§ 106 GEG (früher § 22 der EnEV) beschreibt, wie Energieausweise für gemischt genutzte Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) auszustellen sind. Grundsätzlich kann man sagen, dass bei einem nicht unerhebliche Anteil einer anderen Nutzung, jeweils einzelne Energieausweise für jeden Teil auszustellen sind.

§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.

 

In der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 wird ein Flächenanteil bis zu 10% als noch unerheblicher Flächenanteil angesehen. Es wird jedoch klargestellt, dass es hier einen Ermessensspielraum des Ausstellers gibt. Diese Regelung dürfte auch für Energieausweise nach dem GEG gelten.

energie-m Energieberatung stellt Ihnen Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude aus. Bei gemischt genutzten Flächen können Sie beide Energieausweise bei energie-m Energieberatung bestellen:

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