Inhalt der Seite: Wärmeleitfähigkeit für Baustoffe und Dämmstoffe | WDVS | VHF | Fenster + Dachflächenfenster | VorhangfassadenLichtkuppeln + Lichtbänder | Türen | Heizung | KWL | Luftdurchlässigkeit | Wesentliche Merkmale | Weblinks

Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9.3.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO) müssen Hersteller von Bauprodukten, die einer harmonisierten technischen Spezifikation (hTS) entsprechen, seit dem 1.7.2013 eine Leistungserklärung (Declaration of performance - DoP) für jedes Bauprodukt vorlegen. Diese Leistungserklärung ist auch Basis für die CE-Kennzeichnung (Art. 8 EU-BauPVO). Die Ausführung in Deutschland regelt das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 05.12.2012.

Harmonisierte technische Spezifikationen (harmonised technical specification - hTS) sind:

  • harmonisierte Normen (harmonised standards - hEN »Liste DIBt) und
  • Europäische Bewertungsdokumente (European Assessment Document – EAD »Liste DIBt).

Bauprodukte, die auf der Grundlage von EADs bewertet werden, erhalten eine Europäische Technischen Bewertung (European Technical Assessment - ETA).

Die ETAs lösen die Europäischen Technischen Zulassungen (European Technical Approval) ab, die bis zu ihrem Ablauf weiterhin als ETA gelten. Auch nationale Zulassungen gelten bis zu ihrem Ablauf weiter.

Für harmonisierte technische Spezifikationen dürfen parallel keine nationalen Zulassungen (z.B. Ü-Kennzeichen) erteilt werden.

Für nicht geregelte Bauprodukte gelten in Deutschland  allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen(aBG), Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) und vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBG).

Übergangsweise können auch Übereinstimmungsnachweise (z.B. Übereinstimmungszertifikate oder Übereinstimmungserklärungen) oder CE-Kennzeichnungen als Leistungserklärung benutzt werden.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die seit 2016 veränderten Bestimmungen im Bauordnungsrecht zur Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verwiesen, die in die neuen Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) der Bundeländer eingegangen sind.

Weblinks:

Wärmeleitfähigkeit für Baustoffe und Dämmstoffe

Entsprechend dem Bauordnungsrecht der deutschen Bundesländer ist für Wärmedämmstoffe der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit (λD oder RD) anzugeben. Der Bemessungswert λB für den Nachweis ergibt sich aus der Multiplikation mit einem Zuschlag nach nach Tabelle 2 DIN 4108-4 [2017-03]. Dieser Zuschlagsfaktor liegt je nach Dämmstoff zwischen 1,03 und 1,23.

Nach dem GEG 2020 ist die DIN 4108-4 [2017-03] zu verwenden. Da die DIN 4108-4 [2017-03] noch nicht von der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) verwendet wird, die alten Bemessungswerte nach DIN 4108-4 [2013-02] jedoch nicht europarechtskonform sind, sollte der Nachweis im Zweifelsfall mit dem ungünstigeren Wert geführt werden.

In der Regel werden jedoch (trotz Verstoß gegen europäisches Recht) die in noch gültigen Zulassungen angegebenen Bemessungswerte nach DIN 4108-4 für den Nachweis akzeptiert. In diesem Fall ist die Zulassung vorzulegen.

Oft sind die Unterschiede zwischen der alten und neuen Regelungen nur gering. Größere Abweichungen sind im Zusammenhang mit der Zuschlägen von Verdübelungen von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) zu erwarten.

 

»Beispiel für eine Leistungserklärung (Dämmstoff)

Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)

Wärmedämmverbundsysteme unterliegen keiner harmonisierten Norm. Für diese Systeme werden deshalb auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) in den Verkehr gebracht. Für ein Wärmedämmverbundsystem sind von der ausführenden Firma folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Europäische Technische Bewertung (ETA) für das verwendete Wärmedämmverbundsystem (WDVS). Das ist in der Regel die Zulassung.
  • Leistungserklärung bzw. Zulassung+Übereinstimmungsnachweis für den eingesetzten Dämmstoff (siehe auch unter »Dämmstoffe)
  • Anzahl der verwendeten Dübel pro m² und Leistungserklärung (bzw. Zulassung+Übereinstimmungsnachweis) für den eingesetzten Dübel (mit Angabe des Χ-Wertes)
  • »Montagenachweis für das WDVS (Formblatt der »EAE)

Nach den Vorgaben des EuGH dürfen gesonderte nationale Zulassungen nicht mehr neu ausgestellt werden. Deshalb können Zuschläge für Dübel unter Umständen nur noch für bestehende und noch gültige Zulassungen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. In den ETAs gibt es die aus den deutschen Zulassungen bekannte Tabelle für Zuschläge von Dübeln nicht mehr. Für Dämmstoffe gelten die oben genannten Regeln.

Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (VHF)

Eine vorgehängte hinterlüftete Fassade ist eine opake Fassadenbekleidung (keine »Vorhangfassade!). Derartige Außenwandbekleidungen sind in DIN 18516-1 genormt. Für den energetischen Nachweis sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Leistungserklärung bzw. Zulassung+Übereinstimmungsnachweis für den eingesetzten Dämmstoff
  • Anzahl der verwendeten Dübel pro m² und Leistungserklärung (bzw. Zulassung+Übereinstimmungsnachweis) für den eingesetzten Dübel (mit Angabe des Χ-Wertes) zur Befestigung der Dämmung
  • Typ des verwendeten Verankerungssystems für die Bekleidung. Anzahl der jeweiligen Verankerung und Leistungserklärung (bzw. Zulassung+Übereinstimmungsnachweis) für das verwendete System mit Angabe des für den konkreten Anwendungsfall berechneten Χ-Wertes

Fenster und Dachflächenfenster

Fenster und Dachflächenfenster unterliegen der harmonisierten Norm DIN EN 14351-1, für die der Hersteller eine Leistungserklärung vorzulegen hat. Für den Nachweis des in er Leistungserklärung angegebenen U-Wertes ist in der Regel die Vorlage der Berechnung des UW-Wertes nach DIN EN ISO 10077-1 hilfreich.

Da die CE-Kennzeichnung von Fenstern oft nur über einen Lieferschein erfolgt, muss durch den Hersteller sichergestellt werden, dass die Leistungserklärung dem eingebauten Fenster zweifelsfrei zugeordnet werden kann (z.B. über eine Fensterliste, Gebäudeansichten etc.)

»Beispiel für eine CE-Kennzeichnung

»Beispiel für eine U-Wert-Berechnung

»Beispiel für eine Leistungserklärung (Fenster)

»FAQ zu den Leistungserklärungen

Nach DIN 4108-4 kann der UW-Wert eines Fensters entweder für das konkrete Fenster einzeln berechnet oder einmalig für die nach Anhang E DIN EN 14351-1 festgelegten Fenstergrößen ermittelt werden.

Weitere Informationen und Hilfe bei der Kennzeichnung von Fenstern sind zu finden beim »ift Rosenheim, bei »ce-fix.de oder auf der Internetseite der Fensterverbände Frankfurt (»window.de). Der UW-Wert von Fenstern kann alternativ auch über das Heizkastenverfahren (DIN EN 12567-1 für Fenster / Fenstertüren und DIN EN 12567-2 für Dachflächenfenster) bestimmt werden.

Für die Bilanzierung nach EnEV und bei Effizienzhäusern ist in der Leistungserklärung immer auch der g-Wert der Verglasung anzugeben. Bei Nichtwohngebäuden ist außerdem der Lichttransmissionsgrad τD65 erforderlich.

Hinweise zur Ausschreibung und zu Leistungsanforderungen finden Sie auch im Leitfaden des PfB: »Leitfaden für den Einsatz sowie die Ausschreibung von Fenstern und Außentüren.

Lichtkuppeln + Lichtbänder

Der Nennwert des Wärmedurchgangskoeffizienten U für Lichtkuppeln oder Dachlichtbänder ist der vom Hersteller deklarierte Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN 1873 [2006-03] für Lichtkuppeln (die aktuelle Ausgabe 2016-07 ist noch keine hEN) oder nach DIN EN 14963 für Dachlichtbänder. In diesem Wert müssen die Verglasung, der Rahmen, Aufsätzkränze (und der Wärmebrückeneinfluss im eingebauten Zustand) enthalten sein.

Der U-Wert kann nach den o.g. Normen entweder berechnet oder nach DIN EN ISO 12567-2 für die horizontale Position gemessen werden. Bei Lichtkuppeln/Lichtbändern sind der auf die Oberfläche bezogene U-Wert: Ur,ref bzw. Urc,ref300-Wert und die Oberfläche der Lichtkuppel (Index ref für das Referenzmodell) Ar,ref bzw. Arc,ref300 anzugeben. Der U-Wert nach DIN EN 1873 ist entsprechend Nr. 6.1 DIN 4108-4 [2017-03] auf die lichte Rohbauöffnung (Referenzgröße für Arc,ref300 ist für Typ A ein Öffnungsmaß von 1,20 x 1,20 m = 1,44 m²) der Lichtkuppel umzurechnen (Bemessungswert). Im öffentlich-rechtlichen Nachweis und für Förderungen ist stets mit dem auf die lichte Rohbauöffnung bezogenen Bemessungswert nach DIN 4108-4 zu rechnen.

Beispiel Bemessungswert für Velux Lichtkuppel CVP 100100:
UBW = Urc,ref300 * Arc,ref300 / 1,44 m² = 0,72 W/(m²K) * 3,8 m² / 1,44 m² = 1,9 W/(m²K)

Für höhere Lichtkuppeln (Höhe > 50 cm) ist die Geometrie der Lichtkuppel im Gebäudemodell zu berücksichtigen. Bei diesen Lichtkuppeln erfolgt keine Umrechnung auf die lichte Rohbauöffnung.

Als Nachweis ist eine Leistungserklärung vorzulegen. In dieser muss der deklarierte U-Wert für die Gesamtkonstruktion, der g-Wert und der Lichttransmissionsgrad τD65 angegeben werden. Ohne Angabe des Bemessungswertes sind außerdem die Werte für die Oberfläche der Lichkuppel Ar bzw. Arc und die lichte Rohbauöffnung der Lichtkuppel anzugeben.

Hinweis Indizes: Der Index r bezieht sich auf Lichtkuppeln ohne Aufsetzkranz, rc bezeichnet Lichtkuppeln mit Aufsetzkranz, ref und ref300 sind Referenzlichtkuppeln mit festen Größen.

Glasdächer

Der Nennwert des Wärmedurchgangskoeffizienten ist nach DIN EN ISO 10077-1 zu ermitteln. Wie bei Lichtkuppeln ist der Bemessungswert durch Umrechnung auf die lichte Rohbauöffnung zu ermitteln.

Vorhangfassaden

U-Werte für Vorhangfassaden (auch oft als Pfosten-Riegel-Konstruktionen bezeichnet, nicht zu verwechseln mit »vorgehängten hinterlüfteten Fassaden (VHF)) nach DIN EN 13830 sind nicht wie Fenster, sondern nach der Norm DIN EN 13947 (die aktuelle Norm DIN EN ISO 12631 [2018-01] ist noch keine hEN) zu berechnen. Für die energetische Bewertung ist der Ucw-Wert der Vorhangfassade entscheidend. Als Nachweis ist auch hier eine Leistungserklärung vorzulegen. In dieser muss der Ucw-Wert der Vorhangfassade und der g-Wert der Verglasung ausgewiesen sein. Bei Nichtwohngebäuden ist außerdem der Lichttransmissionsgrad τD65 erforderlich.

Türen

Für Türen gilt sinngemäß, was im vorherigen Abschnitt zu Fenstern beschrieben wurde. Auch für Türen gilt die harmonisierte Norm DIN EN 14351-1. Der U-Wert für Türen wird mit UD bezeichnet.

Hinweise zur Ausschreibung und zu Leistungsanforderungen finden Sie auch im Leitfaden des PfB: »Leitfaden für den Einsatz sowie die Ausschreibung von Fenstern und Außentüren.

Heizung

Grundsätzlich dürfen nur Wärmeerzeuger mit einer CE-Kennzeichnung eingebaut werden. Vom Hersteller ist eine Leistungserklärung mit den technischen Daten des Wärmeerzeugers vorzulegen. Ist der hydraulische Abgleich einer Heizungsanlage vorgesehen oder erforderlich (Bei KfW geförderten Anlagen ist der hydraulische Abgleich immer notwendig), ist die Berechnung des hydraulischen Abgleichs und eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens vorzulegen.

Für Bescheinigungen im Rahmen der EnEV ist eine Unternehmererklärung des jeweiligen Bundeslandes zu verwenden. Bei von der KfW geförderten Maßnahmen ist zusätzlich das von der KfW geforderte Formular auszufüllen.

»Formular für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs (BAFA/KfW)

»Unternehmererklärung nach § 26 EnEV (Land Berlin)

Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)

Bei einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle Voraussetzung für Anrechnung der Wärmerückgewinnung beim Nachweis (siehe Abschnitt "Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle").

Die technischen Daten des eingebauten Lüftungsgerätes sind in einer Leistungserklärung anzugeben. Die Wärmerückgewinnung ist nach den Vorschriften der EnEV (bzw. DIN V 4701-10 oder DIN V 18599) zu berechnen und nachzuweisen (z.B. durch Zulassung / Übereinstimmungsnachweis).

Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle

Wird im Nachweis mit einer bestanden Luftdurchlässigkeitsmessung gerechnet oder eine kontrollierte Wohnungslüftung eingesetzt, muss eine Luftdurchlässigkeitsmessung nach DIN EN 13829 durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Messung und das Messergebnis ist vorzulegen (siehe auch: »Luftdichtheit von Gebäuden). Die Messung ist entsprechend den Vorschriften der EnEV (Verfahren B) durchzuführen. Die neue DIN EN ISO 9972 [2018-12] zur Bestimmung der Luftdurchlässigkeit ist noch nicht in der aktuellen Ausgabe der EnEV verankert. Daher sind Nachweise zur Zeit stets nach den Bestimmungen der DIN EN 13829 durchzuführen.

Wesentliche Merkmale

Solange weder durch einen delegierten Akt der EU-Kommission noch durch eine Europäisch Technische Bewertung vorgegeben ist, für welche Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts Leistungen anzugeben sind, kann der Hersteller frei wählen, zu welchen Merkmalen er Leistungsangaben (Wert oder Klasse) macht oder keine Leistung erklärt (NPD – No Performance Determined).

Allerdings ist eine Leistungserklärung als Nachweis der energetischen Eigenschaften wertlos, wenn notwendige Eigenschaften nicht oder unvollständig in den Leistungserklärungen angegeben werden.

Weblinks

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