energie-m Energieberatung in Berlin stellt Ihnen Energieausweise nach dem Gebäudeenergiegesetz (»GEG 2020) aus.
Energieausweise wurden mit der »Novellierung der EnEV 2007 eingeführt. Sie ersetzen den Energiebedarfsausweis nach EnEV 2000/2004 und den »Energiepass der dena.
Neubauten benötigen grundsätzlich einen Energieausweis. Der Energieausweis ist bei neuen Gebäuden auf der Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG). Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei energetischen Modernisierungen und Erweiterungen, wenn in diesem Zusammenhang eine Berechnung (Energiebilanz) nach § 50 GEG durchgeführt wird.
Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für die Verwendung von Energieausweisen ist es egal auf welcher Grundlage der Energieausweis ausgestellt wurde. Beide Arten können gleichwertig angewendet werden.
Um den Energiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung ermittelt und ist unabhängig vom Nutzerverhalten.
Für folgende Gebäude müssen »Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden:
- neue Gebäude,
- geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt werden und
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde.
Die Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energiebedarfs ist relativ aufwendig. Deshalb können »Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs kostengünstig ausgestellt werden. Grundlage für die Berechnung ist der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre vor der Ausstellung des Energieausweises. Diese Berechnung ist kostengünstig, aber stark vom Nutzerverhalten eines Gebäudes abhängig.
Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Bestandsgebäuden möglich, so gehören diese »Modernisierungsempfehlungen als Anlage zum Energieausweis.
Energieausweise gelten für die Dauer von 10 Jahren.
Seit der »EnEV 2013 änderten sich ab 2014 die Anforderungen zu Energieausweisen:
- Für Energieausweise ist eine Registriernummer der Registrierstelle notwendig (§ 78 GEG).
- Die Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt ab 500 m² Nutzfläche und bei behördlicher Nutzung mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche (§ 80 Abs. 6+7 GEG).
- Energieausweise müssen bei Verkauf/Vermietung von bestehenden Gebäuden vorgelegt oder ausgehängt werden (§ 80 Abs. 4).
- In Immobilienanzeigen sind folgende Pflichtangaben anzugeben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG), soweit ein Energieausweis vorliegt.
- In Energieverbrauchsausweisen ist in jedem Fall der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung anzugeben (§ 82 Abs. 2 GEG).
Seit der Anwendung des »GEG 2020 gibt es folgende zusätzliche Anforderungen:
- Findet keine Begehung des Ausweis-Ausstellers vor Ort statt, muss der Eigentümer dem Aussteller zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen (§ 84 GEG)
Für die Anwendung der neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hat das BMWi eine Bekanntmachung (»Arbeitshilfe vom 17.04.2014) herausgegeben, in der geregelt ist, wie mit vorhandenen, vor Mai 2014 ausgestellten Energieausweisen umzugehen ist. Bei neuen Gebäuden ist ein Energieausweis erst nach der Fertigstellung des Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG). Die Vorlagepflicht von Energieausweisen beim Verkauf nach § 80 Abs. 4 GEG gilt nur für bestehende Gebäude und bereits fertig gestellte Gebäude, für die bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde.
Weblinks
- »Informationen zur EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
- »Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- »Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
- »Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
- »Ist der Online-Energieausweis zulässig?
- »Modernisierungsempfehlungen des GEG
- »Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und "alte" Energieausweise (BAnz AT 30.04.2014 B1)
Die EnEV 2007 galt vom 1.10.2007 bis zum 30.09.2009. Sie wurde im Oktober 2009 von der »EnEV 2009 abgelöst.
Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahre 2002 wurde am 24.7.2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2007, Teil 1, Nr. 34) verkündet und galt seit dem 1.10.2007. Mit der EnEV 2007 wird die »EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Einführung von Energieausweisen
- Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr
- Neues Berechnungsverfahren für Nicht-Wohngebäude (Einbeziehung von Klimaanlagen und Beleuchtung in die Berechnung)
- Die Regelungen für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen entfallen
- Vereinfachungen im Berechnungsverfahren für Bestandsgebäude
- Anforderungen an und Inspektionen von Klimaanlagen
- Einsatz alternativer Systeme in der Anlagentechnik bei Gebäuden über 1.000 m²
Für den Neubau von Wohngebäuden wird es keine wesentlichen Änderungen geben. Die Einführung von Energieausweisen betrifft aber schrittweise auch den Altbaubestand.
Eine Verpflichtung für die Ausstellung eines Energieausweises entsteht immer dann, wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet werden soll. Gleiches gilt bei Erneuerungen von Außenbauteilen oder Erweiterungen der beheizten Grundfläche um mehr als 10 m².
Die wesentliche Neuerung der EnEV ist das Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude. Diese Gebäude werden auf der Grundlage der neuen DIN V 18599 bilanziert. Die Regelungen für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen entfallen deshalb. Bei der Bilanzierung von Nichtwohngebäuden wird auch der Energiebedarf für Beleuchtung und für Klimatisierung mit berücksichtigt.
Weblinks
- Informationen zum Energieausweis
- Details zur EnEV 2007
- EnEV 2007 (Beschlussfassung des Bundeskabinetts vom 27.6.07)
- Pressemitteilung des BMWi vom 27.06.07
- Internetseiten der Ministerien: »BMVBS, »BMWi und »BBR
Die Initiative "Klima Sucht Schutz" bietet auf Ihrer Internetseite verschiedene EnergieSparRatgeber und Strom-Ratgeber. Wenn Sie sich einen ersten Überblick über die Energieeffizienz Ihrer Immobilie machen möchten, können Sie dazu die Links zu den Ratgebern nutzen.
Für eine ausführliche Beratung benutzen Sie bitte das »Online-Formular
von arch-m energieberatung.
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hatte einen Energiepass für Gebäude entwickelt und in einem Feldversuch 2003/2004 getestet. 2005 startete zusammen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eine Marktvorbereitungskampagne zur Einführung des Energiepasses.
Mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) löst der »Energieausweis den Energiepass der dena ab. Neue dena Energiepässe werden nicht mehr ausgestellt. Bereits ausgestellte dena Energiepässe wurden als Energieausweise anerkannt. Sie galten für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ausstellung als Energieausweis.
Links
Ein luftdichtes Gebäude erhöht den Komfort für die Benutzer (keine Zugluft) und verhindert Bauschäden (Schimmelpilz).
Um die Luftdurchlässigkeit eines Gebäudes festzustellen, führt man eine Luftdurchlässigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972 [2018-12] nach dem Nationalen Anhang NA (früher DIN EN 13829 - auch als Blower-Door-Messung bekannt) durch. Bei dieser Messung wird mit einem Gebläse zunächst ein Unterdruck, dann ein Überdruck von 50 Pa (etwa Windstärke 5) hergestellt. Nach dem Druckaufbau (Unterdruck/Überdruck) wird jeweis der Volumenstrom gemessen, der bei diesem Druck durch Gebäudefugen und andere Undichtigkeiten strömt. Der Mittelwert beider Messungen ergibt den Messwert der Luftdurchlässigkeitsmessung (n50-Wert). Um Undichtigkeiten zu erkennen, können auch Nebelmaschinen eingesetzt werden. Bei größeren Gebäuden (über 1.500 m²) wird in der Regel der auf die Hüllfläche bezogene Volumenstrom q50 [Einheit m³(m²h)] angegeben.
Für den Nachweis der Luftdurchlässigkeit eines Gebäudes nach § 26 GEG (früher nach § 6 bzw. Anlage 4 EnEV) sind die Messungen nach DIN EN ISO [2018-12], Anhang NA nach Fertigstellung (Prüfung der Gebäudehülle im Nutzungszustand) durchzuführen. Abhängig vom Ergebniss der Messungen werden die Gebäude entsprechend den folgenden Abschnitten eingeteilt.
Für Neubauten mit hoher Energieffizienz sollte ein n50-Wert von 1,0 h-1 angestrebt werden. Für Passivhäuser und KfW40-Häuser sollte der n50-Wert unter 0,6 h-1 liegen.
Es ist jedoch empfehlenswert eine zusätzliche Messung während der Bauphase durchzuführen, nachdem die Fenster und Türen eingesetzt wurden und die Luftdichtheit der Dachkonstruktion hergestellt wurde, um mögliche Mängel an der Luftdichtigkeit frühzeitig beheben zu können.
Planungsempfehlungen zur Ausführung einer luftdichten Gebäudehülle enthält die DIN 4108-7. Es sollte darauf geachtet werden, dass die ausgeführten Arbeiten auch dauerhaft sind.
Da bei dichten Gebäuden der hygienisch notwendige Mindestluftwechsel durch Fensterlüftung oft nur unzureichend gewährleistet wird, sollten luftdichte Gebäude mit einer »kontrollierten Wohnungslüftung ausgerüstet werden.
EnEV / GEG
Es werden Gebäude mit Nachweis der Dichtheit des Gebäudes und Gebäude ohne Nachweis der Dichtheit des Gebäudes unterschieden, bei Gebäuden über 1.500 m² darf auch der q50-Wert gemessen werden:
Klassifizierung | n50 | q50 |
---|---|---|
Gebäude ohne Nachweis der Dichtheit (ohne Lüftunganlagen) Gebäude ohne Nachweis der Dichtheit (mit Lüfungsanlagen) |
> 3 h-1 bzw. > 1,5 h-1 |
> 4,5 m³/(m²h) > 2,5 m³/(m²h) |
Gebäude mit Nachweis der Dichtheit (ohne Lüftungsanlagen) Gebäude mit Nachweis der Dichtheit (mit Lüfungsanlagen) |
≤ 3 h-1 bzw. ≤ 1,5 h-1 |
≤ 4,5 m³/(m²h) ≤ 2,5 m³/(m²h) |
DIN V 18599-2
Für Berechnungen nach DIN 18599-2 [2018-09] gelten nach Tabelle 7 (Nr. 6.3.1.2) folgende Bemessungswerte zur pauschalen Einschätzung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden:
Kategorien zur pauschalen Einschätzung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden | Gebäude bis 1.500 m²: n50 | Gebäude über 1.500 m²: q50 |
---|---|---|
I: Einhaltung der Gebäudedichtheit wird nach Fertigstellung überprüft | 2,0 bzw. 1,0*) h-1 | 3,0 bzw. 2,0*) m³/(m²h) |
II: zu errichtende Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen keine Dichtheitsprüfung vorgesehen ist | 4,0 h-1 | 6,0 m³/(m²h) |
III: Sonstige Fälle, die nicht in Kategorie I, II oder IV einzuordnen sind | 6,0 h-1 | 9,0 m³/(m²h) |
IV: Vorhandensein offensichtlicher Undichtheiten, wie z.B. offene Fugen in der Luftdichtheitsschicht | 10,0 h-1 | 15,0 m³/(m²h) |
*) Für Gebäude mit raumlufttechnischer Anlage (auch »kontrollierte Wohnungslüftung KWL)
DIN 4108-6
Für Berechnungen nach DIN 4108-6 gelten nach Tabelle 5 folgende Richtwerte für die Luftdurchlässigkeit von Gebäuden bei einer Druckprüfung:
Luftdurchlässigkeit | Mehrfamiliengebäude n50 |
Einfamiliengebäude n50 |
---|---|---|
sehr dicht | 0,5 bis 2,0 h-1 | 1,0 - 3,0 h-1 |
mittel dicht | 2,0 - 4,0 h-1 | 3,0 - 8,0 h-1 |
wenig dicht | 4,0 - 10,0 h-1 | 8,0 - 20,0 h-1 |
Diese Richtwerte gelten nur bei Berechnungen für Gebäude mit "maschineller Lüftung". Bei Gebäuden mit Fensterlüftung wird nur zwischen "luftdichtheitsgeprüften Gebäuden" (n50 ≤ 3,0 h-1) und nicht luftdichtheitsgeprüften Gebäuden unterschieden.
DIN EN 832
Für Berechnungen nach EN 832 gibt es 3 Niveaus der Luftdurchlässigkeit (EN 832, Anhang F):
Niveau | Mehrfamiliengebäude n50 |
Einfamiliengebäude n50 |
---|---|---|
hoch | < 2 h-1 | < 4 h-1 |
mittel | 2 - 5 h-1 | 4 - 10 h-1 |
niedrig | > 5 h-1 | > 10 h-1 |
Passivhäuser / Niedrigenergiehäuser
Bei Passivhäusern ist ein n50-Wert bis zu 0,6 zulässig. Für Niedrigenergiehäuser (RAL) sollte der n50-Wert 1,0 nicht überschreiten.
Luftwechselrate
Die Luftwechselrate ist die vermutete Luftwechselrate in einem Gebäude im Jahresdurchschnitt. Sie sollte nicht mit dem Ergebnis der Luftdurchlässigkeitsmessung (n50-Wert) verwechselt werden. Abhängig vom Ergebnis der Luftdurchlässigkeitsmessung und weiteren Parametern (Einsatz von Lüftungsanlagen etc.) wird die Luftwechselrate durch das Berechnungsverfahren vorgegeben.
Weblinks
- Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V.
»www.flib.de - BlowerDoor GmbH
»www.blowerdoor.de - Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
»www.luftdicht.de
Ein Passivhaus ist ein Gebäude bei dem man auf eine konventionelle Heizung verzichten kann (1,5 Liter-Haus). Die ursprüngliche Idee war, dass die Heizung des Passivhauses allein durch die Lüftungsanlage möglich ist, die für den hygienischen Luftwechsel sowieso notwendig ist. Bei einem Passivhaus wird auch der Verbrauch weiterer Energie (Licht, Haushaltsgeräte etc.) begrenzt. Das Passivhaus-Institut in Darmstadt hat den Standard für Passivhäuser entwickelt.
Die hohen Standards werden in der Regel durch folgende Maßnahmen erreicht:
- Passive Solarenergienutzung: optimale Orientierung der Gebäude zur Südseite
- Hochwärmedämmende Fenster und Türen: UW bzw. UD ≤ 0,80 W/(m²K) mit Verglasungen Ug ≤ 0,80 W/(m²K)
- Überdurchschnittliche Dämmung der Außenbauteile: U-Werte zwischen 0,10 und 0,15 W/(m²*K)
- Wärmebrückenfreie Konstruktion: Ψ < 0,01 W/(m*K)
- Oberflächentemperaturen mind. 17°C (bei einer Außentemperatur θe = -10°C)
- Dichte Gebäudehülle: n50 < 0,6 [1/h]
- Kontrollierte Wohnungslüftung: Anforderung 30 m³/(h*Person) mit Wärmerückgewinnung η > 80%
- Latentwärmenutzung: Wärmepumpentechnik
- Geringer Energieverbrauch bei der Brauchwasserbereitung und -verteilung
- Erdreichwärmetauscher: Vorerwärmung der Frischluft
- Verwendung effizienter Haushaltgeräte
- Deckung des Restenergiebedarfs durch erneuerbare Energien (z.B. thermische Solaranlage)
Herleitung der Passivhaus-Anforderungen
Das Passivhaus-Kriterium für die max. Heizlast lässt sich aus den technischen Möglichkeiten einer Luftheizung herleiten:
- Raumtemperatur: 20°C
- max. Zulufttemperatur: 50°C (keine Luftverschwelung möglich)
- spez. Wärmekapazität der Luft: 0,33 Wh/(m³K)
- notwendiges Luftvolumen: 30 m³/h je Person
- Belegung: 30 m² je Person
30 m³/(h Pers) * 0,33 Wh/(m³K) * (50-20)K / 30 m²/Pers ≈ 10 W
Passivhaus - Anforderungen
Ein Passivhaus muß folgende Anforderungen erfüllen:
- Heizenergie-Verbrauch: qh ≤ 15 kWh/(m²*a) alternativ Heizlast: pHL ≤ 10 W/m²
- Primärenergiekennwert: qPE ≤ 120 kWh/(m²*a)
- Luftdichtheit: n50 ≤ 0,6 h-1
Das Passivhhaus-Institut prüft und zertifiziert die Einhaltung des Passivhaus-Standards. Es hat ein spezielles Berechnungsverfahren entwickelt, das die Grundlage für die Zertifizierung bildet.
Förderung
Passivhäuser werden im Rahmen des KfW-Förderprogramms Energieeffzient Bauen gefördert. Grundsätzlich werden Passivhäuser als KfW-Effizienzhaus 55 gefördert. Bei Einhaltung der Anforderungen ist auch die Förderung als KfW-Effizienzhaus 40 möglich.
Weitere Informationen: »KfW-Förderung für Wohngebäude
Nachweise
Die Einhaltung der Anforderungen an ein Passivhaus wird mit dem Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) des Passivaus-Institutes nachgewiesen. Eigentümer können ihr Passivhaus auch beim Passivhaus-Institut zertifizieren lassen. Unabhängig davon müssen Passivhäuser auch die Anforderungen der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten.
Planung
Als zertifizierter Passivhausplaner und Passivhausplaner für Nichtwohgebäude unterstütze Sie bei der Planung und Ausführung von Passivhäusern. Außerdem stelle ich Ihnen die notwendigen Berechnungen auf.
Weblinks
Passivhaus-Insitut
Dr. Wolfgang Feist
Rheinstraße 44/46
64283 Darmstadt
www: www.passiv.de
Hinweis: Mit der Änderung der Richtlinie vom 6.8.2024 wurden die bisherigen Fördersätze verringert. Diese Änderung gilt für alle neuen Förderanträge.
energie-m Energieberatung bietet die Energieberatung und die Aufstellung individueller Sanierungsfahrpläne (iSFP) im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW | früher: geförderte Energiesparberatung vor Ort) an (Expertennummer: 103390).
Der individuelle Sanierungsfahrplan wird im Land Berlin zusätzlich über das Förderprogramm »Effiziente GebäudePLUS gefördert.
Ziel der Beratung
Ziel der geförderten Energieberatung ist die Aufstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) für Ihr Wohngebäude. Dafür wird der energetische Bestand Ihres Gebäudes detailliert ermittelt. Auf dieser Grundlage, die sowohl den Energieverbrauch als auch die Bausubstanz (einschl. Anlagentechnik) umfasst, wird ein individueller Sanierungsfahrplan nach einer bundesweit einheitlichen Systematik aufgestellt. Ziel des Sanierungsfahrplanes ist es, ein Konzept zu entwickeln, dass die Modernisierung des Gebäudes zu einem möglichst hohen Effizienzhausstandard (Effizienzhaus 40 oder 55) ermöglicht. Werden energetische Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan im Rahmen der »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Einzelmaßnahmen umgesetzt, wird für diese Maßnahmen ein zusätzlicher Investitionszuschuss in Höhe von 5% gewährt.
Fördermittel und Kosten der Beratung
Die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wird nach der "Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" gefördert.
Das Förderprogramm für die Energiesparberatung vor Ort gilt für bestehende Wohngebäude für die die Baugenehmigung vor mind. 10 Jahren erteilt wurde.
Die Fördermittel können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.
Sie erhalten für eine Energiesparberatung vor Ort folgende Förderung:
Objekttyp | Förderung |
---|---|
Ein-, Zweifamilienhäuser | bis zu 650 € |
Wohnhäuser mit mind. 3 Wohneinheiten | bis zu 850 € |
Zulage für die Erläuterung auf WEG-Versammlung | bis zu 250 € |
Grundsätzlich werden bis zu 50 % der Beratungskosten (einschl. Umsatzsteuer) als Zuschuss gezahlt. Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Förderung im Rahmen der De-minimis-Beihilfe.
Weitere Informationen
»BAFA Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
»Gebäudeforum dena - Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)