Hinweis: Am 9.8.2024 wurde die Prüfung von GEG-Nachweisen im Land Brandenburg mit der Brandenburgischen GEG Durchführungsverordnung (BbgGEGDV) neu geregelt.
Im Land Brandenburg gehören die Nachweise zur Einsparung von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu den Bauvorlagen (§ 12 BbgBauVorlV). Diese Nachweise werden jedoch nicht als "Bautechnische Nachweise" in § 66 BbgBO genannt. Somit ist der Nachweis zwar im Sinne der BbgBauVorlV zu führen, eine Erklärung nach § 14 BbgBauVorlV über die Einhaltung der Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich.
Nach der BbgGEGDV ist die Erfüllungserklärung nach § 92 GEG mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme (neue Gebäude) bzw. nach Fertigstellung (bestehende Gebäude) vorzulegen. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind (außer bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2) nur Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) berechtigt. Werden Nachweise nicht durch Prüfsachverständige erbracht, sind im Rahmen der Erfüllungserklärung zu prüfen:
- Nachweise zur Energieeinsparung, Wärmeschutz, Treihausgasemissionen, Nutzung erneuerbarer Ernergien nach GEG,
- Übereinstimmung der Bauausführung (während der Umsetzung des Vorhabens) mit den Nachweisen,
- Energiebedarfsausweise nach § 81 GEG.
Nachweise nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) von Sonderbauten sind durch Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) zu prüfen (§ 51 Abs. 2 BbgBO).
§ 51 Abs. 2 BbgBO - Auszug -
Bei Sonderbauten ist die Richtigkeit der Nachweise der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu bescheinigen.
Prüfsachverständige dürfen Prüfungen nur für Bauvorhaben durchführen, an denen nicht selbst planend oder bauausführend beteiligt sind.
§ 3 Abs. 4 BbgPrüfSV- Auszug -
Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.
Der Stundensatz für Leistungen von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung beträgt entspr. § 13 BbgPrüfSV im Land Brandenburg mind. 1,54% des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
Entsprechend § 9 BbgPrüfSV bin ich als Prüfsachverständiger auch im Land Brandenburg anerkannt und prüfe Nachweise im Land Brandenburg.
Weblinks
»Informationen der BBIK zur BbgGEGDV
»Informationen zur EnEV Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln)