Anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises müssen auf jeden Fall "Empfehlungen für die Verbesserung Energieeffizienz" (§ 20 Abs. 1 EnEV bzw. § 84 GEG) gemacht werden. Dies gilt auch, wenn ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs ausgestellt wird.

Die Aussteller von Energieausweisen sind deshalb auf jeden Fall verpflichtet, das Gebäude, für das sie einen Energieausweis ausstellen, auf mögliche Verbesserungen hin zu untersuchen. Insofern sind die meisten Online-Angebote zur Ausstellung von Energieausweisen nicht verordnungskonform, da sie den Zustand des Gebäudes nicht berücksichtigen und meist keine konkreten Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen) geben.

Was sind "kostengünstige Verbesserungen"

Die Formulierung ist direkt aus der Effizienzrichtlinie (RL 2002/91/EG) entnommen. Im Artikel 7 Abs. 2 heißt es dort:

"... Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen." 

Das Ziel der Formulierung erschließt sich nicht direkt aus dem Verordnungstext, wird aber aus der Begründung zur Novelle der EnEV deutlich. Der Begriff "kostengünstig" hat hier dieselbe Bedeutung wie im Energieeinsparungsgesetz (vgl. Ausschussbericht zum EnEG 2005, Bundestags-Drucksache 15/5849, S. 7 zu Nummer 1b: "Die Einfügung des Wortes 'kostengünstig' ... soll ... den Gedanken der Rentabilität der Maßnahmen hervorheben, die zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes empfohlen werden. Der aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie übernommene Begriff 'kostengünstig' ist im Wesentlichen im Sinne des Begriffs 'wirtschaftlich vertretbar' zu verstehen, wie er in § 5 Abs. 1 EnEG verwendet wird").

Energieausweis zum Pauschalpreis online beauftragen!Bei Einhaltung der Neubauanforderungen der EnEV / des GEG sind also Verbesserungshinweise nicht angezeigt. Modernisierungsempfehlungen sollen nicht dazu dienen, theoretisch mögliche Wege zur "Perfektionierung" zu weisen, sondern praktisch erprobte wirtschaftliche Empfehlungen in Anlehnung an die Standards der EnEV / des GEG geben.

Es ist grundsätzlich zulässig, für die Beurteilung des Gebäudes auf Angaben des Gebäudeeigentümers zurückzugreifen. In der Begründung zur EnEV wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine "kostenträchtige 'Hausbesichtigung' vermieden werden" kann. Das GEG fordert entweder eine Begehung vor Ort oder das geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung gestellt werden (§ 84 Abs. 1 GEG).

Im Gebäudeenergiegesetz wird darüber hinaus der Begriff "kostengünstig" durch "kosteneffizient" ersetzt. Damit soll klar gestellt werden, dass die Maßnahmen vor allem im wirtschaftlichen Sinn effizient sein sollen.

Um Ihnen beim Onlineangebot von energie-m Energieberatung konkrete Modernisierungsempfehlungen geben zu können, wird deshalb der Zustand Ihres Gebäudes abgefragt.

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