Im Dezember 2021 legte die EU-Kommission einen Entwurf für die Novelle der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (»EPBD 2010) vor. Im Oktober 2022 einigten sich der Europäische Rat und die Kommission auf einen Entwurf. Das Europäische Parlament beschloss am 14.3.2023 eine weitere Fassung. Schließlich fanden Trilog-Verhandlungen statt, die mit einer Fassung vom 14.12.2023 abgeschlossen wurden. Das Europäische Parlament hat die EPBD am 12.3.2024 beschlossen. Nach der Billigung der Neufassung durch den Europäischen Rat am 12.4.2024 kann die Neufassung in Kraft treten.

Durch die Neufassung der EPBD sollen die EU-Projekte »"Europäischer Green Deal", »"Fit for 55" zur Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes (»Verordnung (EU) 2021/1919), die "Strategie für eine »"Renovierungswelle" und der »"REPowerEU-Plan" umgesetzt werden. Zudem soll damit die Grundlage für einen flächendeckenden Nullemissionsstandard aller Gebäude bis zum Jahr 2050 geschaffen werden.

In der Fassung vom 14. Dezember 2023 sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ziel der Richtlinie ist die Transformation des Gebäudebestandes bis 2050 zu Nullemissionsgebäuden (Definition Artikel 2 Nr. 2 und neuer Artikel 9b). Daran sind alle weiteren Vorgaben der Verordnung ausgerichtet.
  • Die nationalen Regierungen werden verpflichtet Nationale Gebäuderenovierungspläne (Artikel 3) mit Meilensteinen für 2030, 2040 und 2050 vorzulegen, wie die Transformation des Gebäudebestande zu Nullemissionsgebäude ablaufen soll. Diese ersetzen die Langfristige Renovierungsstrategie der EPBD 2010.
  • Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 4 und Anhang I) wurde nicht grundlegend geändert, nur an aktuelle Normen angepasst.
  • Die Ermittlung des kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen (Artikel 6 und Anhang VII) orientieren sich nun auch am Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050.
  • Der bisher geltende »Niedrigstenergiegebäude-Standard [EN: nearly zero-energy buildings - nZEB] wird für neue Gebäude auf den Nullemissionsgebäude-Standard [EN: zero-emission building] angehoben (Artikel 7 Abs. 1):
    - ab 1.1.2028 für alle neuen öffentlichen Gebäude
    - ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude
  • Außerdem wird die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen (THG bzw. GWP) im Lebenszyklus verpflichtend eingeführt (Artikel 7 Abs. 2):
    - ab 1.1.2028 für alle neuen Gebäude mit einer Fläche > 1.000 m²
    - ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude
  • Nationale Regierung müssen bis zum 1.1.2027 einen Plan für Grenzwerte des GWP im Lebenszyklus und deren Veringerung zum Nullemissionsgebäude für den Zeitraum ab 2030 bis 2050 festlegen.
  • Für bestehende Gebäude gibt es Vorgaben zur schrittweisen Reduzierung des Endenergie- bzw. des Primärenergiebedarfs (Summe aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Anteilen - Artikel 9). Dabei werden für Nichtwohngebäude Vorgaben zur Einhaltung von Schwellenwerten und für Wohngebäude Vorgaben für Verringerung des Primärenergiebedarfs gemacht, die ab 2030 schrittweise erhöht werden. An dieser Stelle wird die Festlegung der sogenannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] definiert. 
  • Ab 2027 wird die Nutzung von Solarenergie an/auf Gebäuden schrittweise verpflichtend eingeführt.
  • Renovierungspässe für bestehende Gebäude (Artikel 10) sollen Eigentümer befähigen, ihre Gebäude bis weit vor 2050 in Nullemissionsgebäude zu transformieren.
  • Große Gebäude mit Anlagen über 70 kW Leistung werden ab 2025 verpflichted schrittweise Gebäudeautomations- und -steuerungsysteme einzusetzen (Artikel 11).
  • Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur werden Anforderungen ab 2027 eingeführt (Artikel 12).
  • Die Information von Eigentümern und Gebäudenutzern zur Energieeffizienz und zum Energieverbrauch von Gebäuden soll durch Zugang zu digitalen Schnittstellen verbessert werden (Artikel 14). Darüber hinaus sollen alle relevanten Daten, auch Renovierungspässe und Energieausweise in einer nationalen Datenbank gespeichert werden (Artikel 19).
  • Eingeführt werden auch Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz in Gebäuden, die Gebäudeeigentümern und Nutzern helfen sollen, den Gebäudebestand zu optimieren. Diese Anlaufstellen sollen regional aufgebaut werden (max. 80.000 Einwohner pro Anlaufstelle, mind. 1 Anlaufstelle pro Region, max. Entfernung ca. 90 Min.).
  • Die Ausstellung von Energieausweisen [EN: Energy Performance Certificate EPC] und Inspektionen von Anlagen werden auch in die neue Richtlinie übernommen.
  • In der Neufassung werden auch "Energiearmut" und von Energiearmut betroffene Haushalte berücksichtigt. Diese Haushalte sind besonders bei der Transformation des Gebäudebestandes zu unterstützen.

Folgende neue Begriffe werden in der Richtlinie eingeführt:

  • Nullemissionsgebäude [EN: zero-emission building] (Artikel 2 Nr. 2) ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 9b keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissonen verursacht.
  • Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] (Artikel 2 Nr. 4) Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung, Schenkung oder Zweckänderung im Kataster oder Grundbuch) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird.
  • Der Renovierungspass [EN: renovation passport] (Artikel 2 Nr. 18) ist ein Dokument, dass einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer maximalen Anzahl von Schritten enthält, durch die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird.
  • umfassende Renovierung [EN: deep renovation] (Artikel 2 Nr. 19) ist eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu folgendem umgebaut wird:
    a) vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude
    b) ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude

  • umfassende Renovierung in mehreren Stufen [EN: staged deep renovation] (Artikel 2 Nr. 20) eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß Artikel 10 festgelegten Schritten folgt.
  • größere Renovierung [EN: major renovation] (Artikel 2 Nr. 21) die Renovierung eines Gebäudes, bei der

    a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
    b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden

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