Hinweis: Mit der »Novelle des GEG zum 1.1.2024 entfallen die Regelungen der §§ 34-45 GEG und der §§ 52-55 GEG. Die Dokumentation möglicher Nutzungen erneuerbarer Energien nach diesen Regelungen wird deshalb an dieser Stelle nicht weiter vervollständigt!
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sind in § 10 drei Anforderungen definiert, die einzuhalten sind:
- max. Gesamtenergiebedarf (Primärenergiebedarf)
- Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle
- Deckung des Wärme- und Kältenergiebedarfs durch erneuerbare Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien war bis 2020 im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt. Inzwischen ist die Nutzung erneuerbarer Energien Bestandteil des GEG und wird für neue Gebäude in den §§ 34 bis 45 und für Bestandsgebäude in den §§ 52 bis 56 geregelt. Grundsätzlich hat sich bei den Anforderungen nicht viel geändert, es sind aber zusätzliche Möglichkeiten der Anrechnung möglich. Die Grafik zeigt die grundsätzlichen Maßnahmen und ihre Mindestanteile im Neubau.
§ 35 Solarthermische Anlagen
Solarthermische Anlagen müssen mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein. Für Wohngebäude ist die Anforderung erfüllt, wenn:
- eine Aperturfläche von mind. 0,04 m² pro m² Nutzfläche (AN) in Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen,
- eine Aperturfläche von mind. 0,03 m² pro m² Nutzfläche (AN) in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen
installiert wird.
§ 36 Strom aus erneuerbaren Energien
... in Arbeit