Der Begriff Niedrigstenergiegebäude (nZEB - nearly zero-energy buildings) wird in der »EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffzienz von Gebäuden (EPBD 2010, RL 2010/31/EU | Änderung RL 2018/844 EU) definiert. In den Entwürfen zu dieser Richtlinie wurde auch der Begriff Fast-Nullenergiegebäude benutzt. Danach ist ein

"Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr hohe ... Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Qeullen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden."

Ab 2021 sollen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Gebäude, die von Behörden als Eigentümer gebaut werden, sollen bereits ab Anfang 2019 diesen Standard einhalten.

Um diesen hohen Standard zu erreichen, müssen diese Gebäude gut gedämmt werden. Vergleichbare Standards sind der »Passivhaus-Standard oder der Null-Energiehaus-, der Plus-Energiehaus-Standard oder die KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 (EnEV 2009).

Zusätzlich ist die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Deckung des restlichen Energiebedarfs erforderlich.

Umsetzung in Deutschland

Da die Definition des Niedrigstenergiegebäudesstandards den Mitgliedsstaaten überlassen wird, gibt es jeweils landesspezifische Anforderungen. In Deutschland ist der Niedrigstenergiegebäudestandard im »Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard nach den bekannten Anforderungen der EnEV 2013 (einschl. Verschärftung von 2016) und dem EEWärmeG:

§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,

2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und

3. der Wärme-und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.

Da die deutsche Umsetzung der Definition zum Niedrigstenergiegebäude vermutlich nicht zur Erfüllung der Klimaziele nach dem »Klimaschutzgesetz (KSG) beiträgt, ist mit weiteren Verschärfungen der Anforderungen in den nächsten Jahren zu rechnen.

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