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Nutzungspflicht für Solaranlagen bei Gebäuden

Für Gebäude im Land Berlin gibt es seit dem 1.1.2023 eine Nutzungspflicht für Solaranlagen nach dem Solargesetz Berlin.

Neue Gebäude müssen PV-Anlagen mit einer Größe von mindesten 30% der Bruttodachfläche errichten. Bei wesentlichen Umbauten oder Erneuerungen von Dachflächen sind PV-Anlagen mit einer Größe von mind. 30% der Nettodachfläche zu errichten.

PV-Anlage auf einem SteildachAlternativ kann auch eine solarthermische Anlage mit einer Mindestgröße nach GEG errichtet werden. Befreiungen sind bei nach Norden ausgerichteten Dachflächen möglich.

Europäische Gebäuderichtlinie

Nach der aktuellen Fassung der europäischen Gebäuderichtlinie (»EPBD) wird schrittweise eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen ab dem 1.1.2027 eingeführt. Neue Gebäude müssen entsprechend der EPBD "[...] so konzipiert werden, dass ihr Potential zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird [...]" (Artikel 10 Abs. 1 EPBD 2024). Das Anforderungsniveau ist für Deutschland bisher noch nicht festgelegt.

Weblinks

  • »Informationsseite der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zum Solargesetz
  • »Informationen zur EPBD 2024

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG 2026) - Abschaffun g des "Heizungsgesetzes"

Gerade wird mit Spannung erwartet, ob das Heizungsgesetz abgeschafft wird und wie ein reformiertes Gebäudeenergiegesetz aussehen soll. Bis zum 29. Mai 2026 sind zahlreiche Vorschriftenaus der »europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2024 ("Richtlinie (EU) 2024/1275 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden") in deutsches Recht umzusetzen. Ganz abschaffen kann man das GEG also nicht, weil europäische Vorgaben in Deutschland geregelt werden müssen. 

In der Novelle des »Gebäudeenergiegesetzes GEG (GEG 2024, letzte Änderung vom 16.10.2023) ist deshalb mit folgenden Änderungen zu rechnen:

  • Definition des »Nullemissionsgebäude-Standards
  • Festlegung des Rechenverfahrens für die »Ökobilanzierung (LCA) von Gebäuden
  • Festlegung von Anforderungen für das Lebenszyklustreibhauspotential für Neubauten ab 2030
  • Festlegungen zu neuen Effizienzklassen im Energieausweis
  • Festlegung zu den Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude nach Artikel 9 EPBD
  • Anforderungen für die Installation von Solaranlagen an Gebäuden
  • Einführung des »Renovierungspasses für bestehende Gebäude nach dem Vorbild des individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP)
  • Festlegungen zu digitalen Schnittstellen, digitalen Datenformaten und der nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  • An der Forderung, dass Heizungen ihren Energiebedarf mindestens mit einen Anteil von 65% aus erneuerbaren Energie decken müssen, wird sich voraussichtlich nichts ändern. Mit der Veröffentlichung von Wärmeplänen der Kommunen (2026 bzw. 2028) entfallen auch die Übergangsvorschriften. Für die »Umstellung von Wärmeerzeugern auf erneuerbare Energien gibt es großzügige Förderungen im Rahmen der »BEG-Förderung.

Grundlage für die Berechnung des Energiebedarfs bildet die Neufassung der »DIN/TS 18599:2025-10. »Ökobilanzen sollen auf der Grundlage der neuen DIN SPEC 91606 (erscheint Ende 2025 oder Anfang 2026) berechnet werden.

Im Koalitionsvertrag der Regierung aus CDU, CSU und SPD vom 9.4.2025 steht "Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher". Da eine grundlegende Änderung in so kurzer Zeit ohne die Beteiligung einer breiten Öffentlichkeit nur schwer zu vermitteln ist, geht in Fachkreisen niemand von einer grundlegenden Änderung der Systematik des GEG aus.

Welche Änderungen in welcher Weise umgesetzt werden, ist zur Zeit noch nicht absehbar.

Weitere Informationen

  • »Vorschlagpapier der Bundesarchitektenkammer zur Umsetzung der EPBD 2024

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) - Gebäuderenovierungspass

Muster iSFPDer individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein Dokument für Gebäude, das den aktuellen energetischen Zustand des Gebäudes dokumentiert und einen Maßnahmenplan enthält, um das Gebäude in einem oder mehreren Schritten zu einem sogenannten »Effizienzhaus-Standard (EH) zu modernisieren. Ein iSFP kann zur Zeit nur für Wohngebäude ausgestellt werden. Für die Erstellung eines iSFP wird eine öffentliche Förderung vom BAFA gewährt (»Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude - EBW).

Der iSFP entspricht in seiner Struktur dem Gebäuderenovierungspass [EN: building renovation passport] nach Artikel 12 der »EPBD 2024. Ziel des Gebäuderenovierungspasses ist jedoch die Ertüchtigung des Gebäudes zu einem »Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050. Der Gebäuderenovierungspass ist in einer für den Druck geeigneten digitalen Form auszustellen und ist Bestandteil der geplanten Datenbank für die Gesamtenergieffizienz von Gebäuden.

Weitere Informationen

  • »Informationen im "Gebäudeforum Klimaneutral"

Zirkuläres Bauen

Der Bausektor gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftssektoren mit einem hohen Abfallaufkommen.

Zirkuläres Bauen (Kreislaufwirtschaft) bedeutet, dass vorhandene Materialien des Gebäudebestandes am Ende des Lebesnzyklus eines Gebäudes nicht zerstört und entsorgt werden, sondern weitergenutzt werden. Im besten Fall werden vorhandene Gebäude so lange wie möglich weiter genutzt und lediglich an die aktuellen Anforderungen der Nutzung angepasst. Neue Gebäude sollten so viel wie möglich vorhandene Baustoffe / Bauteile wiederverwenden. Wenn das nicht möglich ist, sollten wenigstens Rohstoffe aus abgebrochenen Gebäuden wieder verwendet werden.

Um beim Abbruch von Gebäude eine Weiternutzung von Baustoffe / Bauteile zu ermöglichen, sollten Gebäude so gebaut werden, dass Baustoffe / Bauteile leicht demontiert und möglichst sortenrein weiter verwendet werden können.

Es gibt zahlreiche Initiativen zum zirkulären Bauen. Eine der bekanntesten Initiativen ist das System "Cradle to Cradle" - C2C [EN: vom Ursprung zum Ursprung] »c2c.ngo.

Shearing LayerFür die Bewertung der Zirkularität von Gebäuden wurden verschiedene Nachhaltigkeitsindizes entwickelt. Um den Werte und Mengen von Baustoffen von neuen und bestehenden Gebäuden zu erfassen soll dafür Gebäuderessourcenpässe ausgestellt werden. Auch in der Nachhaltigkeitsbewertung wird das zirkuläre Bauen bewertet.

Das Konzept der Shearing Layer basiert darauf, dass ein Gebäude aus unterschiedlichen Schichten (Layer) besteht, die sich unterschiedlich schnell ändern, das Gebäude aber im Grunde bestehen bleibt.

Weblinks

  • Leitfaden zum Planen und Bauen im Kreislauf (Architektenkammer Berlin)
  • »Zirkuläres Bauen - Gebäudeforum Klimaneutral
  • »Shearing Layer (Wikipedia EN)

Ökobilanzierung (LCA - Lebenszyklusanalyse) für Gebäude

Eine Ökobilanz (Lebenszyklusanalyse | EN: Life Cycle Assessment - LCA) eines Gebäudes ist eine Bilanz (Berechnung) bei der die

  • Auswirkungen auf die Umwelt und
  • bentöigte Ressourcen

für den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (i.d.R. 50 Jahre) berechnet werden. Die Methodik für die Ökobilanzierung wird in DIN EN 15978-1 [2012-10] beschrieben.

Der Lebenszyklus wird in der Berechnung über die Module A bis D abgebildet:

Module der Ökobilanz

Die Auswirkungen auf die Umwelt bzw. benötigten Ressourcen werden Indikatoren genannt. Im Rahmen des "Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude" (QNG) werden ausschließlich folgende Indikatoren berechnent:

  • GWP – Globales Erwärmungspotenzial, Treibhauspotenzial (EN: global warming potenzial)
  • PENRT (Qp,ne) - Total nicht erneuerbare Primärenergie (EN: non renewable primary energy total)

Die Randbedingungen für die Berechnung nach QNG werden in den sogenannten Siegeldokumenten (siehe https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente) beschrieben.

Für die Förderung in den Förderprogrammen »KFN und »WEF ist immer eine Ökobilanz erforderlich. Innerhalb der EU wird die Ökobilanz vermutlich ab 2030 für Neubauten verpflichtend eingeführt (»Novelle der Gebäuderichtlinie EPBD 2024).

Novelle der Gebäuderichtlinie EPBD 2024

Die Novelle der EPBD ("Richtlinie (EU) 2024/1275 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden") wurde am 8.5.2024 als Neufassung im Amtblatt der EU veröffentlicht und löst die bisherige »Richtlinie 2010/31/EU (EPBD 2010) ab.

Durch die Neufassung der EPBD sollen die EU-Projekte »"Europäischer Green Deal", »"Fit for 55" zur Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes (»Verordnung (EU) 2021/1919), die "Strategie für eine »"Renovierungswelle" und der »"REPowerEU-Plan" umgesetzt werden. Zudem soll damit die Grundlage für einen flächendeckenden Nullemissionsstandard aller Gebäude bis zum Jahr 2050 geschaffen werden.

In der Novelle gibt es folgende Änderungen:

  • Ziel der Richtlinie ist die Transformation des Gebäudebestandes bis 2050 zu »Nullemissionsgebäuden (Definition Artikel 2 Nr. 2 und neuer Artikel 11). Daran sind alle weiteren Vorgaben der Verordnung ausgerichtet.
  • Die nationalen Regierungen werden verpflichtet Nationale Gebäuderenovierungspläne (Artikel 3) mit Meilensteinen für 2030, 2040 und 2050 vorzulegen, wie die Transformation des Gebäudebestande zu Nullemissionsgebäude ablaufen soll. Diese ersetzen die Langfristige Renovierungsstrategie der EPBD 2010.
  • Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 4 und Anhang I) wurde nicht grundlegend geändert, nur an aktuelle Normen angepasst.
  • Die Ermittlung des kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen (Artikel 6 und Anhang VII) orientieren sich nun auch am Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050.
  • Der bisher geltende »Niedrigstenergiegebäude-Standard [EN: nearly zero-energy buildings - nZEB] wird für neue Gebäude auf den »Nullemissionsgebäude-Standard [EN: zero-emission building] angehoben (Artikel 7 Abs. 1):
    - ab 1.1.2028 für alle neuen öffentlichen Gebäude
    - ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude
  • Außerdem wird die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen (THG bzw. GWP) im Lebenszyklus verpflichtend eingeführt (Artikel 7 Abs. 2):
    - ab 1.1.2028 für alle neuen Gebäude mit einer Fläche > 1.000 m²
    - ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude
  • Nationale Regierung müssen bis zum 1.1.2027 einen Plan für Grenzwerte des GWP im Lebenszyklus und deren Veringerung zum Nullemissionsgebäude für den Zeitraum ab 2030 bis 2050 festlegen.
  • Für bestehende Gebäude gibt es Vorgaben zur schrittweisen Reduzierung des Endenergie- bzw. des Primärenergiebedarfs (Summe aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Anteilen - Artikel 9). Dabei werden für Nichtwohngebäude Vorgaben zur Einhaltung von Schwellenwerten und für Wohngebäude Vorgaben für Verringerung des Primärenergiebedarfs gemacht, die ab 2030 schrittweise erhöht werden. An dieser Stelle wird die Festlegung der sogenannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] definiert. 
  • Ab 2027 wird die Nutzung von Solarenergie an/auf Gebäuden schrittweise verpflichtend eingeführt (Artikel 10).
  • Renovierungspässe für bestehende Gebäude (Artikel 12) sollen Eigentümer befähigen, ihre Gebäude bis weit vor 2050 in Nullemissionsgebäude zu transformieren.
  • Große Gebäude mit Anlagen über 290 kW Leistung werden ab 2025 (ab 2030 über 70 kW)  verpflichted Gebäudeautomations- und -steuerungsysteme einzusetzen (Artikel 13).
  • Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur werden Anforderungen ab 2027 eingeführt (Artikel 14).
  • Die Information von Eigentümern und Gebäudenutzern zur Energieeffizienz und zum Energieverbrauch von Gebäuden soll durch Zugang zu digitalen Schnittstellen verbessert werden (Artikel 16). Darüber hinaus sollen alle relevanten Daten, auch Renovierungspässe und Energieausweise in einer nationalen Datenbank gespeichert werden (Artikel 22).
  • Eingeführt werden auch Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz in Gebäuden, die Gebäudeeigentümern und Nutzern helfen sollen, den Gebäudebestand zu optimieren. Diese Anlaufstellen sollen regional aufgebaut werden (max. 80.000 Einwohner pro Anlaufstelle, mind. 1 Anlaufstelle pro Region, max. Entfernung ca. 90 Min. - Artikel 18).
  • Die Ausstellung von Energieausweisen [EN: Energy Performance Certificate EPC] (Artikel 19-21) und Inspektionen von Anlagen (Artikel 23-24) werden auch in die neue Richtlinie übernommen.
  • In der Neufassung werden auch "Energiearmut" und von Energiearmut betroffene Haushalte berücksichtigt. Diese Haushalte sind besonders bei der Transformation des Gebäudebestandes zu unterstützen.

Folgende neue Begriffe werden in der Richtlinie eingeführt:

  • »Nullemissionsgebäude [EN: zero-emission building] (Artikel 2 Nr. 2) ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 9b keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissonen verursacht.
  • Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] (Artikel 2 Nr. 4) Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung, Schenkung oder Zweckänderung im Kataster oder Grundbuch) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird.
  • Der Renovierungspass [EN: renovation passport] (Artikel 2 Nr. 19) ist ein Dokument, dass einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer maximalen Anzahl von Schritten enthält, durch die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird.
  • umfassende Renovierung [EN: deep renovation] (Artikel 2 Nr. 21) ist eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu folgendem umgebaut wird:
    a) vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude
    b) ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude

  • umfassende Renovierung in mehreren Stufen [EN: staged deep renovation] (Artikel 2 Nr. 21) eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß Artikel 12 festgelegten Schritten folgt.
  • größere Renovierung [EN: major renovation] (Artikel 2 Nr. 22) die Renovierung eines Gebäudes, bei der

    a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
    b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden

Weblinks

  • »Europäischer Grüner Deal (COM (2019) 640)
  • »Eine Renovierungswelle für Europa (COM(2020) 662
  • »Europäisches Klimagesetz Verordnung (EU) 2021/1119
  • »Fit für 55 (nfowebseite der EU)
  • »Neufassung der Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) - Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
  • »Vorschlagpapier der Bundesarchitektenkammer zur Umsetzung der EPBD 2024

Naturschutz und Energieeffizienz

Maßnahmen für den Naturschutz und die Erhaltung der von Arten können oft gut mit energetischen Maßnahmen kombiniert werden.

Regenwassernutzung

RegenwasserabflussRegenwasser ist ein wertvolles Gut, dass oft noch in Regenwasserkanälen abgeleitet wird. Bei Starkregen belastet Abwasser aus der Mischkanalisation die Flüsse und während trockener Sommerperioden fehlt das Regenwasser für Pflanzen und Tiere. Bei neuen Stadtquartieren in Berlin muss deshalb Regenwasser immer vor Ort bleiben und darf nicht eingeleitet werden. Auch bei bestehenden Gebäuden lohnt sich ein Umstieg, weil für vor Ort genutztes oder versickerndes Regenwasser keine Gebühren an den örtlichen Wasserbetrieb bezahlt werden muss. In Berlin berät die Berliner Regenwasseragentur Eigentümer zur Nutzung von Regenwasser auf dem eigenen Grundstück.

  • »Berliner Regenwasseragentur

Begrünung von Dachflächen und Fassaden

Solarthermie mit GründachDie Begrünung von Dachflächen und die Nutzung für Solaranlagen (PV oder Solarthermie) schließen sich nicht aus. Begünte Dachflächen helfen, Regenwasser zu speichern und zu nutzen. Verdunstungskälte, die von Gründächern erzeugt wird, kühlt die Umgebung im Sommer ab. Bei entsprechender Planung lassen sich PV-Anlagen und solarthermische Anlagen gut mit Gründächern kombinieren.

Auch die Begrünung von Fassaden hilft zur Verringerung der Überhitzung im Sommer. Gleichzeitig bieten Begrünungen von Gebäuden als Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten.

Für die Begrünung von Dachflächen und für die Mehraufwendungen von mit Gründächern kombinierten PV-Anlagen gibt es im Land Berlin zusätzliche Fördermittel:

  • »Förderprogramm GründachPLUS
  • »Förderprogramm SolarPLUS

Weitere Informationen finden Sie auch beim »Bundesverband GebäudeGrün e.V.

Nisthilfen für Gebäudebrüter

NistkastenFledermäuse und andere Vögel nutzen schon immer Gebäude, um Nester zu bauen oder an und in Gebäuden zu wohnen. Zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Stadt ist es wichtig, dass auch moderne Gebäude Vögel beherbergen können. Dafür bieten sich Nisthilfen an, die gerade bei Fassaden- und Dachmodernisierungen leicht nachgerüstet werden können.

  • »Artenschutz an Gebäuden in Berlin
  • »Hinweise zur Gebäudesanierung in Berlin

 

Konzepte zur Umstellung auf eine nachhaltige Gebäudeheizung

Für die Beheizung von Gebäuden sollten zur Verringerung des Energiebedarfs und von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) aber auch aus wirtschaftlichen Gründen vor allem folgende Systeme verwendet werden:

  • Wämeversorgung über ein Nah- oder Fernwärmenetz mit regenerativen Energieträgern
  • Wärmeversorgung über Wärmepumpen
  • Abwärmenutzung über Lüftungsanlagen  mit Wärmerückgewinnung (kontrollierte Wohnungslüftung)
  • Wärmeversorgung über Heizkessel mit regenerativen Energieträgern (Holz, Biogas, Bioöl)
  • Wärmeversorgung über elektrische Systeme

Alle Systeme können mit Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie ergänzt werden.

Für Anlagen mit einem ganzjähren Wärmebedarf (insbesondere Trinkwarmwasserbereitung) ist auch eine thermische Solaranlage sinnvoll.

Für alle Anlagen gilt, dass:

  • ein niedriger Energiebedarf eines Gebäudes (Dämmstandard der Gebäudehülle) für den Gesamtenergiebedarf entscheidend ist. Durch die beste Technik kann kein hoher Energiebedarf ausgeglichen werden.
  • Zentrale Systeme für die Heizung und Trinkwarmwasserversorung sind in der Regel Voraussetzung für die Umsetzung regenerartiver Anlagentechnik.
  • Einige Systeme können nur sinnvoll mit niedrigen Systemtemperaturen (max. 55/45 °C) betrieben werden (Wärmepumpe, thermische Solaranlagen). Deshalb sollten Systeme mit möglichst niedrigen Systemtemperaturen installiert werden (Fußbodenheizungen 35/28 °C | Radiatoren 55/45 °C).

Folgende Wärmeerzeuger beziehen ihre Energie aus fossilen Energieträgern und sollten deshalb nur gemeinsam mit den oben genannten Systemen betrieben werden:

  • Wärmeerzeuger (auch Brennwertgeräte) auf der Grundlage von Erdgas oder Heizöl. Sowohl die Verbrennung von Erdgas als auch Heizöl verursacht hohe CO2-Emissionen
  • Blockheizkraftwerke (BHKW), »Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Stromerzeugende Heizung oder Brennstoffzellen arbeiten in der Regel mit Erdgas oder Heizöl. Der Vorteil dieser Geräte liegt in der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Damit sind diese Geräte besser als konventionelle Stromversorger, die Wärme bei der Stromerzeugung nicht nutzen. Sie können zur Entlastung des Stromnetzes beitragen aber verringern CO2-Emissionen nur selten. Brennstoffzellen sind wegen des für die Herstellung benötigten Platins teuer und nur bei Verwendung von Wasserstoff klimapolitisch sinn

Folgende Energieträger können wegen der beschränkten Verfügbarkeit und der vorzugsweisen Verwendung für Hochtemperaturprozesse in der Industrie nur bedingt für die Wärmeerzeugung in Gebäuden empfohlen werden: 

  • Biomasse (Holz, Abfälle, Biogas und Bioöl) steht nur in begrenztem Umfang zur Verfügung
  • grüner Wasserstoff (H2) kommt auf der Erde nicht vor und kann nur über die Elektrolyse von grünem Strom hergestellt werden. Die Elektrolyse und der Transport bzw. die Lagerung von Wasserstoff sind aber mit hohen Verlusten verbunden, weshalb die direkte Nutzung von grünem Strom sinnvoller ist.
  • blauer Wasserstoff (H2) entsteht durch die Dampfreformierung aus fossilen Energieträgern. Das bei der Herstellung entstehende CO2 wird jedoch abgeschieden und soll dauerhaft unterirdisch gelagert werden (Carbon Capture and Storage - CCS-Technik). Damit setzt blauer Wasserstoff nur geringe Mengen CO2 frei. Die CCS-Technologie ist nicht unumstritten.
  • synthetische Gase (PtG) oder Öle (PtL) aus grünem Strom werden aus Wasserstoff, verbunden mit weiteren Verlusten gewonnen und sind die am wenigsten effizientesten Energieträger.
  • Verbrennung von fossilen Energieträngern (z.B. Erdgas bzw. Heizöl) mit CCS (Carbon Capture and Storage) ist nur in großen Anlagen sinnvoll einzusetzen. Zudem ist die Technologie nicht unumstritten.

Es ist davon auszugehen, dass viele Städte ihre Erdgasnetze bis 2045 schrittweise zurückbauen und "grüne Gasnetze" nur noch für Großverbraucher (Fernwärmenetzbetreiber, Industrie) weiterhin zur Verfügung stellen.

Wärmepumpen

Wärmepumpe MehrfamilienhausDa Wärmepumpen nur eine max. Vorlauftemperatur von 55..60 °C liefern, können diese nur mit Niedertemperatursystemen betrieben werden. Niedertemperatursysteme sind Fußbodenheizungen oder Radiatoren mit einer niedrigen Systemtemperatur (max. 55/45 °C). Bisher wurden/werden Radiatoren meist mit Systemtemperaturen von 70/55 °C oder auch 90/70 °C dimensioniert. Eine Reduzierung der Systemtemperatur auf die notwendige geringe Systemtemperatur von Wärmepumpen ist nur mit einer deutlichen Vergrößerung der Heizflächen, energetischen Verbesserung der Gebäudehülle und/oder gar nicht möglich.

Wenn Wärmepumpen nicht als monovalenter Wärmeerzeuger (also als alleiniger Wärmeerzeuger) betrieben werden können, dann besteht meist die Möglichkeit, eine Wärmepumpe mit anderen Systemen zu kombinieren. Bei einer Systemtemperatur von 70/55 °C können immerhin etwa 80..85% des jährlichen Energiebedarfs von der Wärmepumpe gedeckt werden. Für Spitzenlasten (an kalten Tagen) wird aber ein weiterer Wärmeerzeuger benötigt, der die vollständige Heizlast des Gebäudes abdecken kann. Dabei ist zu bedenken, dass der Spitzenlastwärmeerzeuger (in der Regel Gas-Brennwert-Technik) dann einen zusätzlichen Gasanschluss und Schornstein benötigt und zwei Geräte gewartet werden müssen.

Als monovalenter Wärmeerzeuger ist die Verwendung von Erdwärme als Wärmequelle sinnvoll. Dabei ist zu beachten, dass die Erschließung von Erdwärme zu erheblichen Investitionskosten führt. Auch Luftwärmepumpen werden als quasi monovalente Systeme eingesetzt, wobei in diesem Fall die Spitzenlasten durch einen Heizstab abgedeckt werden.

Bei bivalenten Konzepten ist eine Luftwärmepumpe meist genau so effizient, wie eine Erdwärmepumpe. Die Effizienz des Gesamtsystems hängt von der notwendigen Systemtemperatur und dem gewählten Bivalenzpunkt (Temperatur, bei der der Spitzenlastwärmeerzeuger zugeschaltet wird) ab.

Die Effizienz von Wärmepumpen wird über die Jahresarbeitszahl (JAZ) bzw. den Coefficient of Performance (COP) beschrieben. Ein hoher Wert beschreibt eine hohe Effizienz der Nutzung regenerativer Wärmequellen.

Wärmepumpen benötigen für den Betrieb Kältemittel. Bisher wurden wegen der günstigen thermodynamischen Eigenschaften dafür vor allem halogenierte Kohlenwasserstoffe (»Halogenwasserstoffe bei Wikipedia) verwendet. Diese haben oft ein hohes Treibhauspotential, weswegen ihr Einsatz inzwischen weltweit beschränkt wird. Viele dieser Kältemittel sind darüber hinaus sogenannte Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (»PFAS bei Wikipedia), die wegen Ihrer gesundheitsgefährdenden Wirkung kurz vor einem Verbot stehen. Deshalb ist bei der Neuinstallation einer Wärmepumpe die Verwendung natürlicher Kältemittel (R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser oder R744 Kohlendioxid) zu empfehlen.

Solaranlagen

PV-Anlage PV-AnlageBei Solaranlagen unterscheidet man zwischen:

  • Thermischen Solaranlagen (Flachkollektoren und Röhrenkollektoren), die Wärme produzieren, die dann für die Trinkwarmwasserbereitung oder die Heizung verwendet werden kann
  • PV-Anlagen, die Strom produzieren, den man selbst nutzen oder in das öffentliche Netz eingespeisen kann.

In beiden Fällen wird vor allem im Sommer vergleichsweise viel und im Winter vergleichsweise wenig Energie erzeugt. Für die Beheizung wird aber gerade im Sommer keine und im Winter viel Energie benötigt. Übliche Speichersysteme sind nur für den Zeitraum von wenigen Tagen ausgelegt. Saisonale Speicherkonzepte sind entweder zu teuer oder bisher nur in Pilotprojekten realisiert worden. Deshalb eignen sich thermische Solaranlagen vorzugsweise für die Trinkwarmwasserversorgung. Strom aus PV-Anlagen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorrangig selbst genutzt werden. Deshalb sollten Solaranlagen auf die Grundlast ganzjähriger Anwendungen ausgelegt werden.

Wegen der hohen Leistung von elektischen Durchlauferhitzern ist der Betrieb mit Solarstrom in der Regel nicht möglich.

Fern- und Nahwärmenetze

Fern- und Nahwärmenetze sind meist eine sinnvolle Alternative zu gebäudezentralen Wärmeerzeugern, weil größere Anlagen meist effizienter betrieben werden können und sich in größeren Netzen alternative Konzepte zur Wärmeerzeugung leichter realisieren lassen. Auch lässt sich Abwärme meist nur in Wärmenetzen sinnvoll nutzen.

Nachteilig sind die Wärmeverluste über das Netz (vor allem bei großen, stadtweiten Netzen) und die Kosten für den Betrieb, der oft teuer ist als bei einer gebäudzentralen Wärmeversorgung.

Zur Verringerung von Netzverlusten können Wärmenetze auch als sogenannte "Kalte Netze" betrieben werden. Die notwendige Systemtemperatur wird dann über Wärmepumpen in den angeschlossenen Gebäuden erzeugt.

Für welche Standorte Fernwärme in Zukunft zur Verfügung stehen wird, soll im Rahmen der Wärmeplanung der Gemeinden bis 2026 / 2028 geklärt werden. Es wird damit gerechnet, dass Fernwärmenetze nur in dicht besiedelten Gebieten wirtschaftlich zu betreiben sind. Auch in Großstädten wird Fernwärme nicht flächendeckend zu Verfügung stehen. Die laufenden Kosten für Fernwärme lagen in den letzten Jahren meist deutlich über denen dezentraler Anlagen.

Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

Eine kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung (WRG) gehört zwar im Passivhaus zur Standardausrüstung, ist aber bei anderen Wohngebäuden nur selten zu finden. Dabei gibt es einige wichtige Argumente für eine Wohnungslüftung:

  • Die KWL sorgt für eine hygienische Luftqualität, die mit einer Fensterlüftung nicht erreicht werden kann.
  • Die Einsparungen durch die Wärmerückgewinnung sind im Vergleich zum notwendigen Energiebedarf für die Ventilatoren höher, als wenn man die Luft mit einer Wärmepumpe heizt (COP 4..5).
  • Durch den Einsatz von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann die Heizlast bei gut gedämmten Gebäude deutlich reduziert werden, was gerade bei Wärmepumpen zu einer erheblichen Kosteneinsparung führt.

Für Lüftungsanlagen ist eine luftdichte Gebäudehülle notwendig. Die Luftdurchlässigkeit des Gebäudes sollte nach DIN EN ISO 9972 gemessen werden.

Eine Lüftungsanlage für Wohngebäude wird nach DIN 1946 berechnet. Für Nichtwohngebäude ist eine Berechnung nach DIN EN 16798 notwendig.

 

Optimierung von Heizungsanlagen

Weitere Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen sind:

  • Überprüfung der Heizlast nach DIN EN 12831 und Einstellung der Systemtemperatur (Heizkurve).
  • Reinigung von Rohrleitungen, Heizkörpern und Fußbodenheizungen und Betrieb der Heizungsanlage mit aufbereitetem Heizungswasser nach VDI 2035. Dadurch lassen sich Schäden am Wärmeerzeuger und an Heizkörpern / Fußbodenheizungen verringern. Gerade in alten Anlagen hat das Heizungswasser meist eine sehr schlechte Qualität (siehe auch: https://wiki.energie-m.de/Heizungswasser).
  • Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage mit einer
    - Erneuerung von Thermostatventilen und Voreinstellung
    - Einstellung von Strangventilen oder Einbau von automatischen Differenzdruckventilen
    - Einstellung der Heizungspumpen
    (siehe auch: »wiki.energie-m.de/Hydraulischer_Abgleich | »VDZ Formulare Hydraulischer Abgleich).
  • Aufteilung von großen Versorgungsbereichen mit einer Pumpe auf kleinere Einheiten mit mehreren Pumpen.
  • Ausstattung der Wärmeversorger mit Energieverbrauchs- und Energieeffizienzanzeigen. Damit lassen sich falsche Einstellungen und fehlerhafte Installationen leichter diagnostizieren.

Hinweis: Neue Wärmeerzeuger und automatische Differenzdruckventile können nur in Anlagen mit aufbereitetem Heizungswasser sicher und langfristig betrieben werden!

Förderstopp für KfW-Förderungen in der BEG-Förderung ab 24.1.2022

Aktueller Hinweis: Für die BEG-Förderung von Bestandsgebäuden können ab dem 22.2.2022 wieder Förderanträge gestellt werden! Für die BEG-Förderung von Neubauten gelten ab 22.4.2022 neue Konditionen.

Für alle Förderprogramme der »KfW im Rahmen der »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) galt ab dem 24.1.2022 ein Förderstopp. Das betrifft nicht nur die für Ende Januar auslaufende Förderung für Neubauten im Standard EH/EG 55, sondern alle Förderprogramme der KfW im Rahmen der Bundesförderung:

  • Förderung von Neubauten »EH 55/EH 40 (Wohngebäude Programme 261+241)
  • Förderung von Neubauten »EG 55/EG 40 (Nichtwohngebäude Programme 263+463)
  • Förderung von Sanierungen zum Effizienzhaus (Wohngebäude Programm 261+461)
  • Förderung von Sanierungsmaßnahmen als Einzelmaßnahmen (Wohngebäude Programm 262)
  • Förderung von Sanierungen zum Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude Programm 263+463)
  • Förderung von Kommunen im Rahmen des BEG (Programm 264+464)

Nicht betroffen ist die Förderung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung durch das »BAFA (Zuschuss für Einzelmaßnahmen). Auch ist davon auszugehen, dass bereits genehmigte Förderungen der KfW im Rahmen der Förderzusage ausgezahlt werden. Das gleiche gilt für Förderungen der Bundesländer.

Inzwischen hat sich das BMWK mit dem Finanzministerium geeinigt, die bis zum 24.1.2022 eingegangenen Förderanträge doch noch zu genehmigen. Dafür sollen dafür 5 Mrd. € zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Das Programm für den Neubau von EH 40 soll bis zum Ende des Jahres unter geänderten Bedingungen fortgeführt werden. Die Sanierungsförderung soll zu gleichen Konditionen weiterlaufen. Ab 2023 soll das Programm neu geordnet werden.

Ab dem 22.2.2022 ist die BEG-Förderung für Bestandsgebäude wieder möglich. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat dafür weitere 9,5 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Auch für die Neubauförderung im Standard EH/EG 40 ist bis Ende 2022 die die Förderung mit geringeren Zuschüssen ab dem 20.4.2022 wieder möglich. Dafür wurden weitere Mittel in Höhe von 1 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Allerdings waren die Fördermittel am 20.4.2022 bereits innerhalb von wenigen Stunden ausgeschöpft. Ab dem 22.4.2022 sollen noch Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifikat (»NH-Klasse) gefördert werden. Ab 2023 ist eine Neuordnung der BEG-Förderung geplant.

Hintergund-Informationen

Hintergrund der Maßnahme ist das noch von der großen Koalition beschlossene Ende der Förderung von »EH/EG 55 im Neubau zum 31.1.2022, dass zu einer hohen Antragsflut führte und schließlich das Budget für die Bundesförderung insgesamt sprengte.

Nach einer Studie des Steinbeis-Innovations-Zentrums vom November 2021 betrug der Anteil der geförderten Neubauten an der gesamten KfW-Förderung 2020 bereits 80% der Gesamtinvestitionen.

KfW-Fördermitttel 2018-2020

Da bereits 2021 trotz Aufstockung des Förderprogramms absehbar war, dass die Neubauförderung im Standard EH/EG 55 trotz Aufstockung des Förderprogramms nicht mehr zu finanzieren ist, wurde das Ende der Förderung zum 31.1.22 beschlossen. Eine Neuauflage der Förderung des Standards EH/EG 55 wird es deshalb nicht mehr geben. Ob Neubauten im Standard EH/EG 40 in Zukunft noch gefördert, werden ist im Moment noch unklar.

Um die klimapolitischen Ziele in der Bestandssanierung umsetzen zu können, kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass alle Förderprogramme zur Bestandssanierung nach Abarbeitung des Antragsstaus bei der KfW wieder geöffnet werden.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass für den Neubau der EH/EG 55-Standard in absehbarer Zeit (deutlich vor 2025) als Mindeststandard (GEG) eingeführt wird.

Weblinks

  • Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG
  • Informationen zur Novelle des GEG 2025
  • KfW - Bundesförderung für effiziente Gebäude
  • Information des BMWK zum Förderstopp bei der KfW
  • Stellungnahme der BAK zum Förderstopp bei der KfW
  • Pressemitteilung des BMWK zur Förderung der bis zum 24.1.22 eingegangenen Anträge
  1. Pläne der Ampelkoalition (2021-2024) zum Gebäudeenergiegesetz GEG
  2. Nutzung von erneuerbaren Energien in Gebäuden
  3. Berechnungstools für die Energieberatung
  4. Netzwerk Energieberater

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