Aktueller Hinweis: Im Koalitionsvertrag der geplanten Bundesregierung (Stand 24.11.21) wird eine Änderung des GEG zum 1.1.2025 beschrieben. Danach soll für Neubauten der Standard Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 gelten, für wesentliche Umbauten ist mind. der Standard Effizienzhaus 70 bzw. Effizienzgebäude 70 vorgesehen. Die Anforderungssystematik soll auf Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) umgestellt.
Weitere Informationen: »GEG 2025
Der Bundestag hat am 8.9.2023 beschlossen, das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (»Gebäudeenergiegesetz - GEG 2020)" vom 8.8.2020 zu ändern. Die erhöhten Anforderungen gelten ab dem 1.1.2024.
Gegenüber dem bisher geltendenden GEG 2020 mit den Änderungen ab 2023 gibt es ab dem 1.1.2024 folgende neue Regeln:
- Wie bereits im EEG wurde in § 1 GEG ein neuer Absatz (3) hinzugefügt, der die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen gegenüber anderen gesetzlichen Regelungen bevorzugt.
- In § 3 wurden neue Begriffsdefinitionen zu blauem und grünem Wasserstoff, Gebäudenetz, größere Renovierung, Heizungsanlage u.a. aufgenommen. In Absatz 2 wurde definiert, welche Energieträger als erneuerbare Energien gelten.
- Für die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand (§ 4 GEG) gibt es im GEG keine konkreten Vorgaben mehr.
- Durch den Wegfall der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach den §§ 34-45 GEG bezieht sich die Anforderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG (Anforderungen an neue Gebäude) ausschließlich auf den neuen § 71 GEG
- Die bisherigen Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien aus Teil 2, Abschnitt 4 (neue Gebäude §§ 34 bis 45) und Teil 3, Abschnitt 2 (bestehende öffentliche Gebäude §§ 52 bis 56) wurden durch einen neuen Unterabschnitt 4 im Teil 4, Abschnitt 2 ersetzt (neue §§ 71 bis 71p)
- Werden bestehende Nichtwohngebäude um mehr als 100% der Nutzfläche erweitert, gelten nun die gleichen Anforderungen, wie an neue Gebäude (§ 51 Abs. 1, Satz 2 GEG).
- Der neue § 60a GEG regelt Betriebsprüfungen von neuen Wärmepumpen. Eine Betriebsprüfung ist ein Jahr nach Inbetriebnahme und danach alle 5 Jahre bei Gebäuden mit mind. 6 Wohnungen durchzuführen. Die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl ist Bestandteil der Betriebsprüfung.
- In den § 60b GEG ist die Prüfung und Optimierung aller mit Warmwasser betriebenen Heizungen in Gebäuden mit mind. 6 Wohnungen geregelt. Eine Prüfung und Optimierung ist alle 15 Jahre durchzuführen.
- Bei allen neuen Heizungsanlagen (Einbau eines neuen Wärmeerzeugers) mit mind. 6 Wohnungen ist eine raumweise Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG ab sofort Pflicht. Bei Gebäuden mit Gaszentralheizung (NWG ab 1000 m² und WG ab 6 WE) gab es bereits bis zum 30.10.2023/15.9.2024 die Pflicht zum hydraulischen Abgleich im Bestand nach »EnSimiMaV.
- Im neuen § 71 GEG wird für allen neuen Wärmeerzeuger, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden sollen festgelegt, dass mind. 65% der Energie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme zu erzeugen ist. Der Nachweis ist entweder durch eine Berechnung nach DIN V 18599 oder die Verwendung der folgenden Anlagen- bzw. Anlagenkombinationen zu erbringen:
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b GEG,
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c GEG,
- Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d GEG,
- solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e GEG,
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g GEG
- Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 1 GEG oder
- Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e GEG und 71h Absatz 2 GEG in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4 GEG.
- In den §§ 71i bis 71n GEG werden Übergangsfristen und Verfahrensregeln für die Anforderungen nach § 71 GEG beschrieben. In § 71o GEG wird eine Regelung zum Schutz von Mietern eingeführt.
- § 71p GEG enthält eine Verordnungsermächtigung zur ausschließlichen Verwendung natürlicher Kältemittel
- Die Ausnahmen vom Betriebsverbot von Ölheizungen nach § 72 Abs. 4 und 5 GEG wurden gestrichen.
- Befreiungen nach § 102 GEG wurden präzisiert und erweitert.
- Die Innovationsklausel nach § 103 GEG wurde bis zum 31.12.2025 verlängert und angepasst.
Im Rahmen des Beschlusses zum GEG wurde auch eine Erhöhung der Fördermittel (»Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG) ab dem 1.1.2024 in Aussicht gestellt: