Da das Auftreten von Schimmelpilz oft auch mit einer unzureichenden Belüftung in Verbindung steht, fordert nicht nur die Energieeinsparverordnung (§ 6 Abs. 2 »EnEV 2013), sondern auch die DIN 4108-2 (Mindestwärmeschutz) die Einhaltung eines Mindestluftwechsels zum Zwecke der Gesundheit bzw. Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte. Ein Mindestluftwechsel von 0,5 h-1 (vollständiger Luftwechsel alle 2 Stunden) gilt dabei inzwischen als anerkannte Regel der Technik.
Gleichzeitig gilt seit der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 77) die Forderung, Gebäude möglichst luftdicht herzustellen. Die Anforderungen an die »Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle wurde seitdem stetig erhöht. Mit einer dichten Gebäudehülle sinkt jedoch der Luftwechsel durch Infiltration (=Undichtigkeiten). Ein vom Nutzer unabhängiger Luftwechsel zum Zwecke der Gesundheit und der Begrenzung der Raumluftfeuchte ist damit nicht mehr möglich.
Aus der Rechtssprechung der letzten Jahre geht jedoch eindeutig hervor, dass dem Nutzer nicht zuzumuten ist, durch eine Fensterlüftung einen 0,5-fachen Luftwechsel zu gewährleisten. Früher war oft unklar, auf welche Weise die verschiedenen Anforderungen zu erfüllen sind. Diese Lücke wird seit Mai 2009 durch die DIN 1946-6 geschlossen. Aktuelle Ausgabe:
DIN 1946-6 [2019-12]: Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme sowie Instandhaltung
Wichtigste Neuerung der DIN 1946-6 ist das Lüftungskonzept. In diesem Konzept wird festgestellt, ob der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz, über den Luftvolumenstrom durch Infiltration gewährleistet werden kann oder ob Lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind. Lüftungskonzepte sind für jede Nutzungseinheit (NE) getrennt aufzustellen.
Für Neubauten ist nach DIN 1946-6 grundsätzlich ein Lüftungskonzept erforderlich. Aber auch bei der Instandsetzung/Modernisierung eines Gebäudes wird unter Nr. 4.1 DIN 1946-6 in den folgenden Fällen ein Lüftungskonzept gefordert:
- in einem Mehrfamilienhaus (MFH) werden mehr als 1/3 der Fenster einer Nutzungseinheit ausgetauscht
- in einem Einfamilienhaus (EFH) werden mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet
- wenn Lüftungssysteme nachgerüstet werden
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Entsprechend den Regeln der DIN 1946-6 werden dann bei Nutzungseinheiten (NE) in einen Mehrfamilienhaus (eingeschossige NE) immer lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sein. Bei Einfamilienhäusern (mehrgeschossige NE) werden in der Regel nur bei kleinen Nutzungseinheiten (bis 75 m²) in windschwachen Gebieten lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich.
Prinzipiell sind als lüftungstechnische Maßnahme sowohl die Freie Lüftung als auch die Ventilatorgestützte Lüftung möglich. In der Praxis wird man feststellen, dass die freie Lüftung ohne Ventilator (System: Querlüftung (Feuchteschutz)) nur mit Lüftungskomponenten (in der Regel Außenluftdurchlässe = ALD) und bei der Möglichkeit zur Querlüftung zu gewährleisten ist. Mit diesem System wird die notwendige Lüftung zur Sicherstellung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen gewährleistet. Für die Lüftungs-Betriebsstufen "Reduzierte Lüftung", "Nennlüftung" und "Intensivlüftung" ist immer die Nutzerunterstützung durch Fensterlüften erforderlich. Das bedeutet, dass immer dann, wenn man ohne Nutzereingriff den hygienischen Luftwechsel von etwa 0,5 h-1 erreichen möchte, eine ventilatorgestützte Lüftung einzubauen ist.
Ich empfehle im Zusammenhang mit einem Austausch von Fenstern in Mehrfamilienhäusern ventilatorgestützte Systeme zur »kontrollierten Wohnungslüftung einzubauen. Ebenso ist zu empfehlen, dass Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit ventilatorgestützten Lüftungsanlagen geplant werden. Gleichzeitig darf man auf die Entwicklung der Rechtssprechung gespannt sein, wenn es um Feuchteschäden in Wohnungen mit neuen Fenstern geht. Es ist zu erwarten, dass bei Schäden ohne den Nachweis lüftungstechnischer Maßnahmen regelmäßig zugunsten der Mieter entschieden wird.
Mindestluftwechsel zum Feuchteschutz
Die nach DIN 1946-6 mindestens notwendige Lüftungsstufe ist die Lüftungsstufe "Lüftung zum Feuchteschutz". In dieser Lüftungsstufe soll bei einer moderaten Nutzung (Abwesenheit der Nutzer tagsüber, ohne Wäschetrocknen) die durch die Nutzung entstehende Feuchtigkeit durch die Lüftung der Raumluft entzogen werden. Ein Feuchteschutz (Vermeidung einer zu hohen Luftfeuchtigkeit in den Wohnräumen) wird also in dieser Lüftungsstufe nur bei einer entsprechend geringen Belegung oder moderaten Nutzung erreicht. Ein funktionierender Feuchteschutz hängt aber außerdem wesentlich von der Einhaltung des Mindestwärmeschutzes ab. Auch wenn die Lüftung zum Feuchteschutz für einen "geringen Wärmeschutz" ausgelegt wird, müssen für einen funktionierenden Feuchteschutz Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz eingehalten werden.