Nachdem das Klimaschutzziel im Gebäudesektor im für das Jahr 2020 verfehlt wurde (siehe »Artikel zum Klimaschutzgesetz KSG) und die Anforderungen in der geplanten Novelle des Klimaschutzgesetzes noch einmal angehoben wurden, ist es dringend notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, die eine erneute Verfehlung der Klimaschutzziele in den folgenden Jahren verhindern. Mitte Mai 2021 ist nun ein als vertraulich gekennzeichnetes Papier mit dem Titel "Klimaschutz Sofortprogramm 2022 der Bundesregierung" im Umlauf, aus dem erste geplante Maßnahmen zu erkennen sind. Inzwischen wurde am 23.6.2021 ein deutlich abgespecktes Klimaschutz Sofortprogramm 2022 von der Bundesregierung beschlossen, dass für den Gebäudebereich vor allem eine Aufstockung der Fördermittel vorsieht:
Im beschlossenen Sofortprogramm (»Download PDF) sind folgende Punkte verankert:
- Erhöhung der Hauhaltsmittel für die »BEG-Förderung
- Erhöhung der Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau
- Vorziehung der Überprüfung des GEG auf 2022 und Anhebung der Neubaustandards
Das Maßnahmenpaket für den Gebäudebereich passt auf nicht einmal eine halbe Seite. Wie mit den drei vorgeschlagenen Maßnahmen das Klimaschutzziel erreicht werden kann, ist nicht zu erkennen. So kurz vor der Wahl will die Regierung mit ihrer Politik möglichst unkonkret bleiben, um keine Wähler zu verschrecken. Dabei bleibt der Klimaschutz auf der Strecke. Vor allem die Sanierung von Gebäuden muss deutlich verbessert werden.
Auch der Expertenrat für Klimafragen (expertenrat-klima.de) hat das Sofortprogramm der Bundesregierung in seiner Stellungnahme vom 25.8.2021 als völlig unzureichend kritisiert. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Entwurf für das Sofortprogramm
Im Entwurf waren die vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich konkreter formuliert. Hier konnte man noch den Willen erkennen, die Klimaschutzziele zu erreichen:
Zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor soll die Energieeffizienz gesteigert, der Einsatz erneuerbarer Wärme ausgebaut und die Sektorkopplung für Beheizung, Warmwasser, Kühlung und Beleuchtung verstärkt werden. Dazu sind folgende Maßnahmen geplant:
Novelle des GEG
Die für 2023 geplante Überprüfung des »Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird vorgezogen. Der Effizienzhausstandard EH 55 bzw. Effizienzgebäudestandard EG 55 soll ab 2023 für alle Neubauten gelten. Ab 2025 soll der Effizienzhausstandard EH 40 bzw. Effizienzgebäudestandard EG 40 für Neubauten gelten.
Für Bestandsgebäude sind Mindesteffizienzanforderungen geplant. Sowohl für Neubauten als auch für größeren Dachsanierungen soll eine PV- bzw. Solarthermie-Installationspflicht eingeführt werden.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot soll im Hinblick auf Klimafolgekosten angepasst werden.
Förderprogramm Wärmepumpe
Elektrische Wärmepumpen werden als wichtigste Wärmetechnologie im Gebäudesektor angesehen. Über den CO2-Preis sollen Anreize zum Umstieg von fossilen Energieträgern (insbesondere Erdgas/Heizöl) zu Wärmepumpen geschaffen werden. Über die »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen darüber hinaus im Rahmen von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) zusätzliche Prämien bis 2025 für die Umstellung auf Wärmepumpen zur Verfügung gestellt werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
In der »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollten die bisherigen Förderstandards EH 100 und EH 85 im Bestand entfallen. Die EE-, NH- und Plus-Pakete sollen dagegen gestärkt werden. Der Fördersatz für Dämmmaßnahmen soll um zusätzlich 10% angehoben werden.
Ab 2023 sollen keine fossilen Heizungen mehr gefördert werden. Der EE-Mindestanteil von geförderten Hybridlösungen soll ab 2025 auf 55% erhöht werden. Die Fördersätze für Biomasseheizungen sollen im Verhältnis zu anderen Lösungen abgesenkt werden, um Fehlanreize zu vermeiden.
Weiterbildung und Energieberatung
Um den notwendigen Beratungsbedarf zu decken, soll die Weiterbildung von Beratern und Handwerkern gezielt gefördert werden.
Individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP) sollen gestärkt werden. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob eine Pflicht zur Aufstellung von iSFP im Bestand eingeführt werden soll.
CO2-Bepreisung
Die Kosten aus der CO2-Bepreisung sollen in Zukunft nur noch zu 50% als Betriebskosten umgelegt werden können. Damit sollen Vermieter gezielt angeregt werden, ihre Gebäude so umzubauen, dass CO2-Emissionen in Zukunft vermieden werden können.
Am 1.11.2018 wurde ein weiterer Entwurf zum GEG vorgelegt. Weitere Informationen finden Sie unter »GEG 2019. Zur Zeit gilt noch die »EnEV 2013. Wann das GEG in Kraft treten wird, steht im Moment nicht fest.
Das BMUB und das BMWi haben am 23.1.2017 einen Entwurf für ein "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)" vorgelegt. Dieses Gesetz soll das bisherige Energieeinsparungsgesetz EnEG die Energieeinspaverordnung »EnEV 2013 und das EEWärmeG ersetzen. Das Gesetz soll noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden, weshalb die Verbände nur eine Frist bis zum 1.2.2017 zur Stellungnahme hatten. Obwohl der Gesetzentwurf am 15.2.2017 im Kabinett verabschiedet werden sollte, um rechtzeitig vor der Wahl vom Bundestag verabschiedet zu werden, scheint es inzwischen aber zu Verzögerungen zu kommen. Gründe sind handwerkliche Mängel am Entwurf und politische Meinungsverschiedenheiten.
Aktueller Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (SPD/Grüne/FDP vom 24.11.21) wurde eine Änderung des GEG zum 1.1.2025 beschrieben. Danach soll jede neue Heizung auf der Basis eines Anteils von mind. 65% erneuerbarer Energien betrieben werden. Für Neubauten soll der Standard Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 gelten, für wesentliche Umbauten soll mind. der Standard Effizienzhaus 70 bzw. Effizienzgebäude 70 eingehalten werden. Die Anforderungssystematik soll auf Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) umgestellt.
Weitere Informationen und bisher umgesetzte Änderungen finden Sie hier: »GEG 2025 (Zusammenfassung) | »GEG 2023 | »GEG 2024
Der Bundestag hat am 18.6.2020 beschlossen, die »Energieeinsparverordnung (EnEV) und das »Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammenzufassen. Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)" wurde am 8.8.2020 veröffentlicht und trat am 1. November 2020 in Kraft. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es inhaltlich kaum Änderungen zu den bestehenden Regelungen gibt. Im Jahr 2022 wurden die Anforderungen für den Primärenergiebedarf auf 55% des Referenzgebäudes verschärft (Änderung des GEG vom 20.7.2022 BGBl Teil 1, Nr. 28, S. 1321 ff.). Die erhöhten Anforderungen gelten ab dem 1.1.2023. Mit der »Änderung des GEG vom 8.9.2023 (GEG 2024) wird die Verwendung von 65% erneuerbarer Energien ab 1.1.2024 eingeführt.
Aktueller Hinweis: Im Koalitionsvertrag der geplanten Bundesregierung (Stand 24.11.21) wird eine Änderung des GEG zum 1.1.2025 beschrieben. Danach soll für Neubauten der Standard Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 gelten, für wesentliche Umbauten ist mind. der Standard Effizienzhaus 70 bzw. Effizienzgebäude 70 vorgesehen. Die Anforderungssystematik soll auf Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) umgestellt.
Weitere Informationen: »GEG 2025
Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (»Gebäudeenergiegesetz - GEG 2020)" vom 8.8.2020 wurde durch das Gesetzt zur Änderung des GEG vom 16.10.2023 geändert. Die Änderungen gelten ab dem 1.1.2024.
Mit der »EnEV 2013 ergeben sich auch einige Änderungen / Neuerungen im Zusammenhang mit »Energieausweisen. Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Diese Pflichtangaben in Immobilienanzeigen müssen immer dann gemacht werden, wenn ein Energieausweis bereits vorliegt (§ 16a Abs. 1 EnEV 2013). Wenn kein Energieausweis vorliegt, müssen auch die Angaben nicht gemacht werden. Gleiches gilt sinngemäß für Gebäude für die ein gültiger Energieausweis vorliegt, in dem aber z.B. die Energieeffizienzklasse nicht angegeben ist. In diesem Fall müssen nur die Angaben gemacht werden, die in dem vorliegenden gültigen Energieausweis angegeben sind.
Die EnEV 2013 und das EEWärmeG werden am 1.11.2020 durch das »Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt!
Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013 / EnEV 2014 / EnEV 2016) vom 18.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil 1, Nr. 67/2013 vom 21.11.2013) und ist am 1.5.2014 in Kraft getreten. Die Verschärfungen der Anforderungen ab dem 1.1.2016 sind bereits Bestandteil der EnEV 2013. Im Oktober 2015 sind mit dem neuen § 25a einige Erleicherungen für Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Kraft getreten (siehe unten).
Im Dezember 2011 ist die Neufassung der DIN V 18599 erschienen. Mit der Neufassung werden einige inzwischen bekannte Fehler in der Norm beseitigt. Außerdem werden neue Technologien eingearbeitet und zusätzliche Berechnungsmöglichkeiten integriert. Die neue Ausgabe der Norm soll Bestandteil der Novelle der »EnEV 2012 werden kann.
Am 28.9.2010 hat die Bundesregierung auf der Basis von "Energieszenarien für ein Energiekonzept der Bundesregierung" ihr Energiekonzept beschlossen.
Zunächst wird mit ambitionierten Zahlen beschrieben, wie sich der Verbrauch und die Art der Erzeugung von Energie bis zum Jahr 2050 entwickeln soll:
EnEV 2013 - Informationen zur Novelle der Energieeinsparverordnung - Niedrigstenergiegebäude ab 2021
Aktuell: Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) vom 18.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil 1, Nr. 67/2013 vom 21.11.2013) (»Informationen).
Seit Oktober 2009 gilt die »EnEV 2009. Eigentlich sollte es bereits 2012 eine weitere Novelle der Energieeinsparverordnung geben. So hatte es die Bundesregierung bereits 2007 in einer Kabinettsklausur in Meseberg beschlossen (Integriertes Energie- und Klimaprogramm - IEKP). Gegenüber der EnEV 2009 sollte das Anforderungsniveau noch einmal um 30% angehoben werden.
Parallel dazu hat die Europäische Union im Sommer 2010 eine neue Gebäuderichtlinie (»EPBD 2010) beschlossen. Danach sind verschärfte Anforderungen bei Neubauten und Bestandsgebäuden in den Mitgliedsländern einzuführen. Die Richtlinie ist bis Juli 2012 in nationales Recht umzusetzen.