Der Bausektor gehört zu den ressourcenintensivsten Wirtschaftssektoren mit einem hohen Abfallaufkommen.
Zirkuläres Bauen (Kreislaufwirtschaft) bedeutet, dass vorhandene Materialien des Gebäudebestandes am Ende des Lebesnzyklus eines Gebäudes nicht zerstört und entsorgt werden, sondern weitergenutzt werden. Im besten Fall werden vorhandene Gebäude so lange wie möglich weiter genutzt und lediglich an die aktuellen Anforderungen der Nutzung angepasst. Neue Gebäude sollten so viel wie möglich vorhandene Baustoffe / Bauteile wiederverwenden. Wenn das nicht möglich ist, sollten wenigstens Rohstoffe aus abgebrochenen Gebäuden wieder verwendet werden.
Um beim Abbruch von Gebäude eine Weiternutzung von Baustoffe / Bauteile zu ermöglichen, sollten Gebäude so gebaut werden, dass Baustoffe / Bauteile leicht demontiert und möglichst sortenrein weiter verwendet werden können.
Es gibt zahlreiche Initiativen zum zirkulären Bauen. Eine der bekanntesten Initiativen ist das System "Cradle to Cradle" - C2C [EN: vom Ursprung zum Ursprung] »c2c.ngo.
Für die Bewertung der Zirkularität von Gebäuden wurden verschiedene Nachhaltigkeitsindizes entwickelt. Um den Werte und Mengen von Baustoffen von neuen und bestehenden Gebäuden zu erfassen soll dafür Gebäuderessourcenpässe ausgestellt werden. Auch in der Nachhaltigkeitsbewertung wird das zirkuläre Bauen bewertet.
Das Konzept der Shearing Layer basiert darauf, dass ein Gebäude aus unterschiedlichen Schichten (Layer) besteht, die sich unterschiedlich schnell ändern, das Gebäude aber im Grunde bestehen bleibt.
Weblinks
Eine Ökobilanz (Lebenszyklusanalyse | EN: Life Cycle Assessment - LCA) eines Gebäudes ist eine Bilanz (Berechnung) bei der die
- Auswirkungen auf die Umwelt und
- bentöigte Ressourcen
für den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (i.d.R. 50 Jahre) berechnet werden. Die Methodik für die Ökobilanzierung wird in DIN EN 15978-1 [2012-10] beschrieben.
Der Lebenszyklus wird in der Berechnung über die Module A bis D abgebildet:
Die Auswirkungen auf die Umwelt bzw. benötigten Ressourcen werden Indikatoren genannt. Im Rahmen des "Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude" (QNG) werden ausschließlich folgende Indikatoren berechnent:
- GWP – Globales Erwärmungspotenzial, Treibhauspotenzial (EN: global warming potenzial)
- PENRT (Qp,ne) - Total nicht erneuerbare Primärenergie (EN: non renewable primary energy total)
Die Randbedingungen für die Berechnung nach QNG werden in den sogenannten Siegeldokumenten (siehe https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente) beschrieben.
Für die Förderung in den Förderprogrammen »KFN und »WEF ist immer eine Ökobilanz erforderlich. Innerhalb der EU wird die Ökobilanz vermutlich ab 2030 für Neubauten verpflichtend eingeführt (»Novelle der Gebäuderichtlinie EPBD 2024).
Die Novelle der EPBD ("Richtlinie (EU) 2024/1275 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden") wurde am 8.5.2024 als Neufassung im Amtblatt der EU veröffentlicht und löst die bisherige »Richtlinie 2010/31/EU (EPBD 2010) ab.
Durch die Neufassung der EPBD sollen die EU-Projekte »"Europäischer Green Deal", »"Fit for 55" zur Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes (»Verordnung (EU) 2021/1919), die "Strategie für eine »"Renovierungswelle" und der »"REPowerEU-Plan" umgesetzt werden. Zudem soll damit die Grundlage für einen flächendeckenden Nullemissionsstandard aller Gebäude bis zum Jahr 2050 geschaffen werden.
In der Novelle gibt es folgende Änderungen:
- Ziel der Richtlinie ist die Transformation des Gebäudebestandes bis 2050 zu »Nullemissionsgebäuden (Definition Artikel 2 Nr. 2 und neuer Artikel 11). Daran sind alle weiteren Vorgaben der Verordnung ausgerichtet.
- Die nationalen Regierungen werden verpflichtet Nationale Gebäuderenovierungspläne (Artikel 3) mit Meilensteinen für 2030, 2040 und 2050 vorzulegen, wie die Transformation des Gebäudebestande zu Nullemissionsgebäude ablaufen soll. Diese ersetzen die Langfristige Renovierungsstrategie der EPBD 2010.
- Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 4 und Anhang I) wurde nicht grundlegend geändert, nur an aktuelle Normen angepasst.
- Die Ermittlung des kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen (Artikel 6 und Anhang VII) orientieren sich nun auch am Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050.
- Der bisher geltende »Niedrigstenergiegebäude-Standard [EN: nearly zero-energy buildings - nZEB] wird für neue Gebäude auf den »Nullemissionsgebäude-Standard [EN: zero-emission building] angehoben (Artikel 7 Abs. 1):
- ab 1.1.2028 für alle neuen öffentlichen Gebäude
- ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude - Außerdem wird die Bilanzierung von Treibhausgasemissionen (THG bzw. GWP) im Lebenszyklus verpflichtend eingeführt (Artikel 7 Abs. 2):
- ab 1.1.2028 für alle neuen Gebäude mit einer Fläche > 1.000 m²
- ab 1.1.2030 für alle neuen Gebäude - Nationale Regierung müssen bis zum 1.1.2027 einen Plan für Grenzwerte des GWP im Lebenszyklus und deren Veringerung zum Nullemissionsgebäude für den Zeitraum ab 2030 bis 2050 festlegen.
- Für bestehende Gebäude gibt es Vorgaben zur schrittweisen Reduzierung des Endenergie- bzw. des Primärenergiebedarfs (Summe aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Anteilen - Artikel 9). Dabei werden für Nichtwohngebäude Vorgaben zur Einhaltung von Schwellenwerten und für Wohngebäude Vorgaben für Verringerung des Primärenergiebedarfs gemacht, die ab 2030 schrittweise erhöht werden. An dieser Stelle wird die Festlegung der sogenannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] definiert.
- Ab 2027 wird die Nutzung von Solarenergie an/auf Gebäuden schrittweise verpflichtend eingeführt (Artikel 10).
- Renovierungspässe für bestehende Gebäude (Artikel 12) sollen Eigentümer befähigen, ihre Gebäude bis weit vor 2050 in Nullemissionsgebäude zu transformieren.
- Große Gebäude mit Anlagen über 290 kW Leistung werden ab 2025 (ab 2030 über 70 kW) verpflichted Gebäudeautomations- und -steuerungsysteme einzusetzen (Artikel 13).
- Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur werden Anforderungen ab 2027 eingeführt (Artikel 14).
- Die Information von Eigentümern und Gebäudenutzern zur Energieeffizienz und zum Energieverbrauch von Gebäuden soll durch Zugang zu digitalen Schnittstellen verbessert werden (Artikel 16). Darüber hinaus sollen alle relevanten Daten, auch Renovierungspässe und Energieausweise in einer nationalen Datenbank gespeichert werden (Artikel 22).
- Eingeführt werden auch Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz in Gebäuden, die Gebäudeeigentümern und Nutzern helfen sollen, den Gebäudebestand zu optimieren. Diese Anlaufstellen sollen regional aufgebaut werden (max. 80.000 Einwohner pro Anlaufstelle, mind. 1 Anlaufstelle pro Region, max. Entfernung ca. 90 Min. - Artikel 18).
- Die Ausstellung von Energieausweisen [EN: Energy Performance Certificate EPC] (Artikel 19-21) und Inspektionen von Anlagen (Artikel 23-24) werden auch in die neue Richtlinie übernommen.
- In der Neufassung werden auch "Energiearmut" und von Energiearmut betroffene Haushalte berücksichtigt. Diese Haushalte sind besonders bei der Transformation des Gebäudebestandes zu unterstützen.
Folgende neue Begriffe werden in der Richtlinie eingeführt:
- »Nullemissionsgebäude [EN: zero-emission building] (Artikel 2 Nr. 2) ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 9b keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissonen verursacht.
- Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz [EN: minimum energy performance standards = MEPS] (Artikel 2 Nr. 4) Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung, Schenkung oder Zweckänderung im Kataster oder Grundbuch) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird.
- Der Renovierungspass [EN: renovation passport] (Artikel 2 Nr. 19) ist ein Dokument, dass einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer maximalen Anzahl von Schritten enthält, durch die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird.
-
umfassende Renovierung [EN: deep renovation] (Artikel 2 Nr. 21) ist eine Renovierung, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu folgendem umgebaut wird:
a) vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude
b) ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude - umfassende Renovierung in mehreren Stufen [EN: staged deep renovation] (Artikel 2 Nr. 21) eine umfassende Renovierung, die in mehreren Schritten durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß Artikel 12 festgelegten Schritten folgt.
-
größere Renovierung [EN: major renovation] (Artikel 2 Nr. 22) die Renovierung eines Gebäudes, bei der
a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder
b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden
Weblinks
- »Europäischer Grüner Deal (COM (2019) 640)
- »Eine Renovierungswelle für Europa (COM(2020) 662
- »Europäisches Klimagesetz Verordnung (EU) 2021/1119
- »Fit für 55 (nfowebseite der EU)
- »Neufassung der Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) - Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Maßnahmen für den Naturschutz und die Erhaltung der von Arten können oft gut mit energetischen Maßnahmen kombiniert werden.
Regenwassernutzung
Regenwasser ist ein wertvolles Gut, dass oft noch in Regenwasserkanälen abgeleitet wird. Bei Starkregen belastet Abwasser aus der Mischkanalisation die Flüsse und während trockener Sommerperioden fehlt das Regenwasser für Pflanzen und Tiere. Bei neuen Stadtquartieren in Berlin muss deshalb Regenwasser immer vor Ort bleiben und darf nicht eingeleitet werden. Auch bei bestehenden Gebäuden lohnt sich ein Umstieg, weil für vor Ort genutztes oder versickerndes Regenwasser keine Gebühren an den örtlichen Wasserbetrieb bezahlt werden muss. In Berlin berät die Berliner Regenwasseragentur Eigentümer zur Nutzung von Regenwasser auf dem eigenen Grundstück.
Begrünung von Dachflächen und Fassaden
Die Begrünung von Dachflächen und die Nutzung für Solaranlagen (PV oder Solarthermie) schließen sich nicht aus. Begünte Dachflächen helfen, Regenwasser zu speichern und zu nutzen. Verdunstungskälte, die von Gründächern erzeugt wird, kühlt die Umgebung im Sommer ab. Bei entsprechender Planung lassen sich PV-Anlagen und solarthermische Anlagen gut mit Gründächern kombinieren.
Auch die Begrünung von Fassaden hilft zur Verringerung der Überhitzung im Sommer. Gleichzeitig bieten Begrünungen von Gebäuden als Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten.
Für die Begrünung von Dachflächen und für die Mehraufwendungen von mit Gründächern kombinierten PV-Anlagen gibt es im Land Berlin zusätzliche Fördermittel:
Weitere Informationen finden Sie auch beim »Bundesverband GebäudeGrün e.V.
Nisthilfen für Gebäudebrüter
Fledermäuse und andere Vögel nutzen schon immer Gebäude, um Nester zu bauen oder an und in Gebäuden zu wohnen. Zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Stadt ist es wichtig, dass auch moderne Gebäude Vögel beherbergen können. Dafür bieten sich Nisthilfen an, die gerade bei Fassaden- und Dachmodernisierungen leicht nachgerüstet werden können.
Für die Beheizung von Gebäuden sollten zur Verringerung des Energiebedarfs und von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) aber auch aus wirtschaftlichen Gründen vor allem folgende Systeme verwendet werden:
- Wämeversorgung über ein Nah- oder Fernwärmenetz mit regenerativen Energieträgern
- Wärmeversorgung über Wärmepumpen
- Abwärmenutzung über Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (kontrollierte Wohnungslüftung)
- Wärmeversorgung über Heizkessel mit regenerativen Energieträgern (Holz, Biogas, Bioöl)
- Wärmeversorgung über elektrische Systeme
Alle Systeme können mit Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie ergänzt werden.
Für Anlagen mit einem ganzjähren Wärmebedarf (insbesondere Trinkwarmwasserbereitung) ist auch eine thermische Solaranlage sinnvoll.
Für alle Anlagen gilt, dass:
- ein niedriger Energiebedarf eines Gebäudes (Dämmstandard der Gebäudehülle) für den Gesamtenergiebedarf entscheidend ist. Durch die beste Technik kann kein hoher Energiebedarf ausgeglichen werden.
- Zentrale Systeme für die Heizung und Trinkwarmwasserversorung sind in der Regel Voraussetzung für die Umsetzung regenerartiver Anlagentechnik.
- Einige Systeme können nur sinnvoll mit niedrigen Systemtemperaturen (max. 55/45 °C) betrieben werden (Wärmepumpe, thermische Solaranlagen). Deshalb sollten Systeme mit möglichst niedrigen Systemtemperaturen installiert werden (Fußbodenheizungen 35/28 °C | Radiatoren 55/45 °C).
Folgende Wärmeerzeuger beziehen ihre Energie aus fossilen Energieträgern und sollten deshalb nur gemeinsam mit den oben genannten Systemen betrieben werden:
- Wärmeerzeuger (auch Brennwertgeräte) auf der Grundlage von Erdgas oder Heizöl. Sowohl die Verbrennung von Erdgas als auch Heizöl verursacht hohe CO2-Emissionen
- Blockheizkraftwerke (BHKW), »Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Stromerzeugende Heizung oder Brennstoffzellen arbeiten in der Regel mit Erdgas oder Heizöl. Der Vorteil dieser Geräte liegt in der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Damit sind diese Geräte besser als konventionelle Stromversorger, die Wärme bei der Stromerzeugung nicht nutzen. Sie können zur Entlastung des Stromnetzes beitragen aber verringern CO2-Emissionen nur selten. Brennstoffzellen sind wegen des für die Herstellung benötigten Platins teuer und nur bei Verwendung von Wasserstoff klimapolitisch sinn
Folgende Energieträger können wegen der beschränkten Verfügbarkeit und der vorzugsweisen Verwendung für Hochtemperaturprozesse in der Industrie nur bedingt für die Wärmeerzeugung in Gebäuden empfohlen werden:
- Biomasse (Holz, Abfälle, Biogas und Bioöl) steht nur in begrenztem Umfang zur Verfügung
- grüner Wasserstoff (H2) kommt auf der Erde nicht vor und kann nur über die Elektrolyse von grünem Strom hergestellt werden. Die Elektrolyse und der Transport bzw. die Lagerung von Wasserstoff sind aber mit hohen Verlusten verbunden, weshalb die direkte Nutzung von grünem Strom sinnvoller ist.
- blauer Wasserstoff (H2) entsteht durch die Dampfreformierung aus fossilen Energieträgern. Das bei der Herstellung entstehende CO2 wird jedoch abgeschieden und soll dauerhaft unterirdisch gelagert werden (Carbon Capture and Storage - CCS-Technik). Damit setzt blauer Wasserstoff nur geringe Mengen CO2 frei. Die CCS-Technologie ist nicht unumstritten.
- synthetische Gase (PtG) oder Öle (PtL) aus grünem Strom werden aus Wasserstoff, verbunden mit weiteren Verlusten gewonnen und sind die am wenigsten effizientesten Energieträger.
- Verbrennung von fossilen Energieträngern (z.B. Erdgas bzw. Heizöl) mit CCS (Carbon Capture and Storage) ist nur in großen Anlagen sinnvoll einzusetzen. Zudem ist die Technologie nicht unumstritten.
Wärmepumpen
Da Wärmepumpen nur eine max. Vorlauftemperatur von 55..60 °C liefern, können diese nur mit Niedertemperatursystemen betrieben werden. Niedertemperatursysteme sind Fußbodenheizungen oder Radiatoren mit einer niedrigen Systemtemperatur (max. 55/45 °C). Bisher wurden/werden Radiatoren meist mit Systemtemperaturen von 70/55 °C oder auch 90/70 °C dimensioniert. Eine Reduzierung der Systemtemperatur auf die notwendige geringe Systemtemperatur von Wärmepumpen ist nur mit einer deutlichen Vergrößerung der Heizflächen, energetischen Verbesserung der Gebäudehülle und/oder gar nicht möglich.
Wenn Wärmepumpen nicht als monovalenter Wärmeerzeuger (also als alleiniger Wärmeerzeuger) betrieben werden können, dann besteht meist die Möglichkeit, eine Wärmepumpe mit anderen Systemen zu kombinieren. Bei einer Systemtemperatur von 70/55 °C können immerhin etwa 80..85% des jährlichen Energiebedarfs von der Wärmepumpe gedeckt werden. Für Spitzenlasten (an kalten Tagen) wird aber ein weiterer Wärmeerzeuger benötigt, der die vollständige Heizlast des Gebäudes abdecken kann. Dabei ist zu bedenken, dass der Spitzenlastwärmeerzeuger (in der Regel Gas-Brennwert-Technik) dann einen zusätzlichen Gasanschluss und Schornstein benötigt und zwei Geräte gewartet werden müssen.
Als monovalenter Wärmeerzeuger ist die Verwendung von Erdwärme als Wärmequelle sinnvoll. Dabei ist zu beachten, dass die Erschließung von Erdwärme zu erheblichen Investitionskosten führt. Auch Luftwärmepumpen werden als quasi monovalente Systeme eingesetzt, wobei in diesem Fall die Spitzenlasten durch einen Heizstab abgedeckt werden.
Bei bivalenten Konzepten ist eine Luftwärmepumpe meist genau so effizient, wie eine Erdwärmepumpe. Die Effizienz des Gesamtsystems hängt von der notwendigen Systemtemperatur und dem gewählten Bivalenzpunkt (Temperatur, bei der der Spitzenlastwärmeerzeuger zugeschaltet wird) ab.
Die Effizienz von Wärmepumpen wird über die Jahresarbeitszahl (JAZ) bzw. den Coefficient of Performance (COP) beschrieben. Ein hoher Wert beschreibt eine hohe Effizienz der Nutzung regenerativer Wärmequellen.
Wärmepumpen benötigen für den Betrieb Kältemittel. Bisher wurden wegen der günstigen thermodynamischen Eigenschaften dafür vor allem halogenierte Kohlenwasserstoffe (»Halogenwasserstoffe bei Wikipedia) verwendet. Diese haben oft ein hohes Treibhauspotential, weswegen ihr Einsatz inzwischen weltweit beschränkt wird. Viele dieser Kältemittel sind darüber hinaus sogenannte Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (»PFAS bei Wikipedia), die wegen Ihrer gesundheitsgefährdenden Wirkung kurz vor einem Verbot stehen. Deshalb ist bei der Neuinstallation einer Wärmepumpe die Verwendung natürlicher Kältemittel (R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser oder R744 Kohlendioxid) zu empfehlen.
Solaranlagen
Bei Solaranlagen unterscheidet man zwischen:
- Thermischen Solaranlagen (Flachkollektoren und Röhrenkollektoren), die Wärme produzieren, die dann für die Trinkwarmwasserbereitung oder die Heizung verwendet werden kann
- PV-Anlagen, die Strom produzieren, den man selbst nutzen oder in das öffentliche Netz eingespeisen kann.
In beiden Fällen wird vor allem im Sommer vergleichsweise viel und im Winter vergleichsweise wenig Energie erzeugt. Für die Beheizung wird aber gerade im Sommer keine und im Winter viel Energie benötigt. Übliche Speichersysteme sind nur für den Zeitraum von wenigen Tagen ausgelegt. Saisonale Speicherkonzepte sind entweder zu teuer oder bisher nur in Pilotprojekten realisiert worden. Deshalb eignen sich thermische Solaranlagen vorzugsweise für die Trinkwarmwasserversorgung. Strom aus PV-Anlagen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorrangig selbst genutzt werden. Deshalb sollten Solaranlagen auf die Grundlast ganzjähriger Anwendungen ausgelegt werden.
Wegen der hohen Leistung von elektischen Durchlauferhitzern ist der Betrieb mit Solarstrom in der Regel nicht möglich.
Fern- und Nahwärmenetze
Fern- und Nahwärmenetze sind meist eine sinnvolle Alternative zu gebäudezentralen Wärmeerzeugern, weil größere Anlagen meist effizienter betrieben werden können und sich in größeren Netzen alternative Konzepte zur Wärmeerzeugung leichter realisieren lassen. Auch lässt sich Abwärme meist nur in Wärmenetzen sinnvoll nutzen.
Nachteilig sind die Wärmeverluste über das Netz (vor allem bei großen, stadtweiten Netzen) und die Kosten für den Betrieb, der oft teuer ist als bei einer gebäudzentralen Wärmeversorgung.
Zur Verringerung von Netzverlusten können Wärmenetze auch als sogenannte "Kalte Netze" betrieben werden. Die notwendige Systemtemperatur wird dann über Wärmepumpen in den angeschlossenen Gebäuden erzeugt.
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Eine kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung (WRG) gehört zwar im Passivhaus zur Standardausrüstung, ist aber bei anderen Wohngebäuden nur selten zu finden. Dabei gibt es einige wichtige Argumente für eine Wohnungslüftung:
- Die KWL sorgt für eine hygienische Luftqualität, die mit einer Fensterlüftung nicht erreicht werden kann.
- Die Einsparungen durch die Wärmerückgewinnung sind im Vergleich zum notwendigen Energiebedarf für die Ventilatoren höher, als wenn man die Luft mit einer Wärmepumpe heizt (COP 4..5).
- Durch den Einsatz von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann die Heizlast bei gut gedämmten Gebäude deutlich reduziert werden, was gerade bei Wärmepumpen zu einer erheblichen Kosteneinsparung führt.
Für Lüftungsanlagen ist eine luftdichte Gebäudehülle notwendig. Die Luftdurchlässigkeit des Gebäudes sollte nach DIN EN ISO 9972 gemessen werden.
Eine Lüftungsanlage für Wohngebäude wird nach DIN 1946 berechnet. Für Nichtwohngebäude ist eine Berechnung nach DIN EN 16798 notwendig.
Optimierung von Heizungsanlagen
Weitere Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen sind:
- Überprüfung der Heizlast nach DIN EN 12831 und Einstellung der Systemtemperatur (Heizkurve).
- Reinigung von Rohrleitungen, Heizkörpern und Fußbodenheizungen und Betrieb der Heizungsanlage mit aufbereitetem Heizungswasser nach VDI 2035. Dadurch lassen sich Schäden am Wärmeerzeuger und an Heizkörpern / Fußbodenheizungen verringern. Gerade in alten Anlagen hat das Heizungswasser meist eine sehr schlechte Qualität (siehe auch: https://wiki.energie-m.de/Heizungswasser).
- Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage mit einer
- Erneuerung von Thermostatventilen und Voreinstellung
- Einstellung von Strangventilen oder Einbau von automatischen Differenzdruckventilen
- Einstellung der Heizungspumpen
(siehe auch: »wiki.energie-m.de/Hydraulischer_Abgleich | »VDZ Formulare Hydraulischer Abgleich). - Aufteilung von großen Versorgungsbereichen mit einer Pumpe auf kleinere Einheiten mit mehreren Pumpen.
- Ausstattung der Wärmeversorger mit Energieverbrauchs- und Energieeffizienzanzeigen. Damit lassen sich falsche Einstellungen und fehlerhafte Installationen leichter diagnostizieren.
Hinweis: Neue Wärmeerzeuger und automatische Differenzdruckventile können nur in Anlagen mit aufbereitetem Heizungswasser sicher und langfristig betrieben werden!
Aktueller Hinweis: Für die BEG-Förderung von Bestandsgebäuden können ab dem 22.2.2022 wieder Förderanträge gestellt werden! Für die BEG-Förderung von Neubauten gelten ab 22.4.2022 neue Konditionen.
Für alle Förderprogramme der »KfW im Rahmen der »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) galt ab dem 24.1.2022 ein Förderstopp. Das betrifft nicht nur die für Ende Januar auslaufende Förderung für Neubauten im Standard EH/EG 55, sondern alle Förderprogramme der KfW im Rahmen der Bundesförderung:
- Förderung von Neubauten »EH 55/EH 40 (Wohngebäude Programme 261+241)
- Förderung von Neubauten »EG 55/EG 40 (Nichtwohngebäude Programme 263+463)
- Förderung von Sanierungen zum Effizienzhaus (Wohngebäude Programm 261+461)
- Förderung von Sanierungsmaßnahmen als Einzelmaßnahmen (Wohngebäude Programm 262)
- Förderung von Sanierungen zum Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude Programm 263+463)
- Förderung von Kommunen im Rahmen des BEG (Programm 264+464)
Nicht betroffen ist die Förderung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung durch das »BAFA (Zuschuss für Einzelmaßnahmen). Auch ist davon auszugehen, dass bereits genehmigte Förderungen der KfW im Rahmen der Förderzusage ausgezahlt werden. Das gleiche gilt für Förderungen der Bundesländer.
Inzwischen hat sich das BMWK mit dem Finanzministerium geeinigt, die bis zum 24.1.2022 eingegangenen Förderanträge doch noch zu genehmigen. Dafür sollen dafür 5 Mrd. € zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Das Programm für den Neubau von EH 40 soll bis zum Ende des Jahres unter geänderten Bedingungen fortgeführt werden. Die Sanierungsförderung soll zu gleichen Konditionen weiterlaufen. Ab 2023 soll das Programm neu geordnet werden.
Ab dem 22.2.2022 ist die BEG-Förderung für Bestandsgebäude wieder möglich. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat dafür weitere 9,5 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Auch für die Neubauförderung im Standard EH/EG 40 ist bis Ende 2022 die die Förderung mit geringeren Zuschüssen ab dem 20.4.2022 wieder möglich. Dafür wurden weitere Mittel in Höhe von 1 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Allerdings waren die Fördermittel am 20.4.2022 bereits innerhalb von wenigen Stunden ausgeschöpft. Ab dem 22.4.2022 sollen noch Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifikat (»NH-Klasse) gefördert werden. Ab 2023 ist eine Neuordnung der BEG-Förderung geplant.
Hintergund-Informationen
Hintergrund der Maßnahme ist das noch von der großen Koalition beschlossene Ende der Förderung von »EH/EG 55 im Neubau zum 31.1.2022, dass zu einer hohen Antragsflut führte und schließlich das Budget für die Bundesförderung insgesamt sprengte.
Nach einer Studie des Steinbeis-Innovations-Zentrums vom November 2021 betrug der Anteil der geförderten Neubauten an der gesamten KfW-Förderung 2020 bereits 80% der Gesamtinvestitionen.
Da bereits 2021 trotz Aufstockung des Förderprogramms absehbar war, dass die Neubauförderung im Standard EH/EG 55 trotz Aufstockung des Förderprogramms nicht mehr zu finanzieren ist, wurde das Ende der Förderung zum 31.1.22 beschlossen. Eine Neuauflage der Förderung des Standards EH/EG 55 wird es deshalb nicht mehr geben. Ob Neubauten im Standard EH/EG 40 in Zukunft noch gefördert, werden ist im Moment noch unklar.
Um die klimapolitischen Ziele in der Bestandssanierung umsetzen zu können, kann mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass alle Förderprogramme zur Bestandssanierung nach Abarbeitung des Antragsstaus bei der KfW wieder geöffnet werden.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass für den Neubau der EH/EG 55-Standard in absehbarer Zeit (deutlich vor 2025) als Mindeststandard (GEG) eingeführt wird.
Weblinks
- Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG
- Informationen zur Novelle des GEG 2025
- KfW - Bundesförderung für effiziente Gebäude
- Information des BMWK zum Förderstopp bei der KfW
- Stellungnahme der BAK zum Förderstopp bei der KfW
- Pressemitteilung des BMWK zur Förderung der bis zum 24.1.22 eingegangenen Anträge
Um die Klimaziele des »Klimaschutzgesetzes (KSG), insbesondere das Sektorziel im Gebäudebereich zu erreichen, sind auch höhere gesetzliche Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden notwendig.
Nach der Zusammenführung von EnEV und dem EEWärmeG zum »Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) vom 8.8.2020 durch die CDU/CSU/SPD-Koalition wurde das GEG bereits zweimal geändert. Nach den »Änderungen des GEG ab dem 1.1.2023 wird es ab dem 1.1.2024 »neue Anforderungen an die Anlagentechnik in Gebäuden geben. Ab 2024 (»GEG 2024) dürfen nur noch Wärmeerzeuger eingebaut werden, die mit mind. 65% aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Weitere Änderungen waren ab 2025 geplant. Auf einem Treffen des "Bündnis bezahlbarer Wohnraum" am 25.9.2023 wurde jedoch ein »Maßnahmenpaket der Bundesregierung vorgestellt, das eine Verschiebung der weiteren Anhebung der Standards vorsieht.
Beschlüsse im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021
Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition (SPD/Grüne/FDP vom 24.11.2021) wurde deshalb auch die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und weitere Maßnahmen beschlossen:
- Im Rahmen der Fortschreibung des GEG soll die Anforderung auf THG-Emissionen (kg CO2 pro m²) umgestellt werden.
- Neu eingebaute Heizungen sollen ab dem 1.1.2025 (wird auf den 1.1.2024 vorgezogen) mind. einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien haben.
- Neubauten sollen ab dem 1.1.2025 den Standard »Effizienzhaus 40 bzw. »Effizienzgebäude 40 erfüllen.
- Bestandsgebäude sollen ab dem 1.1.2024 bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen mind. den Standard »Effizienzhaus 70 bzw. »Effizienzgebäude 70 erfüllen.
- Ein digitaler Gebäuderessourcenpass soll "Graue Energie" und Lebenszykluskosten von Gebäuden dokumentieren. Zukünftig soll der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes betrachtet werden.
- Die Förderung seriellen Bauens soll ausgeweitet werden.
- Der Energieausweis soll vereinheitlicht und digitalisiert werden.
- Alle geneigten Dachflächen sollen für Solarenergie genutzt werden. Bei gewerbliche Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden.
- Der Ausbau der Photovoltaik soll durch bessere gesetzliche Regeln beschleunigt werden.
- Sanierungsfahrpläne sollen systematisch genutzt werden und für Wohnungseigentumsgemeinschaften kostenlos zur Verfügung stehen.
- Ab dem 1.6.2022 soll eine Teilwarmmiete bzw. eine CO2-Umlage nach Gebäudeenergieklassen eingeführt werden.
Zur gleichen Zeit hat sich Bauministerkonferenz auf ihrer Sitzung am 18./19.11.2021 dafür ausgesprochen, dass die "einseitige Ausrichtung an der Gebäudedämmung" aufgegeben werden sollte und die Klimaschutzziele durch die im Einzelfall optimalen und effizientesten Kombinationen von Dämmmaßnahmen, Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Quartierslösungen
ermöglicht" werden sollen (»Download Beschlussprotokoll).
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Nachdem 2020 die nach der »EPBD vorgesehene Vorbildfunktion im GEG nicht umgesetzt wurde, gibt es jetzt mehrere Initiativen einzelner Körperschaften allein eine Vorbildfunktion zu etablieren:
- Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes "Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz" entsprechend dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 25.8.2021 (»Download PDF).
- »Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) vom 22.3.2016 (zuletzt geändert am 27.8.21)
- »Solargesetz Berlin vom 5.7.2021
In den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten wird über die üblichen Festlegungen hinaus ein neuer Standard »EffizienzgebäudeBund 40 (EGB 40) und »EffizienzgebäudeBund 55 (EGB 55) definiert, der sich nicht an den Anforderungen des Referenzgebäudes, sondern denen des Neubaustandards orientiert.
Eröffnungsbilanz Klimaschutz des BmWi
Am 11.1.2022 wurde die "Eröffnungsbilanz Klimaschutz" durch Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vorgestellt. Folgende Ziele werden beschrieben:
- Die Dekarbonisierung der Wärmenetze soll durch eine "Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)" gefördert werden.
- 1.6.2022: Stufenmodell für Gebäudeenergieklassen für eine CO2-Umlage nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) - anteilig 50% von Mietern und Vermietern zu zahlen
- 1.1.2024: wesentliche Ausbauen, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden müssen den Standard EH70 erreichen.
- 2025: keine neuen Verkäufe von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln
- 1.1.2025: Neu eingebaute Heizungen auf der Basis von mind. 65% erneuerbarer Energie
(wird auf den 1.1.2024 vorgezogen) - 1.1.2025: Neubauten nach dem EH40-Standard
- 2030: Alle Neubauten sind "zero-carbon-ready"
- 2030: 50% des Wärmebedarfs wird klimaneutral erzeugt
- 2040: Nachrüstung von 50% des Gebäudebestandes auf "zero-carbon-ready"-Niveau
- 2045: Deckung von 50% des Wärmebedarfs durch Wärmepumpen
- 2050: Mehr als 85% der Gebäude sind "zero-carbon-ready"
13. Wohnungsbautag 2022
Auf dem 13. Wohnungsbautag (17.2.2022) wurde von Robert Habeck ausgeführt, dass der Bestand von 1,2 Mio. Wärmepumpen zur Zeit bis 2030 auf 6 Mio. erhöht werden soll. Ausgebaut sollen auch Wärmenetze mit erneuerbaren Energien und die Digitalisierung. Kommunen müssen in der kommunalen Wärmeplanung unterstützt werden.
In einem Osterpaket sollen kurzfristig realisierbare Maßnahmen vorgestellt werden, die dann bis zum Sommer in Gesetze umgesetzt werden sollen. In einem Sommerpaket soll dann auch das GEG angepasst werden. Geplant ist die Einführung des EH 55 / EG 55 Standard zum 1.1.2023 im Neubau und die Prüfung des Standards EH 40 / EG 40 zum 1.1.2025. Mit der Novelle des GEG sollen auch die geplanten Änderungen in den europäischen Rahmenbedingungen (z.B. Fit for 55) umgesetzt werden.
Maßnahmen des Bundes zu hohen Energiekosten
Im Ergebnis von Beratungen des Koalitionsauschusses wurde am 23.3.2022 beschlossen:
- Es soll in einer Kampagne für niedriginvestive Maßnahmen (intelligente Thermostate, hydraulischer Abgleich) geworben werden. Unter Umständen werden diese Maßnahmen gefördert.
- Für den Neubau wird ab dem 1.1.2023 der Effizienzstandard 55 gelten
- Ab dem 1.1.2024 soll jede neu eingebaute Heizung mind. zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Es soll ein Gaskesseltauschprogramm aufgelegt werden, um über 20 Jahre alte Heizungsanlagen zu erneuern.
- Alle Förderprogramme werden überprüft. Überförderungen und Förderstopps sollen in Zukunft vermieden werden.
- Fernwärme soll bis 2030 flächendeckend einen Anteil von 50 % klimaneutraler Wärme enthalten.
- Die EEG-Umlage wird ab dem 1.7.2022 abgeschafft.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen - GEG 2023
Am 20.7.2022 wurde das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor veröffentlicht. Im EEG wurde mit der Neufassung von § 2 die rechtliche Vorrangstellung von Erneuerbaren Energien gegenüber anderen gesetzlichen Regeln definiert.
Für das GEG wurden folgende Änderungen beschlossen, die seit dem 1.1.2023 gelten:
- Im Neubau gilt wird der Primärenergiebedarf auf max. 55% des Referenzgebäudes beschränkt (§ 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 GEG) . Für den baulichen Wärmeschutz gelten die bisherigen Anforderungen.
- Es gibt keine Änderungen der Anforderungen für Bestandsgebäude.
- Die Neuregelung für die Anrechnung von PV-Strom nach § 23 Abs. 2 und 3 GEG wurden zugunsten einer einfachen Monatsbilanz nach dem bisherigen Absatz 4 gestrichen.
- Die Ausnahme nach § 24 Satz 2 GEG für Wärmebrücken entfällt.
- Die Berechnung des Primärenergiefaktors von Biomasse / Biogas wird klargestellt (§ 22 Abs. 1 GEG).
- Großwärmepumpen (mind. 500 kW) in Wärmenetzen werden mit einem Primärenergiefaktor von fp = 1,2 (bisher fp = 1,8) begünstigt (§ 22 Abs. 2 GEG).
- Zur Umsetzung der erhöhten Anforderungen (55%-Regel) wurden die möglichen Varianten für das vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude (§ 31) in Anlage 5 auf wenige Ausführungsvarianten beschränkt.
Änderung des GEG ab 2024
Die Änderung des GEG ab dem 1.2.2024 wurde am 8.9.2023 vom Bundestag beschlossen:
- Neue Wärmeerzeuger müssen ab dem 1.1.2024 mit einem Anteil von mind. 65% mit erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Abs. 2 GEG betrieben werden. Der bisherige Teil 2, Abschnitt 4 (§ 34-45 GEG) und der bisherige Teil 3 Abschnitt 2 entfallen und werd durch einen neuen Abschnitt Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 (§§ 71 bis 71p) ersetzt.
- Ohne Nachweis können dazu verwendet werden:
- Anschlüsse an Wärmenetze, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Stromdirektheizungen bei besonders effizienten Gebäuden
- solarthermische Anlagen
- Biomasse-Heizungen oder Heizungen mit grünem bzw. blauem Wasserstoff
- Wärmepumpen-Hybridheizungen
- Solarthermie-HybridHeizungen - Nach 30 Jahren sollen schrittweise bestehende Wärmeerzeuger gegen neue Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, die mit mind. 65% erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 72 GEG)
- Für Wärmepumpen werden regelmäßige Betriebsprüfungen (§ 60a GEG)
- Für alle Heizungsanlagen, die mit Warmwasser betrieben werden, werden Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen (hydraulischer Abgleich) verpflichtend eingeführt (§ 60b und § 60c GEG)
- Für Wärmenetze und Gasetagenheizungen wurden umfangreiche Übergangsvorschriften erlassen
Details zur Novelle des GEG vom 8.9.2023 finden Sie unter »GEG 2024
Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 25.9.2023
Auf dem Treffen des "Bündnis bezahlbarer Wohnraum" am 25.9.2023 (»Link BMWSB) hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket (14-Punkte-Plan) vorgelegt, dass den Wohnungsbau fördern soll. In Punkt 2 wird ausgeführt:
"Angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten ist die Verankerung von EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser Legislaturperiode nicht mehr nötig und wird ausgesetzt." [...]
"Sobald bürokratiearm leistbar, wollen wir den Klimaschutz auch bei Materialien und ihrer Produktion verankern, sodass die THG-Emissionen eines Gebäudes im gesamten Lebenszyklus in den Blick genommen werden, ohne dabei die aktuellen Anforderungen an den Wärmeschutz abzusenken." [...]
"Bei den Verhandlungen über die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) setzen wir uns für anspruchsvolle Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand ein, wollen aber verpflichtende Sanierungen einzelner Wohngebäude ausschließen. Wir entwickeln die im GEG bereits etablierten bedingten Anforderungen zielgerichtet weiter."
Ob es zu einer geplanten Novelle des GEG 2025 kommt ist damit erst einmal unklar. In einem Interview mit der Welt sagte Bundesbauministerin Geywitz, dass das GEG einfacher gemacht werden könnte, "mit weniger Detailsteuerung und mehr Orientierung am CO2-Ausstoß". Sie erklärte: Sie "werde das angehen".
- »Informationen des BMWSB zum Maßnahmenpaket
- »Download Maßnahmenpaket
- »Fördermaßnahmen im Maßnahmenpaket
Weblinks
Hinweis: Mit der »Novelle des GEG zum 1.1.2024 entfallen die Regelungen der §§ 34-45 GEG und der §§ 52-55 GEG. Die Dokumentation möglicher Nutzungen erneuerbarer Energien nach diesen Regelungen wird deshalb an dieser Stelle nicht weiter vervollständigt!
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sind in § 10 drei Anforderungen definiert, die einzuhalten sind:
- max. Gesamtenergiebedarf (Primärenergiebedarf)
- Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle
- Deckung des Wärme- und Kältenergiebedarfs durch erneuerbare Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien war bis 2020 im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt. Inzwischen ist die Nutzung erneuerbarer Energien Bestandteil des GEG und wird für neue Gebäude in den §§ 34 bis 45 und für Bestandsgebäude in den §§ 52 bis 56 geregelt. Grundsätzlich hat sich bei den Anforderungen nicht viel geändert, es sind aber zusätzliche Möglichkeiten der Anrechnung möglich. Die Grafik zeigt die grundsätzlichen Maßnahmen und ihre Mindestanteile im Neubau.
§ 35 Solarthermische Anlagen
Solarthermische Anlagen müssen mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein. Für Wohngebäude ist die Anforderung erfüllt, wenn:
- eine Aperturfläche von mind. 0,04 m² pro m² Nutzfläche (AN) in Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen,
- eine Aperturfläche von mind. 0,03 m² pro m² Nutzfläche (AN) in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen
installiert wird.
§ 36 Strom aus erneuerbaren Energien
... in Arbeit
Weblinks
energie-m Energieberatung bietet zahlreiche Berechnungstools für Energieberater an. Neben kostenlosen Tools sind in Zukunft Tools geplant, mit denen man Nachweise ausdrucken kann. Dafür ist ein kostenpflichtiger Zugang notwendig. Folgende kostenlose Tools können Sie bereits benutzen:
- Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 [2019]
- Überschlägige Ermittlung von Energieeinsparungen
- Berechnung der Wärmeübertragung über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370
- Taupunktberechnungen
- Berechnung des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2
- Berechnung von KWK-Anlagen
- Berechnung der UW-Werte von Fenstern nach DIN EN ISO 10077-1
- Ermittlung von Klimafaktoren nach Postleitzahlen
- Ermittlung von Klimadaten für öffentliche Messstellen des Deutschen Wetterdienstes
- Aufteilung von Brennstofflieferungen für Energieausweise
- Ertragsberechnung von PV-Anlagen (nach DIN V 18599-10 bzw. DIN EN 15316-4-6)
- Berechnung der Verschattung nach DIN V 18599-2
- Berechnung der spezifischen elektrischen Bewertungsleistung nach DIN V 18599-4
- Berechnung der Lüftungswärmeverluste für die Fensterlüftung nach DIN V 18599-2
- Umrechnung von Einheiten für die Energieberatung
- Umrechnung lüftungstechnischer Werte (RLT)
- Wirtschaftlichkeit von energetischen Maßnahmen nach VDI 2067 bzw. LEG
- Wirtschaftlichkeit von energetischen Maßnahmen nach DIN EN 15459 (Berechnung des kostenoptimalen Niveaus nach EPBD)
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