Die EnEV 2013 und das EEWärmeG werden am 1.11.2020 durch das »Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt!

Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013 / EnEV 2014 / EnEV 2016) vom 18.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil 1, Nr. 67/2013 vom 21.11.2013) und ist am 1.5.2014 in Kraft getreten. Die Verschärfungen der Anforderungen ab dem 1.1.2016 sind bereits Bestandteil der EnEV 2013. Im Oktober 2015 sind mit dem neuen § 25a einige Erleicherungen für Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Kraft getreten (siehe unten).

Die Novelle enthält folgende Änderungen:

  • In § 1 der EnEV wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Ziele der Bundesregierung zur Energieeinsparung - ein klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 - noch einmal verdeutlichen soll.
  • Die EnEV soll zukünftig ebenfalls nicht für Gebäude gelten, die aufgrund Ihrer Nutzungsdauer weniger als 25% des Energiebedarfs eines ganzjährig genutzten Gebäudes haben (Ergänzung § 1 bisheriger Abs. 2 Nr. 8).
  • In § 3 wird durch eine Ermächtigung des BMVBS die Einführung des Modellgebäudeverfahrens (EnEV easy) ermöglicht. Das Verfahren selbst wird nicht Bestandteil der EnEV und wird vermutlich erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Das Modellgebäudeverfahren soll zusätzlich einfache EnEV-Nachweise ermöglichen.
  • Bei Erweiterungen und dem Ausbau bisher unbeheizten Flächen von Gebäuden ist eine Energiebilanz nur noch dann erforderlich, wenn gleichzeitig ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird und die Fläche gößer als 50 m² ist. Ansonsten sind Erweiterungen und Anbauten über einen Bauteilnachweis (wie bisher nach § 9 (4)) nachzuweisen. Dafür wird bei allen Erweiterungen über 50 m² der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes gefordert.
  • Ab 1.1.2015 müssen alle Standard-Heizkessel (nur Gas + Öl) erneuert werden, die älter als 30 Jahre sind (§ 10 (1)).
  • Die Dämmung oberster Geschossdecken ist nun immer dann erforderlich, wenn diese die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen (§ 10 (3)).
  • Das Verbot elektrischer Speicherheizungen (§ 10a) wurde aufgehoben (EnEG Änderungsgesetz vom 4.7.2013 BGBl. I, Nr. 36/2013) wurde aufgehoben. Allerdings ist ein EnEV-Nachweis für ein neues Gebäude mit einer elektrischen Direkt-/Speicherheizung ohnehin nur bei Passivhäusern oder vergleichbaren Gebäuden möglich.
  • In § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) wird in Abs. 1 eine Bagatellklausel für kleinere Änderungen an der Gebäudehülle eingeführt.
  • Inspektionen von Klimaanlagen werden detaillierter geregelt. Inspektionen werden bei einer Registrierstelle eingetragen.
  • Für kleine Räume (<6m²) mit Fußbodenheizungen wird keine eigene Regelung mehr gefordert.
  • Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines Gebäudes ist nun ein »Energieausweis unaufgefordert vorzulegen oder auszuhängen. Bisher war das nur notwendig, wenn der Käufer oder Mieter, die Vorlage verlangte.
  • Die Grenze für den Aushang von »Energieausweisen wird bei öffentlich zugänglichen Gebäuden von 1.000 m² auf 500 m² (ab 8.7.2015 auf 250 m² für behördliche Nutzung) gesenkt (§16 (3)).
  • Ein neuer § 16a regelt jetzt Pflichtangaben bezüglich der energetischen Qualität von Gebäuden in Immobilienanzeigen. Insbesondere sind der Energiebedarf / Energieverbrauch, die Energieträger und die Energieeffizienzklasse zu nennen.
  • »Energieausweise müssen bei einer Registrierstelle eingetragen werden.
  • Bei "Energieverbrauchsausweisen" ist der Warmwasserverbrauch jetzt immer anzugeben (§19).
  • In den Modernisierungsempfehlungen sind Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften zu geben (bisher sollten kostengünstige Empfehlungen genannt werden).
  • In den neuen §§ 26c bis 26f wird die Einrichtung der Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise sowie das Verfahren zu Stichtprobenkontrollen von Inspektionsberichten und Energieausweisen durch eine Kontrollstelle geregelt. Für die Weiterentwicklung der EnEV sollen nicht personenbezogene Daten aus Energieausweisen ausgewertet werden können.
  • Die Anlagen 1 und 2 der EnEV werden inhaltlich an die aktuellen Normen angepasst (insbesondere die Neufassung der DIN V 18599). Auch bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 werden die veränderten Klimadaten der DIN V 18599 übernommen. Die Vereinfachungen bei der Flächenermittlung (DIN V 18599-1, Anhang D) können bei einer einfachen Anlagentechnik zu einer deutlichen Erleichterung bei der Berechnung führen.
  • An einigen Stellen der EnEV (z.B. in den Referenzgebäuden) gab es kleinere redaktionelle Änderungen.
  • Ab dem 1.1.2016 werden die Anforderungen an den Primärenergiebedarf für Neubauten um pauschal 25% angehoben (zulässiger Primärenergiebedarf nur noch 75% des unveränderten Referenzgebäudes).
  • Bei Wohngebäuden ist ab 1.1.2016 nur noch der 1,0fache Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes zulässig.
  • Bei Nichtwohngebäuden werden ab 1.1.2016 die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 20% gesenkt.
  • Der Primärenergiefaktor für Strom wird ab dem 1.1.2016 von 2,6 auf 1,8 abgesenkt. Dadurch werden z.B. strombetriebene Wärmepumpen ab diesem Zeitpunkt wesentlich besser bewertet. Gleiches gilt für die elektrische Warmwasserbereitung.
  • Mit der Änderung vom 24.10.2015 sind im neuen § 25a einige Erleichterungen für Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen eingefügt worden:
    - Befreiung von den Anforderungen des § 9 bis zum 31.12.2018
    - Möglichkeit der Einzelfallentscheidung, wenn die Anforderungen der EnEV zur Bauverzögerung führen
    - Befreiung von der Dämmung oberster Geschossdecken (§ 10 Abs. 3)
    - Ausnahme von den Anforderungen der EnEV bei temporären Gebäuden (§1 Abs. 3)
  • Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes ist nach der neuen DIN 4108-3 [2013-02] zu führen.
  • Die Anforderungen nach Anlage 3 sind nur noch bei Gebäuden einzuhalten, die vor 1984 errichtet wurden.
  • Die Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wird bei der nachträglichen Dämmung von Wänden, Dächern und anderen Bauteilen erleichtert (Anlage 3, Nr. 1).
  • Bei der Erneuerung von Außentüren ist jetzt ein nur noch ein U-Wert bis 1,8 W/(m²K) (bisher 2,9) zulässig (Anlage 3, Nr. 3). Für Glastüren, Automatiktüren und Karusselltüren gelten bei der Erneuerung keine Anforderungen.
  • Für die Erneuerung Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus wird ein neuer geringerer Anforderungswert von 1,6 W/(m²K) (bzw. 1,9 für Zonen mit niedrigen Innentemperaturen) eingeführt (Bisher 1,3/1,9 entspr. Tabelle 1, Anlage 3).
  • Die Luftdurchlässigkeitsmessung wird in Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) genauer beschrieben.
  • Energieausweise werden leicht geändert und durch Effizienzklassen ergänzt.

Die mit der »EPBD 2010 ab dem Jahr 2020 vorgesehene Einführung des »Niedrigstenergiegebäude-Standards ist in der EnEV 2013 noch nicht vorgesehen. Dieser Standard wurde bisher auch noch nicht klar definiert. Es ist davon auszugehen, dass  die Energieeinsparverordnung bis spätestens 2020 nochmals novelliert werden muss.

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