Hinweis: Ab dem 1.11.2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8.8.2020. Dazu werden sich auch die landesrechtlichen Regeln zur Prüfung von energetischen Nachweisen ändern. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich das Verfahren nicht wesentlich ändert. Eine neue Verordnung zur Prüfung von Nachweisen nach dem GEG ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009 (letzte Änderung 9.1.2018) regelt die Prüfung von Nachweisen nach EnEV und die Überwachung der Ausführung.

Seit der Einführung der "Privaten Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 gilt die EnEV-DV Bln nur noch für Neubauten und bei Änderungen von Gebäuden für die ein Nachweis nach § 9 Abs. 1, Satz 2 EnEV 2009 (Bedarfsberechnung) geführt wird oder bei Erweiterungen von über 50m² (§ 9 Abs. 5  EnEV 2009). Für alle anderen Maßnahmen sind lediglich "Private Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 zu führen.

Bei Neubauten, Änderungen von Gebäuden mit Bedarfsberechnung oder Erweiterungen von über 50m² ist von einem Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP):

  • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise zu bescheinigen,
  • die Bauausführung zu überwachen und
  • die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen zu bescheinigen.

Auch für Ausnahmen und Befreiungen nach § 24 und 25 EnEV sind Nachweise von Prüfsachverständigen erforderlich. Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten ist kein Prüfsachverständiger erforderlich.

Eine Liste der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) wird von der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin geführt.

 

Ich bin eingetragener Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP)
»Kontaktformular für Leistungen nach EnEV-DV Bln
»Anerkennungsurkunde der Architektenkammer Berlin (PDF)

 

EnEV-Nachweise sind bautechnischen Nachweise im Sinne der Bauordnung Berlin (§ 66 BauO Berlin). EnEV-Nachweise müssen nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden (bauaufsichtliche Prüfung), jedoch rechtzeitig vor Baubeginn auf der Baustelle vorliegen (§ 1 Abs. 2 EnEV-DV Bln). Verantwortlich für die Einhaltung der EnEV ist der Grundstückseigentümer/Bauherr.

Links

»Download der Verordnung vom 18.12.2009 (zuletzt geändert 9.1.2019)

»Download Merkbaltt für die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

»Informationen zur EnEV-DV Bln (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung)

»Prüfung von EnEV-Nachweisen im Land Brandenburg

»Energetische Nachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen

We use cookies

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.