Seit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 16.10.2023 gilt für Gebäude eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien mit einem Anteil von mind. 65% der durch Wärmeerzeuger bereitgestellten Wärme (§71 ff. GEG). Als erneuerbare Energien im Sinne des § 3 Abs. 2 GEG gelten:

  • Geothermie
  • Umweltwärme
  • PV-Anlagen und solarthermische Anlagen 
    (im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang)
  • Windkraftanlagen
  • Feste, flüssige oder gasförmige Biomasse
  • Grüner Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate
  • Dem Erdboden oder dem Wasser entnommene technisch
    nutzbar gemachte Wärme/Kälte

Um den Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien zu vereinfachen, gilt die Anforderung zur Nutzung von 65% erneuerbarer Energien immer dann erfüllt wenn die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander verwendet werden:

  • Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz (entspr. § 71b GEG)
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen (entspr. § 71c GEG)
  • Stromdirektheizungen (entspr. § 71d)
  • solarthermische Anlagen (entspr. § 71e)
  • Heizungsanlagen nur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff sowie daraus hergestellten Derivaten (entspr. § 71f und 71g GEG)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wräemepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (entspr. § 71h Abs. 1)
  • Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach §71e und §71h Abs. 1 GEG in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (entspr. § 71h Abs. 4)

Die gesetzlichen Anforderungen an Wärmenetze werden im Wärmeplanungsgesetz (WPG) geregelt. Grundsätzlich ist auch ein rechnerischer Nachweis möglich. Allerdings wurde die dafür vorgesehene Beiblatt 2 zur DIN/TS 18599 nie veröffentlicht.

Die Anforderungen nach den §§ 71ff. sind immer dann einzuhalten, wenn Heizungsanlagen in ein Gebäude neu eingebaut oder aufgestellt werden. Das Gesetz versteht unter einer Heizungsanlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 14a) Wärmeerzeuger oder Hausübergabestationen. Die gesamte Anlage (einschl. Wärmeverteilung und Übergabe) wird im Gesetz auch als Heizungssystem bezeichnet.

Bis zum Abschluss der Wärmeplanung der Kommunen (Gemeinden über 100.000 Einwohner bis zum 30.6.2026 | kleinere Gemeinden bis zum 30.6.2028) gelten Ausnahmeregelungen nach § 71 Abs. 4.

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (PV-Anlagen und Windkraftanlagen) kann bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs (§ 23 GEG) im Rahmen der Nachweisführung nach GEG angerechnet werden, hat aber zur Zeit keinen Einfluss auf die Berechnungen nach § 71 GEG.

Empfehlungen

Trotz gesetzlicher Möglichkeiten kann nicht empfohlen werden, Wärmeerzeuger einzubauen, die fossile Brennstoffe verwenden. Allerdings gibt es Situationen, wo eine teilweise Verwendung von fossilen Brennstoffen aus finanziellen Gründen durchaus sinnvoll ist:

  • schlecht gedämmte Gebäude, deren Gebäudehülle erst nach dem Einbau einer neuen Heizung gedämmt werden sollen
  • temporär genutzte Gebäude

Zur Erneuerung von Wärmeerzeugern werden Wärmeerzeuger, die erneuerbare Energien verwenden im Rahmen der »BEG-Förderung großzügig gefördert.

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