Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung werden folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung steuerlich gefördert:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die Steuerermäßigung gilt ausschließlich für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Eigentumswohnungen. Die technischen Mindestanforderungen sind in der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" geregelt. Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen (Maximale Fördersumme 40.000 € pro Gebäude). Die Fördersumme wird nach § 35c Einkommensteuergesetz innerhalb von 3 Jahren von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater beträgt der Fördersatz 50%.
- 1. Jahr: 7% der Aufwendungen (max. 14.000 €)
- 2. Jahr: 7% der Aufwendungen (max. 14.000 €)
- 3. Jahr: 6% der Aufwendungen (max. 12.000 €)
Für die Förderung ist eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichen Formularen notwendig. Es werden nur Leistungen von Unternehmen gefördert. Die Zahlung muss über ein Bankkonto erfolgen.
Weblinks
»Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV vom 2.1.20