherigen »Gebäudeenergiegesetzes (GEG) [seit der Novelle 2024 auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet] ist jedenfalls die konsequente Umsetzung des Koalitionsvertrags der Regierung aus CDU, CSU und SPD vom 9.4.2025: "Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher". Technologieoffener, flexibler ist das neue Gesetz, denn auch ineffiziente klimaschädliche Technologien sind jetzt wieder erlaubt. Einfacher ist das Gesetz nicht.

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