Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung werden folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung steuerlich gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Steuerermäßigung gilt ausschließlich für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Eigentumswohnungen. Die technischen Mindestanforderungen sind in der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" geregelt. Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen (Maximale Fördersumme 40.000 € pro Gebäude). Die Fördersumme wird nach § 35c Einkommensteuergesetz innerhalb von 3 Jahren von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater beträgt der Fördersatz 50%.

  • 1. Jahr: 7% der Aufwendungen (max. 14.000 €)
  • 2. Jahr: 7% der Aufwendungen (max. 14.000 €)
  • 3. Jahr: 6% der Aufwendungen (max. 12.000 €)

Für die Förderung ist eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichen Formularen notwendig. Es werden nur Leistungen von Unternehmen gefördert. Die Zahlung muss über ein Bankkonto erfolgen.

Weblinks

»Einkommensteuergesetz § 35c

»Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV vom 2.1.20

Ȁnderung der ESanMV vom 17.6.21

»Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

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