Hinweis: Ab dem 1.11.2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8.8.2020. Da die Brandenburgische Bauordnung sich nicht auf ein bestimmtes Gesetz bezieht, wird es keine Änderung des Verfahrens geben.

Im Land Brandenburg gehören die Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bzw. nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu den Bauvorlagen im Sinne von § 12 BbgBauVorlV. Diese Nachweise werden jedoch nicht als "Bautechnische Nachweise" in § 66 BbgBO genannt. Somit ist der Nachweis zwar im Sinne der BbgBauVorlV zu führen, eine Erklärung nach § 14 BbgBauVorlV über die Einhaltung der Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich.

Die EnEV-Nachweise, die Nachweise nach EEWärmeG bzw. die Nachweise nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) von Sonderbauten sind durch Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) zu prüfen (§ 51 Abs. 2 BbgBO).

§ 51 Abs. 2 BbgBO - Auszug -
Bei Sonderbauten ist die Richtigkeit der Nachweise der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu bescheinigen.

Prüfsachverständige dürfen Prüfungen nur für Bauvorhaben durchführen, an denen nicht selbst planend oder bauausführend beteiligt sind.

§ 3 Abs. 4 BbgPrüfSV- Auszug -
Prüfsachverständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden.

Der Stundensatz für Leistungen von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung beträgt entspr. § 13 BbgPrüfSV im Land Brandenburg mind. 1,54% des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz berechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

Entsprechend § 9 BbgPrüfSV bin ich als Prüfsachverständiger auch im Land Brandenburg anerkannt und prüfe Nachweise im Land Brandenburg.

Weblinks

»Informationen zur EnEV Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln)

»Energetische Nachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen

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