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Energietarife

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Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz in Arbeitsstätten

Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist der sommerliche Wärmeschutz nach Anlage 2 Nr. 4 EnEV 2007 [bzw. ab 1.10.2009 nach EnEV 2009] einzuhalten. Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes erfolgt nach Abschnitt 8 der DIN 4108-2. Alternativ können auch Simulationsrechnungen mit den klimatischen Verhältnissen am Standort des Gebäudes verwendet werden.

Das vereinfachte Verfahren nach Abschnitt 8 der DIN 4108-2 soll sicherstellen, dass die folgenden Grenzwerte an nicht mehr als 10% der Aufenthaltszeit nicht überschritten werden:

Sommer-Klimaregion Merkmal der Region Grenzwert der Innentemperatur Höchstwert der mittleren monatlichen Außentemperatur
A sommerkühl 25 °C Θ ≤ 16,5 °C
B gemäßigt 26 °C 16,5 °C < Θ < 18 °C
C sommerheiß 27 °C Θ ≥ 18 °C

 

Unabhängig davon regeln die Arbeitsstättenregeln (ASR) die Auslegung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Bis 2010 gelten (solange noch keine ASR veröffentlicht wurden) die Arbeitsstättenrichtlinien fort.

Die Anforderungen an die Raumtemperatur und Sonnenschutz in Arbeitsstätten nach Anlage zu § 3 ArbStättV sind in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 (Ausgabe 05.2001) geregelt:

3.3: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.

3.4: An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch § 9 Abs. 2 ArbStättV).

In der Regel ist also eine Maximaltemperatur+26 °C nachzuweisen. Weitere Anforderungen und Standards für die Bewertung der Qualität von Innenräumen werden in prEN15251 und VDI 6018 definiert.

Wird der sommerliche Wärmeschutz nach Abschnitt 8 der DIN 4108-2 eingehalten, hat man schon einmal gute Voraussetzungen geschaffen. Ein belastbarer Nachweis ist jedoch im Zweifelsfall nur mit Simulationsrechnungen zu erbringen.

Als Grundlage für Simulationsrechnungen eignen sich die Berechnungsmethoden nach DIN EN ISO 13791 und DIN EN ISO 13792 für Gebäude ohne Klimaanlagen und DIN EN 15243 sowie VDI 2078 für Gebäude mit Klimaanlagen.

Weblinks

  • »Online-Rechner sommerlicher Wärmeschutz (Sonneneintragskennwertverfahren nach DIN 4108-2)
  • »Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2
  • »Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • »Energieeinsparung contra Behaglichkeit? (BBR)

KfW-Fördermittel für Unternehmen

KfW-Bank

Hinweis: Ab Januar 2021 werden die Förderprogramme der KfW auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umgestellt.
» Information zur BEG-Förderung

Die »KfW bietet Fördermittel (Kredite und Zuschüsse) für die Energieeffizienzberatung und für energetische Verbesserungen in Unternehmen an.

Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird zusätzliche die Finanzierung einer fachkundigen, unabhängigen »Energieberatung im Rahmen der "Bundesförderung für Energieberatung im Mittelstand" angeboten.

energie-m Energieberatung ist als Berater in der Liste der EnergieeffizienzExperten bei der dena gelistet und bietet Ihnen eine umfassende Beratung für Ihr Unternehmen.

ERP Umwelt- und Energieeffizienzprogramm

Im ERP Umwelt- und Energieeffizienzprogramm werden Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen (Programmteil A) und Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des "Sonderfonds Energieeffizienz in KMU" (Programmteil B) durch zinsgünstige Darlehen gefördert.

Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen werden mit Krediten von bis zu 2 Mio. € pro Vorhaben gefördert.

Energieeffizienzmaßnahmen werden mit Krediten von bis zu 10 Mio. € gefördert. Bei Ersatzinvestitionen ist eine Energieeinsparung von mind. 20% nachzuweisen. Bei Neuinvestitionen ist eine Energieeinsparung von 15% gegenüber dem Branchendurchschnitt nachzuweisen. Bei der Sanierung und beim Neubau von Gebäuden sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Maßnahme Primärenergiebedarf Transmissionswärmeverluste
Sanierung von bestehenden Gebäuden Qp max. Referenzgebäude EnEV 2009 Neubau H'T max. 20% über dem Referenzgebäude EnEV 2009 Neubau
Neubau von Gebäuden Qp max. 20% unter dem Referenzgebäude EnEV 2009 Neubau H'T max. Referenzgebäude EnEV 2009 Neubau

 

Erneuerbare Energien

Über das KfW-Programm "Erneuerbare Energien" werden PV-Anlagen, Solarkollektoren (Wärme), Biomasse-Anlagen, Wärmenetze für Wärme aus erneuerbaren Energien, große Wärmespeicher, Biogasaufbereitungsanlagen, Biogasleitungen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Anlagen zur Erschließung und Nutzung von Tiefengeothermie gefördert.

Zur Absicherung des Fündigkeitsrisikos für Tiefengeothermie bietet die KfW ein eigenes Förderprogramm an.

Für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es Sonderkonditionen bei der Finanzierung.

Weblinks

  • »KfW Homepage
  • »Energieberatung für Unternehmen
  • »KfW-Förderung für Wohnimmobilien

Energieberatung für Unternehmen - Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN)

Hinweis: Mit der Änderung der Richtlinie vom 6.8.2024 wurden die bisherigen Fördersätze verringert. Diese Änderung gilt für alle neuen Förderanträge.

energie-m Energieberatung bietet die umfassende Energieeffizienzberatung für Unternehmen und Kommunen an. Dabei wird nicht nur der Gebäudebestand nach DIN 18599 bewertet.

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25 Jahre Energiesparlampe, das Ende der Glühlampe und die Alternativen

GlühlampeEnergiesparlampe ESLVor ca. 130 Jahren wurde das erste Patent für die Glühlampe angemeldet. Doch ab September 2012 sollen auch kleinere Glühlampen nicht mehr verkauft werden (siehe Kasten).

Verkaufsverbot für Glühlampen in Deutschland
Glühlampenart Verkaufs-verbot seit
Matte Glühlampen aller Art 1.9.2009
Klare Glühlampen mit ≥ 100 W 1.9.2009
Klare Glühlampen mit ≥ 75 W 1.9.2010
Klare Glühlampen mit ≥ 60 W 1.9.2011
Klare Glühlampen mit ≥ 10 W 1.9.2012

In Neuseeland darf schon seit Oktober 2009 und in Australien seit 2010 keine Glühlampe mehr verkauft werden. In Deutschland wurde 2009 ein schrittweises Verkaufsverbot von Glühlampen eingeführt (Verordnung EG 244/09).

Vor 25 Jahren im April 1985 präsentierte die Firma Osram die erste elektronische Energiesparlampe (ESL). Herkömmliche Glühlampen geben nur ca. 5% der verbrauchten Energie als Licht ab. Der Rest wird in Wärme umgewandelt. Energiesparlampen können etwa 25% der Energie nutzen und sparen damit bis zu 80% der zur Beleuchtung notwendigen Energie.

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EnEV Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) - Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

Hinweis: Seit dem 1.11.2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8.8.2020. Dazu werden sich auch die landesrechtlichen Regeln zur Prüfung von energetischen Nachweisen ändern. Eine neue GEG-Durchführungsverordnung ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist aber davon auszugehen, dass die verpflichtenden Erfüllungserklärungen nach § 92 GEG bei größeren Gebäuden nur durch Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) ausgestellt werden dürfen. Die Veröffentlichung der Verordnung ist für 2025 geplant.

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009 (letzte Änderung 9.1.2018) regelt die Prüfung von Nachweisen nach EnEV und die Überwachung der Ausführung.

Seit der Einführung der "Privaten Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 gilt die EnEV-DV Bln nur noch für Neubauten und bei Änderungen von Gebäuden für die ein Nachweis nach § 9 Abs. 1, Satz 2 EnEV 2009 (Bedarfsberechnung) geführt wird oder bei Erweiterungen von über 50m² (§ 9 Abs. 5  EnEV 2009). Für alle anderen Maßnahmen sind lediglich "Private Nachweise" nach § 26a EnEV 2009 zu führen.

Bei Neubauten, Änderungen von Gebäuden mit Bedarfsberechnung oder Erweiterungen von über 50m² ist von einem Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP):

  • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise zu bescheinigen,
  • die Bauausführung zu überwachen und
  • die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen zu bescheinigen.

Auch für Ausnahmen und Befreiungen nach § 24 und 25 EnEV sind Nachweise von Prüfsachverständigen erforderlich. Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten ist kein Prüfsachverständiger erforderlich.

Eine Liste der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) wird von der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin geführt.

 

Ich bin eingetragener Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP)
»Kontaktformular für Leistungen nach EnEV-DV Bln
»Anerkennungsurkunde der Architektenkammer Berlin (PDF)

 

EnEV-Nachweise sind bautechnischen Nachweise im Sinne der Bauordnung Berlin (§ 66 BauO Berlin). EnEV-Nachweise müssen nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden (bauaufsichtliche Prüfung), jedoch rechtzeitig vor Baubeginn auf der Baustelle vorliegen (§ 1 Abs. 2 EnEV-DV Bln). Verantwortlich für die Einhaltung der EnEV ist der Grundstückseigentümer/Bauherr.

Links

»Download der Verordnung vom 18.12.2009 (zuletzt geändert 9.1.2019)

»Download Merkbaltt für die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

»Informationen zur EnEV-DV Bln (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen)

»Erfüllungserklärung und Prüfung von GEG-Nachweisen im Land Brandenburg

»Energetische Nachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen

Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs (Bedarfsausweis)

Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs (Bedarfsausweis) werden immer dann ausgestellt, wenn keine Verbrauchsdaten vorliegen oder die Verbrauchsdaten vermutlich nicht verlässlich sind. Außerdem ist ein Bedarfsausweis immer dann eine sinnvolle Grundlage, wenn ein Gebäude energetisch modernisiert werden soll.

Bedarfsausweise sind für folgende Gebäude auszustellen:

  • neue Gebäude,
  • geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 9 (2) EnEV durchgeführt werden,
  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und
  • Gebäude für die die erforderlichen Verbrauchsdaten nicht vorliegen.

Beim Bedarfsausweis gibt es viele Möglichkeiten der Berechnung. Kosten lassen sich vor allem durch Vereinfachungen beim Aufmaß und durch die Verwendung typischer Bauteile sparen. Diese Vereinfachungen verfälschen jedoch das Ergebnis zum Teil erheblich.

Grundsätzlich ist der Bedarfsausweis nicht besser ist als ein Verbrauchsausweis. Die Qualität (Verlässlichkeit) dieses Ausweises hängt besonders stark vom Aussteller ab. Beim Bedarfsausweis sollten die Daten grundsätzlich vom Aussteller erhoben werden. Eigentümer sind in der Regel nicht in der Lage sind, die für den Bedarfsausweis notwendigen Daten korrekt zu erfassen. Deshalb ist ein Verbrauchsausweis meist besser als ein Bedarfsausweis, bei dem der Eigentümer die Daten erhoben hat.

Leider gibt bisher kein Qualitätskontrollen bei der Ausstellung von Energieausweisen und kaum Sanktionen, wenn die ohnehin geringen Qualitätsanforderungen nicht erfüllt werden. Auch die geplante Zertifizierung von Energieberatern durch die dena wurde noch nicht eingerichtet.

Checkliste für Angebote zum Bedarfsausweis

  • Ist eine Begehung des Gebäudes mit einer Bestandsaufnahme vor Ort vorgesehen?
  • Wird der Ausweis auf der Grundlage der Maße in Bestandplänen/Aufmaß vor Ort ermittelt oder werden die Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß angewendet?
  • Werden die Wärmedurchgangskoeffizienten entsprechend dem vorgefundenen Bestand berechnet oder werden die Pauschalwerte für die vereinfachte Ermittlung der energetischen Qualität verwendet?
  • Werden für die Bewertung der Anlagentechnik Pauschalwerte verwendet oder werden die ausführlichen Verfahren (Tabellenverfahren, oder ausführliches Verfahren) nach DIN 4701-10 für die Bewertung benutzt?
  • Welche Ausbildung hat der Energieberater (Bewertung der Baukonstruktion und Bewertung der Anlagentechnik)? Meist sind beim BAFA zugelassene Energieberater (Beraterliste des »BAFA für die Energiesparberatung) gut qualifiziert.

Links

  • »Informationen zum Energieausweis
  • »Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
  • »Ist der Online-Energieausweis zulässig?
  • »Bekanntmachungen des BVBS (BBSR)

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG

Hinweis: Die EnEV 2013 und das EEWärmeG wurden seit dem 1.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Weitere Informationen unter »Erneuerbare Energien für Gebäude.

Das Gesetz zur Förderung enerneuerbarer Energien im Wärmebereich vom 7.8.2008 (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) wurde im Rahmen eines Gesetzespaketes zu Klimaschutz vom Bundestag beschlossen. Es trat am 1. Januar 2009 in Kraft und wird am 1.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz ersetzt.

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Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude

§ 106 GEG (früher § 22 der EnEV) beschreibt, wie Energieausweise für gemischt genutzte Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) auszustellen sind. Grundsätzlich kann man sagen, dass bei einem nicht unerhebliche Anteil einer anderen Nutzung, jeweils einzelne Energieausweise für jeden Teil auszustellen sind.

§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.

 

Wenn Teile eines Wohngebäude (überwiegende Wohnnutzung) sich:

  • hinsichtlich der Art der Nutzung wesentlich von der Wohnnutzung (typische ähnliche Nutzungen sind freiberufliche Tätigkeiten oder sonstige gewerbliche Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können) unterscheiden und
  • die gebäudetechnischen Ausstattung (Heizung, Lüftung, Trinkwarmwasserbereitung, Kühlung) der Nichtwohngebäudenutzung sich von der Wohnnutzung wesentlich unterscheidet und
  • die Nichtwohngebäudenutzung einen nicht unerheblichen Anteil der Gebäudenutzfläche (mehr als 10%) umfasst,

dann müssen getrennte Energieausweise für den Wohngebäudeteil und den Nichtwohngebäudeteil ausgestellt werden.

Wenn Teile eines Nichtwohngebäudes (überwiegende Nutzung ist nicht Wohnen), und die Wohnnutzung einen erheblichen Anteil der Nettogrundfläche (mehr als 10%) umfasst, dann sind ebenfalls getrennte Energieausweise auszustellen.

In der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 wird ein Flächenanteil bis zu 10% als noch unerheblicher Flächenanteil angesehen. Es wird jedoch klargestellt, dass es hier einen Ermessensspielraum des Ausstellers gibt. Diese Regelung dürfte auch für Energieausweise nach dem GEG gelten.

energie-m Energieberatung stellt Ihnen Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude aus. Bei gemischt genutzten Flächen können Sie beide Energieausweise bei energie-m Energieberatung beauftragen:

»Online Energieausweis für Wohngebäude

»Online Energieausweis für Nichtwohngebäude

Links

  • »Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • »Informationen zum Energieausweis
  • »Ist der Online-Energieausweis zulässig?
  • »Modernisierungsempfehlungen der EnEV
  • »Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs
  1. Energiesparlampen
  2. Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis)
  3. Modernisierungsempfehlungen in Energieausweisen
  4. Ist der Online-Energieausweis zulässig?

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