Die EU-Kommssion hat im Dezember 2021 einen Vorschlag für die Neufassung der Gebäuderichtlinie gemacht. Im Oktober 2022 hat sich der Rat der EU auf eine Neufassung geeinigt, die demnächst beschlossen werden soll.

Die »Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Abkürzungen: GEEG →  Gesamtenergieeffizienz von Gebäude bzw. EPBD → Energy Performance of Buildings Directive) wurde neu gefasst. Die Neufassung wurde am 19.5.2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet und tritt am 8. Juli 2010 in Kraft. Durch die RL 2018/844 EU wurden zusätzliche Anforderungen eingefügt.

Das Ziele der Novelle von 2010 sind die weitere Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Verbesserung der Information der Nutzer durch Energieausweise.

Die Richtlinie sieht folgende Änderungen vor:

  • Begiffe werden deutlicher gefasst und ergänzt (Artikel  2).
  • technische Einzelheiten der Berechnungsmethode werden in Anhang I (Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) verschoben (Artikel 3).
  • die Vorgaben für Mindestanforderungen werden detailliert. In Anhang III werden die Grundlagen zur Berechnung eines kostenoptimales Niveaus der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz beschrieben (Artikel 4 u. 5). Ein detailliertes Verfahren zur Berechnung des kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen enthält die »Verordnung EU 244/2012 (siehe auch »Wirtschaftlichkeit energetischer Maßnahmen / energetischer Modernisierung).
  • alternativer Energiesysteme sind bei allen Gebäuden zu berücksichtigen (bisher nur bei Gebäuden über 1.000 m² - Artikel 6).
  • Mindestanforderungen bei Modernisierung des Gebäudebestandes gelten bei allen Gebäuden (bisher nur bei Gebäuden über 1.000 m² - Artikel 7).
  • neu eingeführt werden Mindesanforderungen an gebäudetechnische Systeme (Artikel 8)
  • ab dem 1.1.2021 sind alle neuen Gebäude als »Niedrigstenergiegebäude (in den Entwürfen auch als Fast-Nullenergiegebäude bezeichnet) auszuführen (öffentliche Gebäude bereits ab 2019). Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude mit einer sehr hohen Energieeffizienz. Der fast bei Null liegende Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Energien gedeckt werden (Artikel 9).
  • Die Bestimmungen zu Energieausweisen werden detailliert und erweitert (Artikel 11 ff.). Der Schwellenwert für den Aushang von Ausweisen in Behörden und Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird von 1.000 m² auf 500 m² gesenkt. Ab 2015 wird dieser Schwellenwert nochmals auf 250 m² gesenkt.
  • Energieausweise müssen zukünftig bei Verkauf/Vermietung unaufgefordert vorgelegt werden. Die Kennwerte des Energieausweises müssen auch in Verkaufs-/Vermietungsanzeigen angegeben werden.
  • Die Anforderungen an Modernisierungsempfehlungen in Energieausweisen wurden erweitert.
  • § 5a EnEG bleibt von der Regelung in Artikel 12 Absatz 7 EPBD 2010 unberührt. Energieausweisen dienen weiterhin lediglich der Information.
  • Die Inspektionspflichten von Heizungs- und Klimaanlagen werden erweitert (Artikel 14-16).
  • Qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute für die Ausstellung von Energieausweisen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen müssen in öffentlich zugänglichen Listen bekannt gemacht werden (Artikel 17).
  • Es wird ein unabhängiges Kontroll- und Informationssystem für Energieausweise und Inspektionen eingeführt (Artikel 18 ff.).

Die Inhalte der Richtlinie gelten nicht automatisch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die einzelnen Staaten sind jedoch verpflichtet, die Richtlinie bis zum 9.7.2012 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Richtlinie voraussichtlich mit der Novelle der EnEV im Jahr 2012 umgesetzt (»EnEV 2012).

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