Aktueller Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (SPD/Grüne/FDP vom 24.11.21) wurde eine Änderung des GEG zum 1.1.2025 beschrieben. Danach soll jede neue Heizung auf der Basis eines Anteils von mind. 65% erneuerbarer Energien betrieben werden. Für Neubauten soll der Standard Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 gelten, für wesentliche Umbauten soll mind. der Standard Effizienzhaus 70 bzw. Effizienzgebäude 70 eingehalten werden. Die Anforderungssystematik soll auf Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) umgestellt.
Weitere Informationen und bisher umgesetzte Änderungen finden Sie hier: »GEG 2025 (Zusammenfassung) | »GEG 2023 | »GEG 2024

Der Bundestag hat am 18.6.2020 beschlossen, die »Energieeinsparverordnung (EnEV) und das »Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammenzufassen. Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)" wurde am 8.8.2020 veröffentlicht und trat am 1. November 2020 in Kraft. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es inhaltlich kaum Änderungen zu den bestehenden Regelungen gibt. Im Jahr 2022 wurden die Anforderungen für den Primärenergiebedarf auf 55% des Referenzgebäudes verschärft (Änderung des GEG vom 20.7.2022 BGBl Teil 1, Nr. 28, S. 1321 ff.). Die erhöhten Anforderungen gelten ab dem 1.1.2023. Mit der »Änderung des GEG vom 8.9.2023 (GEG 2024) wird die Verwendung von 65% erneuerbarer Energien ab 1.1.2024 eingeführt.

Im Gesetz gibt es folgende Neuerungen gegenüber dem Status quo:

  • Wie im Koalitionsvertrag (CDU/CSU/SPD-Koalition vom 7.2.2018) beschlossen, wird es keine weitere Verschärfung der Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude geben
  • Einführung des »Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB):
    Der zukünftige Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht dem EnEV-Standard, der seit dem 1.1.2016 gefordert wird (§ 10)
  • In der ersten Fassung des GEG vom 8.8.2020 wurde der max. Primärenergiebedarf für Neubauten mit 75% des Referenzgebäudes aus der EnEV übernommen (§ 15 Abs. 1 Wohngebäude | § 18 Abs. 1 Nichtwohngebäude). Seit dem 1.1.2023 gilt die erhöhte Anforderung, dass der Primärenergiebedarf von Neubauten 55% des Referenzgebäudes nicht mehr überschreiten darf.
  • Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ist nicht erkennbar und beschränkt sich auf die Information, dass öffentliche Einrichtungen die Mindestanforderungen des Gesetzes einhalten (§ 4). Lediglich die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebestand (§ 52) werden aus dem EEWärmeG übernommen und begründen eine gewisse Vorbildfunktion
  • Einheitliches Rechenverfahren auf der Basis der DIN V 18599 frühestens ab 2024:
    Die Anwendung des alten Rechnenverfahrens nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist bis zum 31.12.2023 weiterhin möglich (§ 20 Abs. 2). Die Neufassung der DIN V 18599 [2018-09] wird jedoch das Standard-Rechenverfahren. Das neu eingeführte Tabellenverfahren nach DIN V 18599-12 konnte wegen einiger inhaltlicher Fehler nicht in das Gesetz übernommen werden.
  • Die Berechnung des max. Transmissionswärmetransferkoeffizienten (§ 16) ist für Wohngebäude nicht mehr geregelt. Bisher wurde die veraltete DIN 4108-6 (Anlage 1, Nr. 2.3 EnEV 2013) dafür verwendet. Auf Anhang F, DIN V 18599-2 [2018-09] wird jedoch nicht Bezug genommen.
  • Das bisherige Modellgebäudeverfahren wird als "vereinfachtes Nachweisverfahren" für Wohngebäude weitergeführt (§ 31); dafür wurden die Randbedingungen vereinfacht; für Kennwerte gibt es eine Verordnungsermächtigung. Mit der Einführung erhöhter Anforderungen ab dem 1.1.2023 wurden die möglichen Ausführungen stark beschränkt (Neufassung der Anlage 5 - Ausführungs- und Anlagenvarianten).
  • Neue Primärenergiefaktoren (§ 22 und Anlage 4)
    Verbesserte Faktoren für netzgebundesnes Biogas und biogenes Flüssiggas in KWK-Anlagen und Gas-Brennwertkesseln; Begrenzung des fp-Faktors für Fernwärme auf fp≥0,3.
  • Neue Anrechnungsregeln für erneuerbare Energien wie PV, Windenergie etc. (§ 23) sowie Biomethan und biogenes Flüssiggas (§ 22). Die vergleichsweise unverständlichen Anrechnungsregeln für selbsterzeugten Strom nach § 23 wurden mit der Novelle vom 20.7.22 wieder aufgehoben.
  • die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2 [2019-06] wird für die Berechnung von Wärmebrücken (§ 12 und § 24) eingeführt. Damit sind Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken mit Zuschlägen von ΔUWB = 0,05 und 0,03 W/(m²K) möglich. Die Ausnahmeregelung nach § 24 Abs. 2 GEG entfällt nach der Änderung vom 20.7.2022.
  • Die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (früher EEWärmeG) werden aus den bisherigen Anforderungen des EEWärmeG übernommen (§ 34 ff. und § 52 ff.); Ergänzung von Strom aus erneuerbaren Energien, Nutzung von gasförmiger Biomasse (Biomethan) im Brennwertkessel ist möglich; Beschränkung der Anforderungen an die Energieeinsparung auf den bauliche Wärmeschutz (§45 GEG) → siehe »Nutzung von erneuerbaren Energien in Gebäuden. Ab dem 1.1.2024 wird die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien mit einem Anteil von 65 % eingeführt → »GEG 2024
  • Die Anforderungen an bestehende Gebäude bleiben unverändert (§ 46 ff.)
  • Verpflichtende Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser bei Erneuerung von Bauteilen (§ 48) und beim Verkauf (§ 80 Abs. 4)
  • Bei Erweiterungen von Gebäuden wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen (§ 51):
    Anforderung 1,2 fache Wert des Referenzgebäudes bei Wohngebäuden
    Anforderung 1,25 fache Wert der mittleren U-Werte bei Nichtwohngebäuden
    Dadurch ergeben sich für neue Nachweise deutlich niedrigere Anforderungen als bisher!
  • Für die Dämmung von Rohrleitungen wird das alte System beibehalten (§ 69f. und Anlage 8)
  • Neu eingeführt wird eine Erfüllungserklärung (zwischenzeitlich Erfüllungsnachweis), in der die Erfüllung der Vorschriften des GEG nach Fertigstellung erklärt werden muss (§ 92 ff.)
  • Eine Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht den Nachweis alternativ über die CO2-Emissionen und nicht über Primärenergie sowie eine gemeinsame Bilanzierung von Bestandsgebäuden
  • Die Wärmeversorgung im Quartier (§ 107) soll durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümern vereinfacht werden. Für öffentliche Gebäude ist eine gemeinsame Versorgung ohne Vereinbarung möglich (§ 34 Abs. 3 GEG)
  • Möglichkeit des Anschlusszwanges an ein Wärmenetz durch Gemeinden wie im EEWärmeG (§ 109)
  • Beibehaltung des Referenzgebäudes aus der EnEV 2013 (Anlage 1 und Anlage 2):
    Das Referenzgebäude aus der EnEV 2013 wird (bis auf redaktionelle Änderungen) beibehalten
  • Energieausweis zum Pauschalpreis online beauftragen!Im Energieausweis werden die Effizienzklassen nach dem Endenergiebedarf vergeben (§ 86 und Anlage 10). Zusätzlich sind Angaben zur CO2-Emission zu machen (§ 85 und Anlage 9)
  • Umsetzung der Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO:
    Bezug auf die Neufassung der DIN 4108-4 (§ 7 und § 20 Abs. 6)
  • Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Rechtsvorschriften (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) wurden Ausnahmen aufgenommen (§ 10, § 46 und § 57)
  • Verbot von neuen reinen Ölheizungen und Heizungen mit festen fossilen Brennstoffen (Kohle) ohne einen Anteil erneuerbarer Energien ab 2026 (§72).
  • Überprüfung der aktuellen Anforderungen im Jahr 2023 (§ 9). Forschungsauftrag an das BMI zur ökobilanziellen Bewertung von Gebäuden (§ 7 Abs. 5).
  • Auf Verlangen kann bei Bauvorhaben vor dem 1.11.2020 bereits das GEG angewendet werden (§ 111). Für die Ausstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude sind bis zum 1.5.2021 die Regeln der EnEV anzuwenden (§ 112)

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