Die Musterbauordnung (§ 15 MBO), sowie die Landesbauordnungen legen fest, dass Gebäude "einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz" haben müssen. Über die Liste der technischen Baubestimmungen wird die DIN 4108-2 [2013-02] als für den Nachweis maßgebliche Norm definiert.

Die Bauteil-Anforderungen für den Wärmeschutz im Winter gilt für:

  • alle Räume, die auf übliche Innentemperaturen von ≥ 19°C beheizt werden,
  • alle Räume, die auf niedrige Innentemperaturen von ≥ 12°C und < 19°C beheizt werden,
  • Räume, die im Raumverbund beheizt werden.

Anforderungen an Wärmebrücken gelten nur für Räume, die auf Innentemperaturen von ≥ 19°C direkt oder im Raumverbund beheizt werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV/GEG) grundsätzlich auch die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz eingehalten werden. Auch wenn die EnEV / das GEG unter Umständen keine Anforderungen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung bzw. einem Umbau stellt, sind nach den Bestimmungen der Länderbauordnungen die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz einzuhalten.

Der Mindestwärmeschutz soll in Verbindung mit DIN 4108-3 (Klimabedingter Feuchteschutz) vor allem gewährleisten, dass:

  • ein hygienisches Raumklima gewährleistet wird und
  • Bauteile vor klimabedingten Feuchteeinwirkungen geschützt werden.

Für flächige Bauteile wird entsprechend Nr. 5 der DIN 4108-2 dazu ein Mindestwärmedurchlasswiderstand (R [m²K/W]) in Tabelle 3 festgelegt:

Tabelle 3, DIN 4108-2 (Auszug)

Für leichte Bauteile (flächenbezogene Masse m' ≤ 100 kg/m²), inhomogene Bauteile, Rollladenkästen und transparente Bauteile und Fensterrahmen gelten gesonderte Anforderungen.

Im Bereich von Wärmebrücken ist ein Temperaturfaktor fRsi ≥ 0,7 an der ungünstigsten Stelle einzuhalten. Das entspricht einer Oberflächentemperatur von mind. 12,6°C. Zum Nachweis sind Wärmebrücken nach DIN EN ISO 10211 zu berechnen.

Der Schutz vor klimabedingten Feuchteeinwirkungen wird durch die in der Norm angegebenen Anforderungen für übliche Innenräume (Wohnnutzung) mit einer Innentemperatur von θi = 20°C und einer relativen Luftfeuchte von φi = 50% bei einer Außentemperatur von θe = -5°C berücksichtigt (max. Feuchte auf der Bauteiloberfläche φsi = 80%). Bei einem abweichenden Raumklima (z.B. Schwimmbad oder Sauna) kann man auch bei Einhaltung der Anforderungen nicht davon ausgehen, dass der klimabedingte Feuchteschutz gewährleistet wird. In diesem Fall sind spezielle Nachweise mit abweichenden Randbedingungen notwendig.

Luftdichtheit

Unter Nummer 7 werden Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden, Anschlussfugen und Fenstern definiert. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle trägt wesentlich zur Behaglichkeit und einem hygienischen Raumklima bei. Undichte Bauteilanschlüsse führen darüber hinaus oft zu Feuchteschäden.

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